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BSG, Urteil vom 21.09.2017 - 8 SO 4/16
Pflegeversicherung Pflege in Form der Hauspflege als Sachleistung Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen Umwandlung in Erstattungsanspruch Anspruch auf Freistellung von einer Schuld
1. Die Abtretung eines an die Stelle eines Sachleistungsanspruchs getretenen Freistellungsanspruchs gegen den Sozialhilfeträger ist nicht wegen des im Sozialhilferecht geltenden Abtretungsverbots ausgeschlossen, wenn der Anspruch bereits festgestellt ist.
2. Ein ambulanter Pflegedienst kann grundsätzlich Zessionar einer Forderung gegen den Sozialhilfeträger sein.
1. Ein Sozialhilfeanspruch ist nach der Rechtsprechung des Senats nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I grundsätzlich dann vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat.
2. Dabei steht der Fall, dass im Zeitpunkt des Todes wegen einer bereits vor dem Tod durch den Leistungserbringer gedeckten Bedarfslage noch Schulden gegenüber diesem bestehen, die aus dem Nachlass zu begleichen sind, dem vom Senat bereits entschiedenen Fall der Vorleistung in Geld durch einen Dritten gleich (dazu BSG vom 12.05.2017 - B 8 SO 14/16 R); denn die (noch zu ermittelnden unbekannten) Erben haben die hierdurch entstandenen Verbindlichkeiten zu begleichen.
3. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich substanziell nicht von der Fallgestaltung, in der der spätere Erbe schon vor dem Tod des Hilfebedürftigen die Verbindlichkeiten (im Vorgriff auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe) erfüllt oder der Leistungserbringer die Forderung im Vertrauen auf den Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers stundet.
4. Der ursprüngliche Anspruch auf Sachleistungsverschaffung wandelt sich in einen Geldleistungsanspruch (Erstattungsanspruch), soweit die Erben bereits selbst vorgeleistet haben, oder in einen Anspruch auf Freistellung von der Schuld, wenn die Verbindlichkeit gegenüber dem vorleistenden Dritten noch besteht.
5. Die Nähe des Regelungskonzepts der §§ 75 ff. SGB XII zur gesetzlichen Krankenversicherung rechtfertigt dieses Ergebnis, zumal der Gesetzgeber selbst im Fall des § 19 Abs. 6 SGB XII von einer solcher Umwandlung ausgegangen sein muss.
Normenkette:
SGB I §§ 58 f.
,
SGB XII §§ 75 ff.
,
SGB XII § 19 Abs. 6
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 30.09.2015 L 15 SO 54/15 , SG Berlin 19.01.2015 S 184 SO 2424/12
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2881,65 Euro festgesetzt.

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