keine Berufsunfähigkeit eines angelernten Betonwerkers
Abgrenzung Betonwerker zum Betonfertigteilbauer
kein Facharbeiterstatus aufgrund Weisungsbefugnis gegenüber weiteren ungelernten Mitarbeitern
Verweisbarkeit auf Tätigkeiten eines Pförtners bzw. Museumswärters
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger aufgrund seines Antrages vom 14. Februar 2007 ein Anspruch auf Gewährung
einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht.
Der 1952 geborene Kläger hat von September 1967 bis August 1970 den Beruf des Metzgers erlernt und anschließend bis 31. März
1973, mehrfach unterbrochen durch eine Tätigkeit in der Landwirtschaft, versicherungspflichtig ausgeübt. Nach einer erneuten
Tätigkeit in der Landwirtschaft war der Kläger von 1974 an und erneut vom 2. Mai 1988 bis 8. Juli 2005 als Betonwerker beim
Betonwerk M. GmbH Fertigteilbau tätig. Seit 1. März 2005 ist er arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos. Der Kläger ist Eigentümer
eines Gebäudes, in dem eine Gaststätte untergebracht ist, die - so seine Angaben gegenüber dem Senat - von seiner Lebensgefährtin
betrieben werde. Er kümmere sich nur um kaufmännische und organisatorische Angelegenheiten - so seine Angaben gegenüber dem
SG; gegenüber dem Senat hat der Kläger angegeben, sich nur manchmal dort aufzuhalten, sich dort mit Bekannten zu treffen und
dort nicht erwerbstätig zu sein.
Am 14. Februar 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zu seinem Antrag
gab er an, sich seit März 2005 wegen eines Knieschadens, Arthrose und einer Knieumstellung für erwerbsgemindert zu halten.
Die Beklagte zog ein Gutachten des Arbeitsamtsarztes Schm. vom 16. August 2006 bei. Dieser führt aus, der Kläger könne vollschichtig
leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung ausüben. Zu verzichten sei auf das Heben und Tragen schwerer
Lasten, Zwangshaltungen, Klettern und Steigen, Knien und Hocken. Des Weiteren berücksichtigte die Beklagte einen Entlassungsbericht
der Rheintalklinik/A. Bad Kr. vom 10. August 2005, wo der Kläger vom 7. Juli 2005 bis 3. August 2005 auf Kosten der Beklagten
behandelt worden war. Der Bericht führt aus, der Kläger könne eine Tätigkeit als Betonbauer und auch mittelschwere Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Daraufhin
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 2007 die Gewährung einer Rente ab.
Mit seinem Widerspruch vom 30. Mai 2007 machte der Kläger geltend, er leide unter massiven belastungsabhängigen Schmerzen
als Folge der Umstellungsosteotomie des rechten Knies bei Arthrose. Betroffen sei mittlerweile auch das linke Knie. Eine Wegstrecke
von 500 m könne er nicht bewältigen. Sein Gesundheitszustand habe sich seit 2005 deutlich verschlechtert.
Die Beklagte veranlasste ein sozialmedizinisches Gutachten beim Facharzt für Chirurgie Dr. Je ... Dieser teilte in seinem
Gutachten vom 17. September 2007 mit, ganz im Vordergrund stünden die Probleme des rechten Kniegelenkes sowie der Wirbelsäule.
Unter Beachtung von qualitativen Einschränkungen bestehe ein über sechsstündiges Leistungsvermögen. Die letzte berufliche
Tätigkeit sei nicht mehr leidensgerecht und nur noch unter drei Stunden zumutbar.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2007 zurück. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert.
Es liege auch keine Berufsunfähigkeit vor. Der bisherige Beruf des Klägers als Betonwerker sei dem Leitberuf des angelernten
Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen. Der Kläger müsse sich daher auf sämtliche angelernte und ungelernte Tätigkeiten
verweisen lassen.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Dezember 2007 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er könne selbst leichte Arbeiten aufgrund von Beschwerden des Rückens und des
rechten Kniegelenkes keine sechs Stunden am Tag mehr durchhalten. Er sei in seiner letzten Tätigkeit als Facharbeiter mit
zeitweiliger Vorgesetztenfunktion beschäftigt gewesen und auch entsprechend entlohnt worden.
Das SG hat Beweis erhoben durch Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Der Orthopäde Dr. Jun. (Nova
Klinik) hat am 26. Mai 2008 mitgeteilt, dass beim Kläger eine aktivierte Gonarthrose rechts und eine beginnende Gonarthrose
links, eine Beinverkürzung rechts sowie ein chronisches LWS-Syndrom bestehe. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
seien sechs Stunden täglich zumutbar. Längere Gehstrecken unter Zusatzlast könnten nicht absolviert werden. Der Chirurg Dr.
