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BSG, Beschluss vom 21.09.2017 - 12 KR 40/16 B
Befreiung von der Versicherungspflicht Grundsatzrüge Kein Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen Risikostrukturausgleich auf der Grundlage eines Versichertenklassifikationsmodells nach Morbiditätsgruppen
1. Ein Beitragszahler in der Sozialversicherung kann aus seinen Grundrechten grundsätzlich keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen herleiten und allenfalls geltend machen, der Gesetzgeber habe insoweit äußerste verfassungsrechtliche Grenzen überschritten.
2. Im Übrigen hat das BVerfG bereits entschieden, dass die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das Leben den Gesetzgeber nicht hindert, Leistungen der sozialen Krankenversicherung bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft vorzusehen.
3. Darüber hinaus hat das BSG bereits mehrfach auf Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erkannt, ohne Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem GG zu äußern.
4. Auch die gesetzlichen Regelungen über den Risikostrukturausgleich auf der Grundlage eines Versichertenklassifikationsmodells nach Morbiditätsgruppen hat das BSG bereits für verfassungsgemäß erklärt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 06.08.2015 L 1 KR 21/15 , SG Berlin 26.11.2014 S 143 KR 1377/14
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: