Sozialversicherungspflicht eines gastronomischen Leiters auf Schienenkreuzfahrten; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung
und selbständiger Tätigkeit
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) seine seit dem 01.01.2008 ausgeübte Tätigkeit als gastronomischer
Leiter auf Schienenkreuzfahrten für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht hat und damit
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Klägerin veranstaltet ein- und mehrtägige Zugreisen, so genannte Schienenkreuzfahrten (z.B. Sonderzug "C. C."). Seit 2008
beauftragt die Klägerin den Beigeladenen zu 1) mit der gastronomischen Leitung dieser Zugreisen.
Am 14.12.2011 beantragte der 1983 geborene Beigeladene zu 1), der als Caterer tätig ist, bei der Beklagten die Feststellung
seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Er gab an, seine Tätigkeit im Zug auszuüben, die Arbeitszeiten seien durch die
Essenszeiten sowie die Dauer der Zugreise vorgegeben. Die Zahl der täglichen Arbeitsstunden sei nicht vorgegeben. Vorbereitende
Besprechungen im Vorfeld der Reise fänden im Büro der Klägerin statt. Er nehme während der Reisedauer an Dienstbesprechungen
teil und habe den Mitarbeitern täglich Aufgaben zuzuteilen. Als Vergütung sei ein Tagessatz vereinbart, der verhandelbar sei.
Er trete als selbstständiger Auftragnehmer auf. Der Beigeladene zu 1) benannte 15 weitere Auftraggeber, für die er ebenfalls
tätig sei. Das unternehmerische Risiko liege in vollem Umfang bei ihm. Zu seiner Tätigkeit gehöre die Personalbeschaffung
einschließlich der Organisation der An- und Abreise, der Visabeschaffung und der Auszahlung der Personalkosten. Die Menü-,
Getränkeplanung und Preisgestaltung nehme er eigenständig vor. Zu seiner Tätigkeit gehöre auch der Einkauf für die gesamte
Abwicklung der Projekte, die Verhandlungen mit Lieferanten bezüglich Lieferadresse, Produkten, Preisen u.a., die Kalkulation
von Menüs und Getränken, die Verwaltung von Lagerbeständen, Abrechnungen von Verzehrskarten (Speisen und Getränke), Besorgung
von Arbeitsmaterialien (Geschirr, Gläser etc.). Er sei zuständig für die Auswahl von Dekorationen, die Realisierung von speziellen
Vorlieben der Gäste (z.B. Vegetarier), habe spezielle Thementage bzw. Präsentationen (Kochkurse oder Verkostungen) vorzubereiten
und lasse eigene Rezepte einfließen. Vom Auftraggeber würden die Räumlichkeiten der Veranstaltung und die Veranstaltungszeiten,
die Personenzahlen von Gästen und Personal, eventuell erforderliche Berücksichtigung verschiedener Produkte (z.B. auf Länder
oder Regionen bezogen) sowie das preisliche Budget für Produkte, Gerichte und Personal vorgegeben. Seine Beauftragung erfolge
im persönlichen Gespräch oder telefonisch. Eigenes Kapital setze er in Form von Auslagen ein (Einkauf, Hotelbuchungen, Mietwagen).
Als eigene Betriebsmittel setze er seinen Pkw, die Arbeitskleidung, Büromaterial und Küchengeräte ein. Der Auftraggeber stelle
die Infrastruktur (Küche, Geschirr, Arbeitsplatz, Personal, Lebensmittel und Getränke) zur Verfügung. Er arbeite im Catering-Team
mit Hilfskräften zusammen. Die Planung der Reise (Gestaltung von Menü- und Getränkekarten, Dekoration der Speisewagen) erfolge
in Absprache mit Mitarbeitern der Klägerin. Im Falle seiner Verhinderung bemühe er sich um eine Ersatzkraft, die letztliche
Entscheidung über die Ersatzkraft liege jedoch bei der Klägerin. Er erhalte keine fachlichen Weisungen vom Auftraggeber und
habe das fachliche Letztentscheidungsrecht. Kontrollen seiner Tätigkeit erfolgten nicht, es gebe lediglich ein Feedback durch
die Gäste auf Fragebögen zur Reise. Eine Übergabe erfolge nach Beendigung der Reise im Büro der Klägerin. Der Kläger legte
verschiedene Rechnungen aus den Jahren 2010 und 2011 an die Klägerin vor, mit denen er seine Tätigkeit zu Tagessätzen von
130 € bzw. 150 € - zuzüglich Mehrwertsteuer - abgerechnet hatte. In einzelnen Rechnungen stellte er auch Telefonkosten, Übernachtungs-
und Essenskosten bzw. Spesen in Rechnung.
