Gründe:
I
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), insbesondere unter Berücksichtigung eines Absetzbetrags von ihrer Erwerbsminderungsrente für eine Rechtsschutzversicherung
sowie eines (höheren) Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung seit 2012.
Die 1969 geborene Klägerin, für die seit 4.7.2017 eine Betreuung eingerichtet ist, erhält seit 1.1.2011 ergänzend zu ihrer
Rente wegen voller Erwerbsminderung Grundsicherungsleistungen. Dabei berücksichtigte die Beklagte nach Abschluss eines Vergleichs
im Verfahren L 2 SO 1722/12 (vom 23.7.2012) vor dem Landessozialgericht (LSG) Stuttgart zunächst 86,40 Euro monatlich für
24 Flaschen Fresubin als Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. In diesem Vergleich hatte sie sich verpflichtet, ab
1.2.2012 eine Krankenkostzulage in Höhe von 10 % des Regelbedarfs anzuerkennen und "weitere Ermittlungen bezüglich einer etwaigen
Krankenkost" vorzunehmen; die Klägerin hatte sich verpflichtet, "diesbezüglich ein Attest ihres behandelnden Arztes, insbesondere
auch zur Frage der Notwendigkeit der Ernährung mit Fresubin vorzulegen". Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, die Kosten
für Fresubin hätten sich auf monatlich 69,95 Euro reduziert, setzte die Beklagte den Mehrbedarf ab 1.8.2015 auf monatlich
79,90 Euro fest (20 % des Eckregelsatzes; Bescheid vom 15.1.2016; Änderungsbescheide vom 7.3.2016 und 27.4.2016; Widerspruchsbescheid
vom 24.8.2016).
Mit ihrer Klage gegen den Bescheid vom 15.1.2016 hat die Klägerin für die Zeit ab 1.8.2012 höhere Grundsicherungsleistungen
geltend gemacht mit der Begründung, ihr stünden neben den Kosten für Fresubin nach dem Inhalt des Vergleichs weitere 20 %
des Eckregelsatzes für kostenaufwändige Ernährung zu; zudem seien die Kosten für die Rechtsschutzversicherung vom Renteneinkommen
abzusetzen. Das Klageverfahren ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Mannheim
vom 20.3.2017; Urteil des LSG vom 13.9.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, soweit die Klägerin
die Überprüfung aller Bescheide seit 2012 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) begehre, sei die Klage unzulässig. Insoweit fehle es an einem Verwaltungsverfahren. Soweit sich die Klägerin gegen den Bescheid
vom 15.1.2016 wende, sei die Klage unbegründet. Ein höherer Bedarf als die von der Beklagten gewährten 20 % des Eckregelsatzes
sei nicht zu objektivieren. Die Klägerin habe eine umfassende Schweigepflichtsentbindung verweigert und eine solche nur in
Bezug auf eine orthopädische Klinik erteilt, deren Befragung im Hinblick auf das Untergewicht der Klägerin und einen darauf
gegründeten Ernährungsmehraufwand jedoch nicht zielführend sei. Mit den von der Beklagten gewährten Leistungen werde der von
der Klägerin dargelegte Bedarf von 69,95 Euro monatlich gedeckt. Soweit der behandelnde Hausarzt einen "Mehrbedarf über Fresubin
und zwanzig Prozent Regelsatz" empfohlen habe, könne dies aus den mitgeteilten Befunden nicht nachvollzogen werden; weitere
Nachfragen scheiterten an der fehlenden Schweigepflichtsentbindung. Ein Absetzbetrag für die Rechtsschutzversicherung sei
nicht zu berücksichtigen. Diese sei sozialhilferechtlich nicht erforderlich, weil zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche
Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) bestehe.
Die Klägerin beantragt die Gewährung von PKH zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des LSG.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde
nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf
danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keiner mit Erfolg im
Beschwerdeverfahren, verbunden auch mit einem - bei absoluten Revisionsgründen unterstellten - möglichen Erfolg in der Hauptsache
(vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN), geltend gemacht werden.
Anhaltspunkte dafür, dass ein Verfahrensmangel oder der Zulassungsgrund der Divergenz mit Erfolg gerügt werden könnte, bestehen
nicht. Es stellen sich aber auch keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Revisionsgericht
bedürfen. Ob der Klägerin nach dem Inhalt des Vergleichs vom 23.7.2012 neben den Kosten für Fresubin ein weiterer ernährungsbedingter
Mehrbedarf von 20 % des Eckregelsatzes zusteht, ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung. Der erkennende Senat könnte zwar
in einem Revisionsverfahren einen Vergleich selbst auslegen, soweit die zur Auslegung erforderlichen Tatsachen vom LSG festgestellt
oder aus den Akten ersichtlich sind (vgl zur Befugnis des Revisionsgerichts, einen Vergleich auch bei fehlender oder widersprüchlicher
Auslegung durch das Tatsachengericht selbst auszulegen BSG vom 3.6.2004 - B 11 AL 71/03 R - RdNr 27 mwN). Allerdings handelte es sich hierbei nur um die Würdigung des tatsächlich Gewollten im konkreten Einzelfall
und damit nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die den Zugang zur Revisionsinstanz ermöglicht. Die Reichweite
der Überprüfungsmöglichkeit der Rechtsanwendung durch die Tatsachengerichte, nämlich die Anwendung gesetzlicher Auslegungsregeln,
anerkannter Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften als Teil der Rechtsanwendung dieses
Gerichts, ist in ständiger Rechtsprechung geklärt (vgl nur BSGE 102, 149 ff = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1, RdNr 67 mwN; BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass sich (weitere) Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung
zur Höhe des ernährungsbedingten Mehrbedarfs im Fall der Klägerin stellen könnten, bestehen nicht.
Soweit die Klägerin die Absetzung eines Beitrags zu einer Rechtsschutzversicherung vom Renteneinkommen auf Grundlage des §
82 Abs 2 Nr 3 SGB XII geltend macht, besteht kein Klärungsbedarf. Der Senat hat zwar bereits entschieden (BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R- BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1, RdNr 21 f), dass die Übernahme ua von Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung nicht ohne Weiteres
abgelehnt werden dürfe, sondern geprüft werden müsse, welche konkreten Risiken durch diese abgedeckt werden sollen und ob
es sich um übliche Versicherungen für Bezieher geringer Einkommen handle. Allerdings könne dem Bedürftigen, bezogen auf die
Beiträge zu einer Rechtsschutzversicherung, regelmäßig entgegen gehalten werden, dass die Möglichkeit der Beantragung von
PKH bestehe, es aber gleichwohl im Einzelfall erforderlich sein könne, sich gegen bestimmte Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung
abzusichern. Schon daraus wird deutlich, dass die Frage, ob - abweichend vom Regelfall - der Beitrag zur Rechtsschutzversicherung
vom Renteneinkommen der Klägerin in Abzug zu bringen ist, eine Frage des Einzelfalls darstellt und somit nicht eine solche
grundsätzlicher Bedeutung ist.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).