Li. hat unter dem Datum des 17. Juni 2008 angegeben, beim Kläger bestehe eine Valgusgonarthrose re. Kniegelenk. Am 2. September
2007 sei der Kläger wegen eines Bruchs der 10. Rippe ohne wesentliche Verschiebung der Fragmente in Behandlung gewesen. Der
Allgemeinarzt Dr. Bü. hat am 21. Oktober 2008 unter anderem angegeben, der Kläger leide seit Jahren an Kniebeschwerden und
an einer Umstellungsosteotomie 2005. Der Kläger könne seinen Beruf (gelernter Metzger, arbeitete zuletzt als Hilfsarbeiter
in einem Betonwerk) nicht mehr ausüben. Es besteht eine erhebliche Sturzneigung, weil das rechte Knie wegsacke. Die Belastbarkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege deutlich unter 1 Stunde pro Tag. Am 20. Januar 2009 hat Dr. Jun. noch eine Ruptur der
Supraspinatussehne mitgeteilt. Trotz stärkerer Schmerzen habe sich der Kläger noch nicht zu einer operativen Rekonstruktion
entscheiden können. Die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sinke auf vier bis sechs Stunden täglich. Dr. Bü.
hat am 16. Oktober 2009 den dringenden Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung mitgeteilt.
Das SG hat des Weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Dr. Bül. eingeholt. Dieser hat in seinem
Gutachten vom 5. Mai 2009 mitgeteilt, bezüglich des Bewegungsapparats stehe die Gonarthrose rechts im Vordergrund, die trotz
der durchgeführten Varisation mit einem chronischen Reizzustand einhergehe, die Bewegungseinschränkungen seien allerdings
noch moderat. Die übrigen Funktionseinschränkungen am Bewegungsapparat seien eher gering. Generell seien zumindest noch leichte
körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne die Einnahme längerwährender Zwangshaltungen für den Rumpf
und die Wirbelsäule sowie das rechte Kniegelenk möglich. Unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen könne der Kläger
zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeitstäglich noch sechs Stunden ausführen. Die üblichen Anmarschwege
von und zur Arbeit seien möglich. Spezielle Hilfsmittel und/oder Pausen seien hierfür nicht erforderlich. Öffentliche Verkehrsmittel
könnten benutzt werden. Ein eigenes Kfz könne geführt werden.
Der Arbeitgeber des Klägers hat in Person des Produktionsleiters W. La. dem SG mitgeteilt, der Kläger sei als Betonwerker im Bereich der Kleinteilfertigung beschäftigt gewesen; die Einarbeitungszeit habe
weniger als drei Monate gedauert. Aus einem Arbeitszeugnis vom 17. Januar 2008 ergibt sich, dass der Kläger beim Herstellen
von Bahnsteigkanten und Abdecksteinen (Serienbauteile) und in der Fertigung von sonstigen Kleinfertigteilen (z.B. für Trafostationen)
eingesetzt und eingelernt worden war. Er habe seine Tätigkeiten selbständig ausgeführt, weswegen er für diesen Bereich als
Fachkraft angesehen und als solche entlohnt worden sei. Zeitweilig seien ihm in diesem Bereich Mitarbeiter beigestellt gewesen,
gegenüber denen war er weisungsbefugt gewesen sei.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Dem Kläger seien generell zumindest noch leichte körperliche Tätigkeiten
ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne die Einnahme längerer Zwangshaltungen für den Rumpf und die Wirbelsäule sowie das
rechte Kniegelenk arbeitstäglich noch sechs Stunden möglich. Dagegen seien keine längeren Überkopfarbeiten, kein Klettern
und Steigen, keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und/oder unter Absturzgefahr, keine Tätigkeiten unter besonderem
Zeitdruck, keine Nacht- oder Wechselschicht, keine Arbeiten an laufenden Maschinen, keine taktgebundenen Arbeiten, kein Akkord,
keine Arbeiten unter ungünstigen Witterungsverhältnissen mit Einfluss von großen Temperaturschwankungen, Zugluft, Kälte und/oder
Nässe sowie keine Arbeiten mit besonderer Anforderung an den Gleichgewichtssinn, die nervliche Belastbarkeit und das Konzentrations-
und Anpassungsvermögen mehr möglich. Es müsse ein Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Gehen und Stehen eingehalten werden. Die
üblichen Anmarschwege seien möglich. Es bestehe auch keine Berufsunfähigkeit. Der Kläger sei als zuletzt versicherungspflichtig
tätiger Betonwerker dem Bereich der angelernten Arbeiter des unteren Bereichs zuzuordnen und müsse sich daher auf sämtliche
angelernte und ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Die im Arbeitszeugnis gewählte Bezeichnung
als Fachkraft könne nicht ohne weiteres mit der Einstufung als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG gleichgesetzt werden. Auch lägen objektiv die Kriterien der Einstufung als Facharbeiter nicht vor. Die Tätigkeit entspreche
nach den vom BSG entwickelten Kriterien objektiv einer angelernten Tätigkeit des unteren Bereichs.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 6. November 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. November 2009 beim Landessozialgericht
Baden-Württemberg Berufung (LSG) eingelegt. Das Arbeitszeugnis vom 27. November 2009 bescheinige dem Kläger, dass er über
sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters verfüge. Ein Facharbeiter könne nicht auf Tätigkeiten als Pförtner
und Museumswärter verwiesen werden; hierzu verweist der Kläger auf Rechtsprechung des Bayerischen LSG (Urteil vom 15. Juli
2009 - L 13 R 767/08 bzw. Urteil vom 27. Januar 2010 - L 20 R 79/07).
