Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
vom 19. November 2018 - L 8 U 60/15 ZVW - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Klägerin hat entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG einen Zulassungsgrund iS des §
160 Abs
2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet. Die Beschwerde
ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt durch gesonderten Beschluss.