Mit Schreiben vom 13.03.2012 hörte die Beklagte die Klägerin sowie den Beigeladenen zu 1) zur beabsichtigten Feststellung
des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht
der Arbeitsförderung an. Da der Beigeladene zu 1) hauptberuflich selbstständig sei, bestehe keine Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Klägerin ließ daraufhin vortragen, der Beigeladene zu 1) sei im Rahmen der ihm erteilten Aufträge für die einzelnen Zugreisen
vollumfänglich alleine für die gastronomische Leitung zuständig. Er kaufe die Verpflegung ein und gestalte die Speisepläne
jeweils ohne Rücksprache mit der Klägerin. Dabei setze er als Betriebsmittel seinen PKW ein, um die entsprechende Verpflegung
zu besorgen. Die Gestaltung der Menü- und Getränkekarten sowie die Dekoration und Gestaltung der Speisewagen werde von ihm
ebenfalls selbstständig und ohne jegliches Weisungsrecht durchgeführt. Er stelle auch das komplette Team, mit dem er zusammenarbeite,
selbst und ohne Rücksprache mit der Klägerin zusammen. Er bekomme keinerlei Vorgaben vom Auftraggeber und werde weder vor
noch nach den Reisen kontrolliert oder beurteilt. Seine Leistungen spiegelten sich lediglich in den Fragebögen wieder, welche
die Gäste am Ende jeder Reise ausfüllten. Er habe jederzeit die Möglichkeit, einen Auftrag nicht anzunehmen. Dies sei auch
schon öfters vorgekommen, da er aufgrund seiner Selbstständigkeit zeitlich sehr eingeschränkt sei und nur in geringfügigem
Umfang Aufträge für die Klägerin annehmen könne. Eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) an Dienstbesprechungen teilzunehmen,
bestehe nicht. Aus der Natur der Sache heraus sei es selbstverständlich, zur Vorbereitung der Reise im eingeschränkten Umfang
sich über die Reisedaten, den Reisezeitraum, die Gästezahlen, die zu beantragenden Visa und Zustiegslisten zu besprechen.
Der Beigeladene zu 1) arbeite im Übrigen überwiegend mit Mitarbeitern von Fremdleistungsfirmen zusammen. Im Falle seines Ausfallens
suche er einen entsprechenden Ersatz. Soweit bekannt, werbe der Beigeladene zu 1) mit Visitenkarten und eigenem Briefpapier,
da er im Übrigen als selbstständiger Koch und auch ansonsten im Veranstaltungsservice selbstständig tätig sei. Da er seine
Tätigkeit ohne jegliches Weisungsrecht völlig selbstständig ausübe, könne eine abhängige Beschäftigung unter keinem Gesichtspunkt
angenommen werden
Mit Bescheiden vom 07.05.2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass der Beigeladene
zu 1) die Tätigkeit als gastronomischer Leiter bei der Klägerin seit dem 01.01.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausübe. Es bestehe Versicherungspflicht seit dem 01.01.2008 in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Dies seien die Vorgabe der Arbeitszeit und des Arbeitsortes durch den Auftraggeber sowie
die Vorgabe von verbindlichen Speiseplänen. Diese würden vor der Reise mit dem Auftraggeber abgesprochen. Weiterhin werde
vor der Reise mit den Mitarbeitern der Klägerin die Planung der Reise abgesprochen sowie die Dekoration und die Gestaltung
von Menü- und Getränkekarten. Es bestehe ferner eine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung. Hilfskräfte würden
vom Auftraggeber gestellt. Der Beigeladene zu 1) arbeite mit Mitarbeitern der Klägerin zusammen. Die Vergütung erfolge pauschal
nach Tagessätzen, ein unternehmerisches Risiko sei nicht vorhanden. Von den Gästen werde der Beigeladene zu 1) nicht als selbstständig
Tätiger, sondern als Mitarbeiter der Klägerin wahrgenommen. Demgegenüber sprächen für eine selbstständige Tätigkeit die selbstständige
Organisation des Catering sowie die Möglichkeit der Ablehnung von Aufträgen. Der Beigeladene zu 1) setze ausschließlich seine
eigene Arbeitskraft ein und sei in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein für das Unternehmerrisiko maßgeblicher erheblicher
Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Nach der Annahme eines Auftrags
seien dem Beigeladenen zu 1) Arbeitszeit und Arbeitsort vorgegeben. Durch die Zahlung einer erfolgsunabhängigen Stundenpauschale
erhalte er eine Vergütung, so dass kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennbar werde.
Dagegen erhoben die Klägerin am 30.05.2012 und der Beigeladene zu 1) am 05.06.2012 Widerspruch. Zur Begründung wiederholte
die Klägerin im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren und legte eine Liste weiterer Auftraggeber des Beigeladenen
zu 1) vor. Aus der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für eine Vielzahl anderer Firmen ergebe sich dessen Selbstständigkeit.