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung
ihres Bescheids vom 4. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2007 zu verurteilen, dem Kläger eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages ausgeführt, dass der Kläger weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten könne. Anlässlich der orthopädischen Begutachtung habe sich im Rahmen der
Labordiagnostik nur noch eine grenzwertige Blutarmut (Hämoglobinwert geringfügig erniedrigt) gezeigt, sodass sich eine quantitative
Leistungseinschränkung als Folge der wiederholt blutenden Gefäßmissbildungen im Dickdarmbereich nicht ergebe. Atembeschwerden
seien im Zusammenhang mit einer ursprünglich ausgeprägten Blutarmut gesehen worden, die Beschwerden hätten sich entsprechend
auch unter einer Behandlung der Blutarmut gebessert. Die ursprüngliche Atemnot sei somit nicht als Ausdruck einer eventuellen
koronaren Herzerkrankung zu sehen, die auch invasiv diagnostisch habe ausgeschlossen werden können. Tätigkeiten als Hausmeister,
Pförtner oder Museumswärter kämen mindestens sechs Stunden täglich in Frage, wenn Funktionseinschränkungen berücksichtigt
werden könnten, d.h. die Tätigkeit überwiegend im Sitzen verrichtet werden könne.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Prof. Dr. Dr. Hei. nach §
109 SGG. Dieser hat in seinem Gutachten vom 20. August 2010 ein chronisches subakromiales Impingement beider Schultergelenke (subjektiv
linksbetont) bei schwerem degenerativem Rotatorenmanschettenschaden beidseits, einen Zustand nach Zeigefingerteilamputation
rechts, ein Dupuytren IV. und V. Strahl beidseits Stadium I, ein rezidivierendes funktionelles Halswirbelsäulensyndrom, ein
chronisch-rezidivierendes funktionelles und myalgieformes Rumpfwirbelsäulensyndrom bei Fehlstatik, eine beginnende Varucoxarthrose
beidseits, eine fortgeschrittene Pangonarthrose rechtes Kniegelenk, initiale mediale Gonarthrose linkes Kniegelenk und einen
Spreizfuß beidseits, Hallux rigidus beidseits, initiale obere Sprunggelenksarthrose rechts festgestellt. Sozialmedizinisch
relevant seien vor allem die Störungen im Bereich der Schultergelenke sowie des rechten Kniegelenkes, aber auch im Bereich
der Füße. Unter ausschließlicher Berücksichtigung der orthopädischen Situation seien leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig
verrichtbar, mittelschwere Tätigkeiten nur noch stundenweise. Eine quantitative Beeinträchtigung des körperlichen Restleistungsvermögens
sehe er nicht. Gegen das Betreiben einer Gastwirtschaft bestünden keine wesentlichen Bedenken, sofern eine vollschichtige
Geh- und Stehbelastung vermieden werde. Die Tätigkeit als Betonarbeiter auf Baustellen mit unebenem Gelände sei nicht einmal
stundenweise zumutbar.
In einem Termin zur Beweisaufnahme am 9. Juli 2010 wurde Herr Wolfgang La., Produktionsleiter bei der Firma M. GmbH Fertigteilbau,
als Zeuge vernommen. Dieser hat unter anderem ausgeführt, nachdem der vorherige Leiter dieser Gruppe 1998 in den Ruhestand
gegangen sei, sei der Kläger dann Ansprechpartner für ihn als Produktionsleiter gewesen. Mit ihm seien die täglichen Produktionen
abgesprochen worden. Der Kläger sei nicht Vorarbeiter und auch nicht Facharbeiter im Sinne des Tarifvertrags gewesen; er sei
in die Lohngruppe 4 eingestuft gewesen, in die Führer großer Anlagen und Maschinen mit eigenverantwortlicher Tätigkeit eingestuft
seien, habe jedoch einen Zuschlag bekommen, so dass er von der Bezahlung einem Facharbeiter der Lohngruppe 5 entsprochen habe.
