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BSG, Beschluss vom 03.09.2019 - 8 SO 38/19 B
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde Verantwortung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde Übernahme eines von einem Beteiligten selbst gefertigten Schriftsatzes ohne Prüfung
1. Der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte muss im Hinblick auf den Vertretungszwang vor dem BSG die volle Verantwortung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen.
2. Unzulässig ist es, einen vom Beteiligten selbst gefertigten Schriftsatz ohne Prüfung zu unterzeichnen und zu erkennen zu geben, er - der Prozessbevollmächtigte - wolle die Verantwortung nicht übernehmen; auch ein inhaltlicher Verweis auf einen solchen Schriftsatz ist nicht zulässig.
Normenkette:
SGG § 73 Abs. 4
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 08.04.2019 L 20 SO 499/16 , SG Düsseldorf 10.08.2016 S 17 SO 638/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: