Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 16. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin
R. aus O. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
In der Hauptsache begehrt die Klägerin unter Feststellung weiterer Gewalttaten iS von §
1 Opferentschädigungsgesetz (
OEG) sowie Schädigungsfolgen, ihr ab Januar 2007 eine Beschädigtenrente nach dem
OEG iVm den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 16.11.2017 verneint, weil die von der Klägerin behaupteten Missbrauchshandlungen
durch ihre Stiefbrüder in der Zeit zwischen 1973 und 1984 nicht nachgewiesen seien. Die Missbrauchshandlungen seien auch vor
dem Hintergrund des Ergebnisses des aussagepsychologischen Gutachtens nicht im Sinne der Beweiserleichterung des § 15 S 1
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung glaubhaft gemacht. Ließen sich - wie vorliegend - nicht alle
tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs mit dem hierfür erforderlichen Beweismaßstab des sogenannten
Vollbeweises oder der Glaubhaftmachung nachweisen, so trage nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast den prozessualen
Nachteil der Nichterweislichkeit derjenige, der sich zur Begründung seines prozessualen Begehrens auf die betreffende tatbestandliche
Voraussetzung berufe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der sie vertretenden Rechtsanwältin
beantragt. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 23.2.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen
Form, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer wenigstens eine Rechtsfrage aufwerfen, die - über
den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder -fortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig
und fähig ist. Es muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und des Schrifttums angegeben werden, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb ihre Klärung
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung erwarten lässt (stRspr, zB BSG Beschluss vom 9.12.1997 - 9 BVs 47/97 - Juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 14.9.2017 - B 5 R 258/17 B - Juris RdNr 10). Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt.
Die Klägerin hat bereits keine Rechtsfragen aufgeworfen, die der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen dienen, sondern ausschließlich
die angefochtene Entscheidung des LSG angegriffen, weil dieses lediglich ein aussagepsychologisches Gutachten nach Aktenlage
eingeholt habe. Auch dürfe die Einwirkung von multikausalen Geschehen auf ein Opfer nicht zu Lasten eines Opfers gehen, wenn
die medizinische Folge feststehe. Tatsächlich zielt die Klägerin aber mit dieser Kritik an dem angefochtenen Urteil des LSG
auf die Feststellung und Würdigung von Tatsachen sowie ihre Subsumtion und die Anspruchsvoraussetzungen von §
1 OEG ab. Eine solche Beweiswürdigung insbesondere bei der Beurteilung der Kausalität ist aber grundsätzlich den Tatsachengerichten
aufgegeben (§
128 Abs
1 S 1
SGG); diese eignet sich nicht für eine grundsätzliche revisionsgerichtliche Klärung (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). In der Sache kritisiert die Klägerin letztlich die Rechtsanwendung des LSG, die sie für unzutreffend hält. Damit kann sie
aber keine Revisionszulassung erreichen (vgl BSG Beschluss vom 21.12.2017 - B 9 V 46/17 B - BeckRS 2017, 138796 RdNr 7 = Juris RdNr 8; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Selbst wenn man dem Vorbringen der Klägerin Rechtsfragen hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung zur Verursachung von Gesundheitsstörungen
durch Gewalttaten und deren Feststellung entnehmen wollte, so hat sie sich weder mit den gesetzlichen Vorschriften hierzu
auseinander gesetzt noch die bisher bestehende Rechtsprechung des BSG zur Frage der Beweislastverteilung im sozialgerichtlichen Verfahren dargelegt. Insoweit hätte sie sich insbesondere auch
mit den bereits vom LSG in seiner angefochtenen Entscheidung zitierten Urteilen des Senats vom 17.4.2013 (B 9 V 3/12 R - Juris = USK 2013-34) und 15.12.2016 (B 9 V 3/15 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 23 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) auseinandersetzen müssen. Hieran fehlt es vollständig.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Da nach alledem die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, ist der Antrag der Klägerin auf PKH unter Beiordnung ihrer
Prozessbevollmächtigten mangels einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abzulehnen (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO).
4. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.