Gesichtspunkte für die Vergabe des Zuschlags seien soziale Gesichtspunkte gewesen, aber auch Leistungsfähigkeit und die übernommene
Verantwortung. Allein aus sozialen Gesichtspunkten sei kein Zuschuss gewährt worden. Der Betrieb sei in sechs Bereiche aufgeteilt
gewesen mit jeweils einem Vorarbeiter. Unterhalb des Vorarbeiters habe es Kleingruppen gegeben, in denen dann derjenige eine
Leitung übernommen habe, der den Zuschlag gehabt habe. Von seiner Kenntnis und seinen Fertigkeiten her sei der Kläger wie
ein Facharbeiter zu beurteilen. Er habe auch Facharbeitertätigkeit ausgeführt und sei im Ergebnis wie ein Facharbeiter entlohnt
worden. Durch seine lange Tätigkeit habe er sich die Kenntnisse und Qualifikation eines Facharbeiters erworben.
Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, aus der Zeugenauskunft sei zu ersehen, dass die Tätigkeit des Klägers als Fachkraft nicht
mit einer Tätigkeit als Facharbeiter gleichgesetzt werden könne. Hilfsweise sei der Kläger zumindest auf die Tätigkeiten eines
Pförtners und Museumswärters zumutbar verweisbar. Auch das Betreiben einer Gastwirtschaft, wie es derzeit der Fall sei, sei
für den Kläger weiterhin zumutbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere wegen der vom Kläger
vorgelegten medizinischen Unterlagen, wird auf die Berufungsakten des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§
143,
144 Abs.
1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht §
151 Abs.
1 SGG eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers ist der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2007. Dieser ist im Berufungsverfahren nur noch insoweit angefochten,
als er die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit abgelehnt hat; im Übrigen hat der
Kläger die ursprünglich begehrte Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung im Berufungsverfahren nicht mehr verfolgt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen
Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach §
240 SGB VI. Voraussetzung einer solchen Rente ist u.a., dass der jeweilige Versicherte vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig
ist. Der Kläger ist vor dem 2. Januar 1961 geboren aber nicht berufsunfähig.
Gemäß §
240 Abs.
2 SGB VI sind solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu
beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können. Nach §
240 Abs.
2 Satz 4
SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Senat ist auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu
der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht berufsunfähig ist. Er ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes dort zumindest noch leichte zumutbare (dazu siehe unten) Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen
Leistungseinschränkungen (dazu siehe unten) - mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig ausüben zu können.
Zwar liegen beim Kläger über die bereits vom SG festgestellten Gesundheitsstörungen hinaus noch die von Prof. Dr. Dr. Hei. festgestellten Erkrankungen (Chronisches subakromiales
Impingement beider Schultergelenke (subjektiv linksbetont) bei schwerem degenerativem Rotatorenmanschettenschaden beidseits;
Zustand nach Zeigefingerteilamputation rechts; Dupuytren IV. und V. Strahl beidseits Stadium I; rezidivierendes funktionelles
Halswirbelsäulensyndrom; chronisch-rezidivierendes funktionelles und myalgieformes Rumpfwirbelsäulensyndrom bei Fehlstatik;
beginnende Varucoxarthrose beidseits; fortgeschrittene Pangonarthrose rechtes Kniegelenk, initiale mediale Gonarthrose linkes
Kniegelenk; Spreizfuß beidseits, Hallux rigidus beidseits, initiale obere Sprunggelenksarthrose rechts) vor, doch schränken
diese Gesundheitsstörungen die zeitliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht so weit ein, dass dieser nur noch in der Lage
wäre, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter sechs Stunden arbeitstäglich ausüben zu können.
Maßgeblich ist für die Beurteilung des relevanten Leistungsvermögens nicht, welche Diagnosen zu stellen sind, von Bedeutung
ist vielmehr allein die Frage, ob der/die Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande
ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich in dem von §
240 Abs.
2 Satz 4
SGB VI geforderten Umfang erwerbstätig zu sein. Hiervon konnte sich der Senat aber nicht überzeugen. Im Gegenteil ist der Senat
davon überzeugt, dass der Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen
noch sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche verrichten kann, wenn auch unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (siehe
unten).
Auf orthopädischem Fachgebiet konnte Prof. Dr. Dr. Hei. - wenn auch unter Beachtung qualitativer Einschränkungen - ein vollschichtiges
Leistungsvermögen, also ein Leistungsvermögen von noch mehr als sechs Stunden, arbeitstäglich (an fünf Tagen pro Woche) für
leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt feststellen. Von der Richtigkeit dieser Einschätzung konnte sich der
Senat angesichts der auch vom behandelnden Orthopäden Dr. Junghanns erhobenen und mitgeteilten Befunde und dessen Leistungseinschätzung
überzeugen. Soweit dieser zuletzt eine quantitative Leistungseinschränkung angegeben hat (vier bis sechs Stunden), so ist
eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung nicht nachgewiesen, denn mit diesem Leistungsvermögen kann der Kläger noch
die von §
240 Abs.
2 Satz 4
SGB VI geforderten sechs Stunden erwerbsfähig sein.
