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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2017 - 10 R 1734/17
Rückforderung nach dem Tode des Versicherten überzahlter Rente Keine Rechtsnachfolge im Erbgang Griechisches Erbrecht Vertrauensschutzregelung
1. Das BSG hat entschieden, dass § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI eine Rechtsnachfolge im Erbgang ausschließt.
2. Es hat diese Regelung, wonach ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X unberührt bleibt, als eine eigene Regelung für die Haftung der Erben, die diesen Personenkreis nicht der verschärften Haftung des Satzes 1 unterwerfe, sondern zu seinen Gunsten die Anwendung der Vertrauensschutzregelungen des SGB X vorsehe, angesehen und ausgeführt, dieses gesetzgeberische Anliegen würde unterlaufen, wenn der Anspruch nach Satz 1 eine Nachlassverbindlichkeit wäre, für die der Erbe dann ohne die Möglichkeit, Vertrauensschutzgesichtspunkte geltend zu machen, einzustehen hätte.
3. Der Umstand, dass griechisches Erbrecht zur Anwendung kommt, steht dem nicht entgegen; denn ebenso wie deutsches Recht das Entstehen und Erlöschen von Ansprüchen regelt, steht es auch in der Rechtsmacht des deutschen Gesetzgebers, die Frage der Übertragbarkeit und damit auch Vererbbarkeit solcher Ansprüche zu regeln.
4. Maßgebend für die Frage, inwieweit öffentlich-rechtliche Forderungen und Verbindlichkeiten in den Nachlass fallen, ist somit das öffentliche Recht, zu dem die Forderungen und Verbindlichkeiten gehören.
Normenkette:
SGB VI § 118 Abs. 4 S. 4
,
SGB X § 50
,
SGB I §§ 58 f.
Vorinstanzen: SG Stuttgart 20.03.2017 S 9 R 5948/15
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.03.2017 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

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