BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - 8 SO 8/15 S
Beschwerde gegen einen unanfechtbaren Beschluss
Wird die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen, ist eine Beschwerde gegen den unanfechtbaren
Beschluss des LSG bereits nicht statthaft; dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar
(vgl. §
177 SGG).
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 8/15 B ER - 11.02.2015 , SG Dortmund S 43 SO 429/14 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2015 wird
als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 5.1.2015 zurückgewiesen (Beschluss vom 11.2.2015). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung
unanfechtbar ist. Die Antragstellerin hat mit einem am 23.2.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben gegen den
Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem
sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl §
177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Rechtsmittel ist daher entsprechend §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.