Auf internistischem Fachgebiet liegen keine das Leistungsvermögen relevant beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen vor. Soweit
Dr. Bü. den Verdacht einer koronaren Herzerkrankung geäußert hatte, so konnte diese - worauf die Beklagte zu Recht hinweist
- nicht objektiviert bzw. verifiziert werden. Auch die Atemnot konnte in Folge einer Behandlung der Blutarmut nach inneren
Blutungen im Darmbereich gebessert werden, sodass auch insoweit eine rentenrechtlich relevante Leistungseinschränkung in zeitlicher
Hinsicht nicht vorliegt.
Psychische Erkrankungen mit rentenrechtlich bedeutsamer Auswirkung auf das Leistungsvermögen konnte der Senat nicht feststellen.
Weder ist der Kläger insoweit bei einem Facharzt in Behandlung, noch konnte Dr. Bü. nähere Anhaltspunkte für eine Herabsetzung
der zeitlichen Leistungsfähigkeit mitteilen.
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau und auch
unter Berücksichtigung aller vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen und mitgeteilten Beschwerden - zu der Überzeugung
gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort
üblichen Bedingungen sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei hat er die bereits vom SG festgestellten und auch die von Prof. Dr. Dr. Hei. mitgeteilten qualitativen Leistungseinschränkungen zu beachten. Zu meiden
sind daher schwere Arbeiten, die ein kraftvolles Zupacken der Hände verlangen, schweres Heben und Tragen über 10 kg, die Einnahme
längerer Zwangshaltungen für den Rumpf und die Wirbelsäule sowie das rechte Kniegelenk, längere Überkopfarbeiten, Klettern
und Steigen, Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und/oder unter Absturzgefahr, Arbeiten auf unebenem Gelände, länger andauernde
Tätigkeiten in gehender oder stehender Körperhaltung, Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, Nacht- oder Wechselschicht,
Arbeiten an laufenden Maschinen, taktgebundene Arbeiten, Akkordarbeiten unter ungünstigen Witterungsverhältnissen mit Einfluss
von großen Temperaturschwankungen, Zugluft, Kälte und/oder Nässe sowie Arbeiten mit besonderer Anforderung an den Gleichgewichtssinn,
die nervliche Belastbarkeit und das Konzentrations- und Anpassungsvermögen. Es muss ein Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Gehen
und Stehen eingehalten werden. Des weiteren empfiehlt Prof. Dr. Dr. Hei. das Tragen von Schuhwerk mit korrektem Fußbett.
Aus diesen qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen
noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 1999 - B 13 RJ 71/97 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 = juris) dar. Insbesondere ist der Kläger nach Überzeugung des Senats in der Lage, Wegstrecken
von viermal 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zurückzulegen sowie zweimal täglich zur Hauptverkehrszeit öffentliche
Verkehrsmittel zu benutzen. Dies konnte sowohl der Gutachter Dr. Bül. als auch der Gutachter Prof- Dr. Dr. Hei. bestätigen.
Letzterer hat hierzu ausgeführt, dass der Arbeitsweg zwar kniegelenksbedingt beeinträchtigt sei, einfache Wegstrecken von
1000 Metern könnten durchaus mehrmals täglich zurückgelegt werden; eventuell sei ein Handstock einzusetzen. Hieraus konnte
der Senat jedoch keine Einschränkung der Wegefähigkeit feststellen. Auch wenn der Kläger angibt, selbst ein Kfz nur zeitlich
eingeschränkt fahren zu können, so kann er doch öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal täglich benutzen
und Wegstrecken von viermal 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zurücklegen.
Der Senat ist somit zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zwar seine zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit
als Betonwerker nicht mehr ausüben kann. Er kann jedoch noch sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt - wenn auch unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen - verrichten. Dieses Leistungsvermögen
bestand bereits ab dem Datum der Antragstellung und seither ununterbrochen. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger im
Sinne des §
240 Abs.
2 Satz 4
SGB VI nicht erwerbsgemindert; vielmehr handelt es sich bei Tätigkeiten entsprechend diesem Leistungsprofil um dem Kläger gesundheitlich
und auch sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten, die das Vorliegen von Berufsunfähigkeit ausschließen.
Berufsschutz in dem Sinne, dass der Kläger nicht ohne Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf leichte Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar wäre, steht dem Kläger im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betonwerker
nicht zu.
