Gründe:
I
Die Klägerin wendet sich gegen den Entzug ihrer Zulassung. Sie nahm seit 1999 als Fachärztin für Psychiatrie an der vertragsärztlichen
Versorgung teil. Nachdem ein erster Bescheid, mit dem ihr die Zulassung entzogen wurde, vom SG mit Urteil vom 27.11.2013 wegen fehlender Anhörung der Klägerin aufgehoben worden war, sprach der Beklagte mit Beschluss
vom 29.1.2014 erneut eine Zulassungsentziehung aus, weil das Ruhen der Approbation bestandskräftig angeordnet sei. Das LSG
hat die Klage gegen diesen Beschluss mit Urteil vom 25.2.2015 (L 3 KA 2/14) abgewiesen. Dieses Urteil ist der Klägerin am 10.4.2015 zugestellt worden. Ihren Antrag, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für
eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG zu gewähren und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, hat der Senat mit Beschluss vom 5.8.2015 abgelehnt (B 6 KA 1/15 BH). Im April 2014 hat die Klägerin aufgrund
einer falschen Rechtsmittelbelehrung gegen den Beschluss vom 29.1.2014 Klage beim SG erhoben, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 24.6.2015 abgewiesen hat. Die Klage sei unzulässig, weil das LSG mit Urteil vom 25.2.2015 bereits
über denselben Streitgegenstand entschieden habe. Die Berufung der Klägerin hat das LSG mit Urteil vom 6.9.2017 zurückgewiesen.
Der Klage stehe die Rechtskraft des Urteils vom 25.2.2015 entgegen.
Die Klägerin hat das Urteil des LSG am 21.12.2017 zugestellt erhalten. Sie hat mit von ihr selbst verfasstem Telefax vom 20.1.2018
PKH für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt. Zur Begründung führt
sie im Wesentlichen aus, das LSG habe zu Unrecht angenommen, sie habe Nichtigkeitsklage erhoben. Das SG sei für den Beschluss vom 29.1.2014 zuständig gewesen, der nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem LSG geworden sei. Der
Entzug der Zulassung beruhe auf Lügen und Unterstellungen.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen,
dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Hinreichende Aussicht
auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung
der Revision führen. Gemäß §
160 Abs
2 SGG darf die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von
einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr
2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Nach Prüfung des Akteninhalts
und des Vorbringens der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass einer dieser Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden
könnte.
Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden von der Klägerin nicht benannt und sind auch nicht erkennbar.
Der Vortag, das LSG habe ihren Vortrag falsch gewertet und Fehler im Verfahren des SG sowie im Verfahren L 3 KA 2/14 nicht erkannt, vermöchte selbst im Fall seiner Richtigkeit eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu begründen. In einem Beschwerdeverfahren
geht es nicht darum, ob die angefochtene Entscheidung im konkreten Fall richtig oder falsch ist, sondern allein darum, ob
sich eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Das erneute Vorbringen zur Unrichtigkeit
der Zulassungsentziehung ist bereits deshalb unerheblich, weil die materielle Rechtmäßigkeit dieses Bescheides im angefochtenen
Urteil keine Rolle mehr gespielt hat.
Es ist auch nicht erkennbar, dass das LSG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen
ist. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann, nicht ersichtlich.