Gründe
I
Das LSG hat mit Beschluss nach §
153 Abs
4 SGG vom 16.12.2019 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 9.5.2019 zurückgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld (Krg) über den 11.9.2017 hinaus
habe. Zur Begründung hat das LSG sich entsprechend §
153 Abs
2 SGG auf die Entscheidungsgründe des SG bezogen, nach denen die eingetretene Lücke in den Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht ausnahmsweise unbeachtlich
sei. Neue Gesichtspunkte ergäben sich aus dem Berufungsvorbringen des Klägers nicht. Anders als von der Rechtsprechung des
BSG (Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8) gefordert, habe beim Aufsuchen der Vertragsarztpraxis am 11.9.2017 kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden,
weshalb an diesem Tag auch keine nichtmedizinisch begründete Fehlvorstellung eines Vertragsarztes Ursache für die Nichtfeststellung
der AU gewesen sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG im vorgenannten Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt und beruft
sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und Abweichung des LSG vom BSG (§
160 Abs
2 Nr
1 und
2 SGG).
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 16.12.2019 ist als unzulässig zu
verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache "richtig" entschieden hat, erfolgt im
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Beide hier geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung
der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach
§
160 Abs
2 Nr
1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit
in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der
aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung,
Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich
erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die
Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich
wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage
ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie
die Frage, "ob die Fehlentscheidung des Vertragsarztes bei der Annahme einer ausnahmsweise unbeachtlichen Feststellungslücke
sich ausschließlich auf medizinische Fragen beziehen muss - oder ob auch weitergehenden Auskünfte hiervon erfasst sind".
Diese Frage ist in der Rechtsprechung des BSG indes bereits geklärt, nach der das Unterbleiben der AU-Feststellung wegen einer nichtmedizinisch begründeten Fehlvorstellung
des Vertragsarztes bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen dem Anspruch auf Krg nicht entgegensteht (BSG Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8, Leitsatz und RdNr 25 ff). Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander und legt nicht dar, dass und warum weiterer oder erneuter
grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen sollte. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist allerdings auch nur "vorsorglich" auf diese
Grundsatzrüge gestützt und in erster Linie auf eine Abweichung.
2. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welchem genau bezeichneten entscheidungserheblichen
abstrakten Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des LSG von welchem ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen
abstrakten Rechtssatz des BSG im Grundsätzlichen abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien
entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung
rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende
andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung
muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG im Grundsätzlichen widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl zB BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 196 mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil abstrakte Rechtssätze des LSG nicht bezeichnet werden.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass das LSG dem BSG widersprochen und von der bezeichneten Entscheidung des BSG (BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8) abweichende, dh mit dieser unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdebegründung
insoweit auf eine Darstellung der vom LSG abweichenden Sachverhaltswürdigung und Rechtsauffassung des Klägers. Sie geht auch
nicht darauf ein, dass sich das LSG in seinem Beschluss auf die Entscheidung des BSG gestützt hat, von der es abgewichen sein soll.
3. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.