Ausgangspunkt der Prüfung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insoweit der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 24. März 1983 - 1 RA 15/82 - BSGE 55, 45-53 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107 = juris; BSG, Urteil vom 29. Juni 1989 - 5 RJ 49/88 - SozR 2200 § 1246 Nr. 169 = juris). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste
im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 4a RJ 53/84 - SozR 2200 § 1246 Nr. 130 = juris; BSG, Urteil vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = juris). Der Kläger hat den Beruf eines Metzgers erlernt. Diesen Beruf hat er nicht aus gesundheitlichen
Gründen aufgegeben und sich damit vom Ausbildungsberuf gelöst. Insoweit ist der tatsächlich zuletzt versicherungspflichtig
ausgeübte Beruf als Betonwerker maßgeblich. Diesen Beruf hat der Kläger weder im Sinne einer mindestens zweijährigen Ausbildung
erlernt noch war der Kläger tariflich als Facharbeiter (z.B. Tarifstufe 5 des maßgeblichen Rahmentarifvertrages: Beschäftigte
mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in ihrem Beruf im Betrieb tätig sind, angelernte Facharbeiter, Fahrer/Bediener von
Leitständen mehrerer oder verschiedenartiger Aggregate, Beschäftigte, die große Maschineneinheiten bedienen, überwachen oder
warten, Maschinenführer in der Rohstoffgewinnung, SKW-Fahrer, LKW-Fahrer mit Führerscheinklasse II) eingestuft bzw. entlohnt
sondern nach Tarifstufe 4 als Fachwerker (Beschäftigte, die feststehende Maschinen oder Anlagen bedienen, überwachen oder
Tätigkeiten verrichten, die Erfahrung oder Geschicklichkeit erforder. Ferner Beschäftigte, die bewegliche Maschinen oder Geräte,
wie z.B. Stapler oder Krane, bedienen oder fahren) - wenn auch mit einem Zuschlag - entlohnt worden. Da es für die Einstufung
auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt, ist die Ausbildung nicht das allein entscheidende Kriterium in dem Sinne, dass ein
Versicherter nicht in die jeweilige Berufsgruppe eingestuft werden kann, wenn er die für den Beruf erforderliche Ausbildung
nicht durchlaufen hat (Niesel in KassKomm, §
240 SGB VI, Rdnr. 45, Stand 68. Ergänzungslieferung 2010). Die Einstufung als Facharbeiter jedoch auch dann möglich, wenn eine Facharbeitertätigkeit
ohne Ausbildung nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde oder eine qualitativ hochwertige Tätigkeit verrichtet wurde,
für die keine bestimmte Ausbildungsdauer vorgeschrieben oder üblich ist (Niesel aaO.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (seit BSG, Urteil vom 27. Januar 1981 - 5b/5 RJ 76/80 - BSGE 51, 135 = SozR 2200 § 1246 Nr. 77 = juris; BSG, Urteil vom 24. November 1982 - 5a RKn 16/81 - BSGE 54, 181 = SozR 2200 § 1246 Nr. 103 m.w.N. = juris) lassen sich aus der Entlohnung allein die Qualität und die betriebliche Bedeutung
der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit nicht einfach ableiten (BSG, Urteil vom BSG 21. Juli 1987 - 4a RJ 71/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 145 = juris Rdnr. 17). Entscheidend kommt es vielmehr auf die Qualitätsmerkmale der Tätigkeit an, für die die tarifvertragliche
Einstufung regelmäßig nur indizielle Bedeutung hat. Daher ist aus dem gezahlten Lohn als einer Hilfstatsache (Indiz) nur dann
auf den qualitativen Wert der Berufstätigkeit rückzuschließen, wenn die - rechtserhebliche Haupttatsache der - Qualität der
Tätigkeit nicht unmittelbar festgestellt werden kann, eine zutreffende Einordnung des Berufs in eine tarifvertragliche Berufsgruppeneinteilung
erfolgt ist und der Lohn in Anwendung des Tarifvertrages gezahlt wird (vgl. BSG aaO.). Vorliegend wurde der Lohn des Kläger nicht in Anwendung des Tarifvertrages gezahlt, denn dieser erhielt einen außertariflichen
Zuschlag, der ihn entgeltmäßig einem Facharbeiter den Tarifgruppe 5 gleichgestellt hat. Jedoch kann aus diesem Zuschlag gerade
nicht auf eine Facharbeiterstellung geschlossen werden. Auch dass der Kläger ggf. gegenüber weiteren ungelernten Mitarbeitern
weisungsbefugt war, macht ihn nicht zum Facharbeiter.
Wurde der für den Beruf vorgesehene Ausbildungsweg nicht durchlaufen, ist eine Gleichstellung mit entsprechend ausgebildeten
Versicherten dann möglich, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde (BSG, Urteil vom 7. September 1982 - 1 RJ 102/81 - SozR 2200 § 1246 Nr. 94, 116 m.w.N. = juris). Versicherte sind daher auch dann als Facharbeiter einzustufen, wenn sie ohne Absolvierung der
vorgeschriebenen Ausbildung in einem nach dem Bundesbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf arbeiten und sich durch die
praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt
wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSG, Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 5/88 - BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr 168; BSG, Urteil vom 29. Juni 1989 - 5 RJ 49/88 - SozR 2200 § 1246 Nr. 169 = juris). Insoweit ist festzustellen, ob die abweichend vom normalen Ausbildungsweg erlangte berufliche Position
in voller Breite derjenigen eines vergleichbaren Versicherten entspricht, der die üblichen Stadien der Ausbildung durchlaufen
hat (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1985 - 5b/1 RJ 14/84 - BSGE 59, 72 = SozR 2200 § 1246 Nr. 131; Niesel, aaO. Rdnr. 64).
Der Beruf des Betonwerkers ist berufssystematisch dem Beruf der Baustoffhersteller zuzuordnen (dazu vgl. LSG Brandenburg,
Urteil vom 31. Mai 2005 - L 22 RJ 150/01 - juris Rdnr. 60). Diese Arbeiten beinhalten die Herstellung klein- und hochformatiger Bausteine sowie tragender und nicht
tragender Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonelemente. Tätigkeitsschwerpunkte sind das Herstellen und Vorbereiten von Formen
(Schalungen), das Fertigen von Bewehrungsteilen, das Herstellen und Verarbeiten von Beton, das Bedienen von Anlagen zur Wärmebehandlung
der Erzeugnisse, das Entformen und der Wiederaufbau von Formen sowie das Nachbehandeln der Erzeugnisse und die Bearbeitung
der erhärteten Betonoberflächen. In der Regel wird dadurch jedoch nicht ein Qualifikationsniveau erreicht, für das eine Ausbildung
mit einer Dauer von zwei Jahren und mehr erforderlich ist (so LSG Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2005 - L 22 RJ 150/01 - juris Rdnr. 60). In theoretischer Hinsicht umfasst die Ausbildung die Bereiche Baustoffkunde, Maschinenkunde, Baukonstruktionslehre,
Technologie, Fachzeichnen, Spannbeton und in praktischer Hinsicht die Bereiche Betonverarbeitung, Betonstahlverarbeitung und
Qualitätskontrolle und -prüfung sowie die praktische Ausbildung zu den Themen komplexe Fertigung und Einarbeitung am künftigen
Arbeitsplatz (LSG aaO. Rdnr. 61). Während der Beruf des Betonwerkers damit lediglich eine Ausbildungszeit von unter zwei Jahren
voraussetzt, handelt es sich bei der Ausbildung zum Betonfertigteilbauer um eine dreijährige Ausbildung, die die Kompetenz
in den Bereichen Betonfertigteilbau, Betonfertigteile herstellen, Betonmischen, Betonoberflächen behandeln, Eisenflechten,
Bewehrungen herstellen und Schalungsarbeiten vermittelt (vgl. dazu die Veröffentlichungen der Bundesagentur für Arbeit im
Internet unter www.berufenet.de zum Stichwort "Betonfertigteilbauer"). Weitere Kompetenzen (dazu vgl. aaO.), die für die Ausübung
dieses Berufs bedeutsam sein können, sind die Arbeitsvorbereitung, das Betonieren, die Betonprüfung, die Betonsanierung, die
Betonstein- und Terrazzoherstellung, die Maschinen- und Anlagenführung bzw. -bedienung, die Montage (Bau, Ausbau), die Qualitätsprüfung
und Qualitätssicherung, das Sandstrahlen, das Schleifen (Stein, Beton), die Transport- und Lagertechnik, das Herstellen von
Wärme- und Kältedämmungen sowie die Wartung, Reparatur und Instandhaltung.
Nach Auskunft seines Arbeitgebers war der Kläger nicht als Betonfertigteilbauer sondern als Betonwerker beschäftigt. Soweit
der Arbeitgeber daher angibt, der Kläger habe über alle Fähigkeiten und Kenntnisse eines ausgebildeten Facharbeiters verfügt,
obwohl er weder eine Ausbildung zum Betonwerker noch zum Betonfertigteilbauer durchlaufen hatte, so ist diese Auskunft auf
den Beruf des Betonwerkers, nicht den eines Betonfertigteilbauers zu beziehen. Auch wenn der Kläger selbständig Pläne lesen
und komplexere Aufträge ausführen konnte, die sonst nur Facharbeiter ausführen, so macht ihn dies nicht mit einem dreijährig
ausgebildeten Betonfertigteilbauer konkurrenz- bzw. wettbewerbsfähig (dazu vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 5/88 - BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr 168; BSG, Urteil vom 29. Juni 1989 - 5 RJ 49/88 - SozR 2200 § 1246 Nr. 169 = juris) und hinsichtlich des Berufsschutzes rentenrechtlich vergleichbar. Denn aus den beiden Arbeitszeugnissen
(vom 17. Januar 2008 und 27. November 2009) ergibt sich lediglich, dass der Kläger zwar über Kenntnisse und Fertigkeiten eines
Facharbeiters, nicht jedoch welches Facharbeiters, verfügt hatte und dass der Kläger im Bereich der Kleinteilefertigung eingelernt
worden war, diese Tätigkeiten selbständig ausgeführt hatte, weswegen er für diesen Bereich als Fachkraft angesehen und als
solche entlohnt worden war. Daraus ergibt sich aber gerade, dass der Kläger nicht konkurrenz- und wettbewerbsfähig im vollen
Aufgabenbereich eines Betonfertigteilbauers eingesetzt und entlohnt wurde. Er war daher als Betonwerker anzusehen; dieser
Beruf setzt keine mindestens zweijährige Ausbildung voraus (siehe zuvor schon LSG aaO. Rdnr. 60). Dafür spricht auch, dass
der Arbeitgeber eine Anlernzeit von drei Monaten mitgeteilt hat.
Damit ist der Kläger nach Überzeugung des Senats in den Bereich des unteren Angelernten einzustufen und kann entsprechend
dem Mehrstufenschema des BSG auf angelernten Tätigkeiten verwiesen werden, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedurft hätte.
Aber selbst wenn man annehmen wollte, der Kläger sei als oberer Angelernten mit einer Anlernzeit von mehr als 12aber weniger
als 24 Monaten anzusehen, wäre der Kläger verweisbar auf sämtliche Tätigkeiten des Bereichs der oberen und unteren Angelernten,
soweit diese nicht nur einfachster Art sind. Zu diesen Verweisungstätigkeiten nicht nur einfachster Art gehören die von der
Beklagten als Verweisungstätigkeit vorliegend genannten Tätigkeiten eines Pförtners und eines Museumswärters. Der Kläger ist
sozial zumutbar auf diese Tätigkeiten zu verweisen (zum Beruf des Pförtners vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 11. November
2010 - L 6 R 624/08 - juris Rdnr. 35).
Von diesen Tätigkeiten kann der Kläger zumindest die Tätigkeit eines Pförtners noch sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche
konkurrenzfähig ausüben. Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit (www.berufenet.de Stichwort "Pförtner"), die in der
mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführt wurden, ergibt sich zu den Arbeitsbedingungen der Pförtner folgendes: "Pförtner/innen
arbeiten hauptsächlich am Empfang und in Eingangsbereichen von Unternehmen der unterschiedlichsten Wirtschaftszweige. Oft
halten sie sich in speziellen Pförtnerlogen auf. Sie kontrollieren den Zugang zum Betriebs- oder Werksgelände meist eigenverantwortlich,
je nach Größe des Unternehmens arbeiten sie auch im Team mit anderen Pförtnern und Pförtnerinnen. Ihre Aufgaben führen sie
meist im Sitzen aus. Auch allgemeine Bürotätigkeiten fallen in ihre Zuständigkeit, deswegen sind Kenntnisse in gängigen Computeranwendungen
notwendig.
Pförtner/innen erledigen ihre Aufgaben zuverlässig und gewissenhaft, denn sie gewährleisten, dass nur befugte Personen Zutritt
zum Betriebsgelände erhalten.
Als erste Ansprechpartner/innen für Besucher sollten Pförtner/innen über ein gepflegtes Äußeres und gute Umgangsformen verfügen.
Freundlichkeit und Kommunikationsfähigkeit sind gefragt, wenn sie Anrufe entgegennehmen oder Besuchern Auskünfte erteilen.
Pförtner/innen arbeiten je nach Betrieb zu unterschiedlichen Zeiten, Nachtarbeit und Wechselschichten sind keine Seltenheit.
Arbeitsbedingungen im Einzelnen Arbeit im Sitzen Arbeit in Büroräumen (in Eingangsbereichen, Pförtnerlogen) Arbeit unter den
Augen von Kunden und Gästen Kundenkontakt (z.B. Passierscheine für Besucher/innen ausstellen, Telefondienst übernehmen) Schichtarbeit"
Diese Tätigkeiten kann der Kläger verrichten. Denn er kann seine Tätigkeit in einem Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Gehen
und Stehen ausüben; die Tätigkeit ist nicht in länger andauernder gehender oder stehender Körperhaltung auszuüben. Dabei hat
der Kläger die oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen zu beachten, die jedoch die Erreichbarkeit bzw. Verfügbarkeit
einer solchen Pförtnertätigkeit nicht einschränken. Die Tätigkeit eines Pförtners kann der Kläger auch innerhalb von drei
Monaten konkurrenz- bzw. wettbewerbsfähig erlernen.
Ob dagegen die Tätigkeit des Museumswärters dem oben dargestellten Leistungsprofil des Klägers entspricht, kann - nachdem
die Beklagte bereits einen entsprechenden zumutbaren Verweisungsberuf benannt hat - offen bleiben. Auch ob der Kläger auf
die Tätigkeit eines selbständigen Gastwirts verwiesen werden kann, ob der Kläger eine solche Tätigkeit ausübt bzw. ausüben
kann oder ob diesem Verweisungsberuf die fehlende Versicherungspflicht nach dem
SGB VI entgegensteht, kann offen bleiben.
Nachdem die Beklagte mit der Tätigkeit eines Pförtners eine konkrete, sozial wie auch gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit
benannt hat, die der Kläger auch tatsächlich noch sechs Stunden arbeitstäglich ausüben kann, ist der Kläger nicht berufsunfähig
im Sinne des §
240 SGB VI. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer entsprechenden Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben
ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Nr. 1 und 2
SGG).