Der Beigeladene zu 1) begründete seinen Widerspruch nicht.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 05.03.2013 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie in dem gegenüber
dem Beigeladenen zu 1) erlassenen Widerspruchsbescheid aus, dass mangels Begründung des Widerspruchs eine Überprüfung nur
nach der bekannten Sachlage möglich gewesen sei. Danach sei der Bescheid nicht zu beanstanden gewesen. In dem gegenüber der
Klägerin erlassenen Widerspruchsbescheid führte die Beklagte aus, Gegenstand der Statusentscheidung sei ausschließlich das
im Statusantrag angegebene Auftragsverhältnis. Die Möglichkeit der Ablehnung eines Auftrages sei für die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung irrelevant. Die Ablehnung von angebotenen Aufträgen sei in gleichem Maße möglich, wie ein Arbeitnehmer die Möglichkeit
der Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes habe. Die Eingliederung in eine Betriebsorganisation erfordere nicht notwendigerweise
das Eingebundensein in die Arbeitsabläufe am Betriebssitz des Auftraggebers. Dass bei der auswärts zu erfüllenden Aufgabe
des Beigeladenen zu 1) eine ständige Überwachung und Kontrolle nicht möglich sei und ihm ein gewisses Maß an Eigenständigkeit
zugestanden werde, sei lediglich als Vertrauensbeweis zu werten und spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Bei qualifizierten
und anspruchsvollen Tätigkeiten sei es typisch, dass den Mitarbeitern ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit zukomme und
bei der Durchführung der Arbeiten selbstständig vom Mitarbeiter entschieden werde und nicht aufgrund ständiger Einzelanweisungen.
Selbstständiges Arbeiten sei in diesem Zusammenhang als eigenständiges Arbeiten zu verstehen. Der Beigeladene zu 1) sei im
Rahmen der angenommenen Aufträge an die terminlichen und örtlichen Vorgaben der Klägerin gebunden. Ihm verblieben hinsichtlich
Zeit, Ort, Dauer und Art der Ausführung seiner Arbeiten keine Freiräume, die eine Weisungsgebundenheit ausschließen würden.
Ein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Wahl des Arbeitsortes sowie der Arbeitszeit bestehe für ihn nicht. Ein Unternehmerrisiko
trage der Beigeladene zu 1) nicht, ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht
vor. Der Beigeladene zu 1) setze ausschließlich seine eigene Arbeitskraft ein und werde funktionsgerecht dienend in fremder
Arbeitsorganisation tätig. Er setze seine Arbeitskraft insbesondere nicht mit ungewissem Erfolg ein, da die Vergütung in Form
eines pauschalen Tagessatzes und damit erfolgsunabhängig gezahlt werde
Am 03.04.2013 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Sie wiederholte und bekräftigte ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führte ergänzend aus, die Beklagte begründe
ihre Entscheidung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werde, lediglich
damit, dass kein erhebliches unternehmerisches Risiko mit dieser Tätigkeit verbunden sei. Alle übrigen, für eine selbstständige
Tätigkeit sprechenden Umstände würden hingegen nicht berücksichtigt. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei im Rahmen eines
abhängigen Beschäftigungsverhältnisses so gut wie nicht ausübbar. Insbesondere sei es undenkbar, dass ein Arbeitnehmer die
Durchführung einer Reise ablehne.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und vertrat die Auffassung, dass der Beigeladene zu 1) als Mitarbeiter des gehobenen
Managements anzusehen sei; auch dort werde einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechendes Vertrauen entgegengebracht.
Mit Beschluss des SG vom 12.06.2013 wurde Herr A. K. (Beigeladener zu 1)) zum Verfahren beigeladen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23.04.2014 führte der Beigeladene zu 1) aus, er kaufe Getränke und Essen auf Rechnung der Klägerin ein. Ein Budget, mit
dem er haushalten müsse, habe er nicht, er achte aber von sich aus auf Wirtschaftlichkeit. Das Personal suche er für die Klägerin
aus, die Abrechnung der Personalkosten erfolge unmittelbar mit der Klägerin. Für die Übernachtung im Zug werde ihm eine Übernachtungspauschale
von 20 € gezahlt. Sobald der Terminplan der Klägerin vorliege, spreche er mit dieser ab, ob und inwieweit er zur Verfügung
stehe. Es sei schon häufiger vorgekommen, dass er eine Reise für die Klägerin habe absagen müssen, insbesondere dann, wenn
es lukrativere Angebote für ihn gebe. Da er sehr nachgefragt sei, könne er auf Werbung in jeglicher Form verzichten. Als Betriebsmittel
setze er Telefon, Fax, Computer mit Skype und Wifi sowie sein Auto ein. Sämtliche Kontakte mit den Lieferanten liefen über
ihn. Zu den Schienenkreuzfahrten bringe er, was für einen Koch selbstverständlich sei, seinen Messerkoffer im Wert von ca.
2.500 € bis 3.000 € sowie die Töpfe mit. