BSG, Beschluss vom 02.09.2019 - 8 SO 44/19 S
Unanfechtbare Entscheidung eines LSG
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 18.07.2019 L 9 SO 88/19 B ER , SG Schleswig 21.06.2019 S 12 SO 18/19 ER
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2019
wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
(SG) Schleswig im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes vom 21.6.2019 zurückgewiesen (Beschluss vom 18.7.2019). Hiergegen
wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde
an das BSG, anfechtbar (§
177 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.