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BSG, Urteil vom 21.09.2017 - 8 SO 5/16
Keine Übernahme von Kosten für Zahnbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen als Sozialhilfe an Deutsche im Ausland
1. Minderjährige deutsche Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn sie wegen der eigenen Pflege und Erziehung im Ausland (rechtlich) an einer Rückkehr gehindert sind.
2. Die Unzumutbarkeit der Rückkehr bildet nicht den Maßstab für einen Anspruch eines Deutschen auf Sozialhilfe im Ausland.
3. Eine außergewöhnliche Notlage bestimmt sich in erster Linie nach dem allgemeinen Lebensstandard und den Anschauungen im Aufenthaltsland.
4. Die "Unabweisbarkeit" der Leistung ist eine eigenständige Voraussetzung für Sozialhilfe im Ausland; es muss im Zeitpunkt der Beantragung der Leistung eine Situation bestehen, die insbesondere den Verweis auf Dritte ausgeschlossen erscheinen lässt.
1. Abweichend von dem Leistungsausschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Leistungen der Sozialhilfe nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Einzelfall nur gewährt werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus den abschließend aufgeführten Gründen nicht möglich ist.
2. Solche Leistungen sind abweichend von § 18 Abs. 1 SGB XII zu beantragen.
3. Ein Rückkehrhindernis setzt voraus, dass eine Rückkehr in das Inland wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes nicht möglich ist, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss.
4. Die Mitglieder einer Familien- und Einsatzgemeinschaft vermitteln solche Gründe nicht untereinander; insoweit muss für jeden Antragsteller feststehen, dass in seiner Person einer der in § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abschließend aufgezählten Gründe vorliegt.
5. Bezogen auf die Eltern minderjähriger Kinder liegt ein vom Gesetz anerkanntes Rückkehrhindernis deshalb nur vor, wenn ein Kind unabhängig vom Rückkehrwillen der Eltern bzw. des Elternteils nicht zurückkehren kann.
Fundstellen: BSGE 124, 153, NJW 2018, 1048, NZS 2018, 237
Normenkette:
SGB XII § 24
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 11.08.2014 L 20 SO 481/11 , SG Köln 20.07.2011 S 21 SO 64/09
Die Revision der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2014 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das bezeichnete Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen aufgehoben, soweit deren Anspruch auf Zahlung eines Betrags von 1474 Euro im Streit ist, und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zu 2 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren der Klägerin zu 1 sind nicht zu erstatten.

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