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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015 - 11 R 2016/13
Die Tätigkeit als Lehrer an einer Waldorfschule ist eine selbständige Tätigkeit, wenn der Lehrer nach der Anzahl der geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt wird, nicht verpflichtet ist, Vertretungsstunden zu übernehmen und auch nicht an Lehrerkonferenzen teilnehmen muss und Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts nicht ergehen.
Normenkette:
SGB 4 § 7a
Vorinstanzen: SG Konstanz 14.03.2013 S 8 R 1706/12
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.03.2013 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Kläger.

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