SGB-XII-Leistungen
Vorrangig verwertbares Vermögen
Grundsatzrüge
Genügen der Darlegungspflicht
Klärungsbedürftige Rechtsfrage
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist.
2. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert und ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden.
3. Die Abhängigkeit eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen von vorrangig einzusetzendem verwertbarem Vermögen ergibt
sich bereits aus dem Gesetz.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Oktober
2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin R, L, beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen)
nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der schwerbehinderte, alleinstehende Kläger, der in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt ist und im
Haus seines Bruders eine 2-Zimmer-Wohnung bewohnt, beantragte Leistungen der Grundsicherung, die der beklagte Kreis unter
Hinweis auf vorrangig verwertbares Vermögen für die Zeit ab dem 1.3.2011 ablehnte (Bescheid vom 24.5.2012; Widerspruchsbescheid
vom 26.2.2013); für die Zeit vom 1.12.2013 bis 31.8.2014 bewilligte er während des Klageverfahrens Leistungen darlehensweise
(Bescheid vom 4.6.2014). Die Anfechtungs- und Leistungsklage bzw (für die Zeit ab dem 1.12.2013) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
gerichtet auf das Ziel, die Leistungen vom 1.3.2011 bis 31.8.2014 als Zuschuss zu erhalten, hat keinen Erfolg gehabt (Urteil
des Sozialgerichts [SG] Wiesbaden vom 11.5.2016; Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts [LSG] vom 4.10.2017). Zur Begründung
seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe seinen Lebensunterhalt im gesamten Zeitraum aus einem (aus der
Erbschaft nach seiner Mutter stammenden) Vermögen in Höhe von 22 436,61 Euro decken können. Das entsprechende Sparguthaben
sei verwertbar gewesen und habe unter Berücksichtigung der im vorliegenden Einzelfall gewählten Anlageform keinem rechtlichen
Verwertungshindernis unterlegen.
Mit seiner Beschwerde macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert und ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger formuliert schon keine konkrete Rechtsfrage, wenn er zunächst ausführt, Hintergrund des Rechtsstreits sei die Rechtsfrage,
"ob der Kläger über vorrangig verwertbares Vermögen gemäß § 90 SGB XII" verfüge. Die Abhängigkeit eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen von vorrangig einzusetzendem verwertbarem Vermögen
ergibt sich aus dem Gesetz; den formellen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt eine in dieser
Allgemeinheit formulierte Frage deshalb nicht. Es ergibt sich aber auch aus dem weiteren Vortrag nicht, welche konkrete Rechtsfrage
zur Verwertbarkeit von Vermögen sich vorliegend stellen sollte. In seiner Beschwerdebegründung stellt der Kläger lediglich
dar, dass wegen der Verwertbarkeit von Vermögen bereits eine Reihe von Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) ergangen seien, wonach Verwertbarkeit nur vorliege, wenn der Berechtigte in der Lage sei, die Verwertung des Vermögens zeitnah
und autonom herbeizuführen. Er, der Kläger, sei in seinen Handlungsmöglichkeiten aber bei der vorliegend von seinen Eltern
im Testament verfügten und seinem Bruder umgesetzten Anlageform ("mündelsichere Anlage") beschränkt. Er könne die Verfügungsbeschränkungen
nicht autonom widerrufen; das LSG habe die insoweit bestehenden Genehmigungspflichten des Betreuungsgerichts schlicht übersehen.
Es habe auch nicht ausreichend beachtet, dass die Verwertung von Vermögen aus einem sog Behindertentestament unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls eine besondere Härte bedeute. Mit diesem Vortrag zeigt der Kläger aber gerade keine klärungsbedürftigen
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit von Vermögen auf; denn er selbst ist der Auffassung, dass schon nach den
Grundsätzen, die das BSG bereits aufgestellt hat, ein Anspruch unzweifelhaft bestehe. Die (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung des
LSG allein kann indes die Revision nicht eröffnen.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 SGG, §
114 Abs
1 Zivilprozessordnung [ZPO]) bietet, ist dem Kläger auch keine Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch
die Beiordnung des Rechtsanwalts (§
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.