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BSG, Urteil vom 24.03.2009 - 8/9b SO 17/07, FEVS 61, 74
Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen den überörtlichen Sozialhilfeträger; Einreise aus dem Ausland bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt weder im Ausland noch im Inland; Zusammenleben mit Verwandten
Ein den Erstattungsanspruch des leistenden Sozialhilfeträgers gegen den von der Schiedsstelle bestimmten überörtlichen Sozialhilfeträger ausschließendes Zusammenleben bei Übertritt des Hilfebedürftigen aus dem Ausland liegt auch dann vor, wenn sich jemand nur vorübergehend bei Verwandten aufhält. Ein Wohnen in einer eigenen Wohnung in der Nähe der Verwandten genügt dagegen nicht.
Fundstellen: BSGE 103, 34, FEVS 61, 74, NVwZ-RR 2009, 810
Normenkette:
BSHG § 23 Abs. 2
,
BSHG § 108 Abs. 1 S. 1
,
BSHG § 108 Abs. 1 S. 3
,
SGB XII § 108 Abs. 1 S. 3
,
SGB XII § 24 Abs. 4 S. 3
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 23.04.2007 L 20 SO 52/06 , SG Aachen S 20 SO 136/05
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2007 aufgehoben, soweit es über den Erstattungsanspruch des Klägers entschieden hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

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