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BSG, Beschluss vom 25.09.2017 - 9 SB 51/17 B
Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht Aufrechterhaltener Beweisantrag Anwaltlich vertretener Beteiligter
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.
2. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
3. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.
4. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den - bis zuletzt aufrechterhaltenen - Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt.
5. Ein Beweisantrag, der lediglich in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt und danach nicht ausdrücklich aufrechterhalten worden ist, genügt dafür nicht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Bayern 23.05.2017 L 3 SB 221/15 , SG München 20.10.2015 S 5 SB 895/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: