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BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - 1 KR 64/14 B
Klärungsbedürftige Rechtsfrage Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung Gesamtbetrachtung von Behandlungszielen und vorhandenen Möglichkeiten
1. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist.
2. Soweit ein Anspruch auf Krankenhausbehandlung besteht, unterliegt es keinem Zweifel, dass das Krankenhaus auch die gesamte für die Krankenhausbehandlung erforderliche Pflege zu leisten hat und der erkrankte, krankenhausbehandlungsbedürftige Versicherte Anspruch hierauf hat.
3. Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ein Krankheitszustand ist, dessen Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich macht.
4. Dabei fordert das BSG für die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung weder den Einsatz aller dieser Mittel noch sieht es ihn stets als ausreichend an.
5. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der den mit Aussicht auf Erfolg angestrebten Behandlungszielen und den vorhandenen Möglichkeiten einer vorrangigen ambulanten Behandlung entscheidende Bedeutung zukommen; bei einer psychiatrischen Erkrankung kann der Einsatz von krankenhausspezifischen Geräten in den Hintergrund treten und allein der notwendige Einsatz von Ärzten, therapeutischen Hilfskräften und Pflegepersonal sowie die Art der Medikation die Notwendigkeit einer stationären Behandlung begründen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 31.01.2014 L 1 KR 65/12 , SG Berlin S 208 KR 2530/08
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L., zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: