Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - 4 R 2043/10
Sozialversicherungspflicht einer Fitnesstrainerin in einem Fitnesscenter
1. Zur Tätigkeit einer Fitnesstrainerin als abhängige Beschäftigung.
2. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (hier zur Frage der abhängigen Beschäftigung einer Fitnesstrainerin in einem Fitnesscenter). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 15.03.2010 S 2 R 795/09
Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. März 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 2) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, soweit sie die Aufhebung des an sie adressierten Bescheides der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Februar 2009 unter Feststellung fehlender Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) begehrt, und dass im Übrigen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Die Klage der Klägerin zu 2) wegen des Bescheids vom 23. Juli 2010 wird abgewiesen.
Die Klägerin zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Instanzenzüge endgültig auf € 5.000,00 festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: