Pflegegeld
Verfahrensrüge
Verletzung rechtlichen Gehörs
Gründe:
I
Mit Urteil vom 31.8.2017 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Pflegegeld der sozialen
Pflegeversicherung mindestens nach der Pflegestufe I (aF) ab 1.12.2014 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie rügt Verfahrensfehler (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels
nicht formgerecht aufgezeigt hat (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Klägerin trägt vor, sie habe nach der Terminsmitteilung zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 10.8.2017 Antrag
auf Terminsverlegung ("zumindest nachmittags, damit keine Übernachtungskosten anfallen") sowie die Erstattung der Kosten für
die Anreise mit Taxi und für eine Begleitperson beantragt. Das LSG habe aber im Urteil ausgeführt, dass der Senat die Sache
verhandeln und entscheiden könne, auch wenn die Klägerin zur mündlichen Verhandlung am 31.8.2017 nicht erschienen sei. Obwohl
das LSG ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne, habe
sie den Wunsch geäußert, an der mündlichen Verhandlung zu einem späteren Termin teilnehmen zu wollen. Hierin liege eine Verletzung
ihres rechtlichen Gehörs (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG). Überdies habe das Berufungsgericht Art
13 der UN-Behindertenrechtskonvention nicht ausreichend berücksichtigt, der behinderten Menschen Zugang zur Justiz durch eine
erleichterte unmittelbare Teilnahme gewährleiste. Auch habe das LSG den nach §§ 5, 7 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz gestellten Antrag (Fahrtkostenersatz, Ersatz für sonstige Aufwendungen) unberücksichtigt gelassen. Das LSG hätte hierüber
entscheiden und sie (die Klägerin) vor der Verhandlung informieren müssen.
Mit diesem Vortrag hat die Klägerin einen Verfahrensmangel durch Verletzung der von ihr genannten Vorschriften nicht substantiiert
aufgezeigt. Denn aus dem von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung selbst zitierten Schreiben vom 10.8.2017 (Bezugnahme
auf Bl 230, 231 LSG-Akte) geht das Gegenteil hervor. Dort hat die Klägerin erklärt, dass "eine Teilnahme an Gerichtsverhandlungen
nicht mehr möglich und untersagt ist". Hierfür hat sie sich auf eine ärztliche Bescheinigung aus dem Jahre 2012 berufen. Mit
Bezug auf weitere ärztliche Berichte hat sie dem LSG in diesem Schreiben mitgeteilt, dass aufgrund ihres "Gesundheitszustandes
... eine Fahrt für mich nach Essen nicht mehr zumutbar" sei. Sie sei davon ausgegangen, dass "dem Gericht auch eine Entscheidung
ohne eine Verhandlung in Essen möglich" sei. Damit hat die Klägerin jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass sich das
LSG zu weiteren Maßnahmen im Hinblick auf eine mögliche Teilnahme der Klägerin an der mündlichen Verhandlung hätte veranlasst
sehen müssen.
Für den Erfolg einer Gehörsrüge ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um
sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 21 S 35; BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Das ist nach den Darlegungen der Klägerin hier nicht geschehen.
Insofern liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem Vortrag der Klägerin das LSG in entscheidungserheblicher Weise
die von ihr genannten Vorschriften verletzt haben könnte. Ein Verfahrensmangel ist mithin nicht ausreichend aufgezeigt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.