BSG, Beschluss vom 02.09.2019 - 8 SO 46/19 S
Unanfechtbare Entscheidung eines LSG
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 18.07.2019 L 20 SO 254/19 B , SG Dortmund S 41 SO 281/19 ER
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2019 wird
als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den bezeichneten
Beschluss zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen (Beschluss vom 18.7.2019).
Hiergegen wendet er sich mit seiner Beschwerde und beantragt zugleich (sinngemäß) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH)
sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde
an das Bundessozialgericht (BSG), anfechtbar (§
177 SGG). Schon deshalb war die Gewährung von PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§
114 Abs
1 Satz 1, §
121 Zivilprozessordnung [ZPO]) und die vom Beschwerdeführer zuletzt (Schreiben vom 24.8.2019) beantragte Verlängerung der Frist zur Benennung eines
Rechtsanwalts nicht abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.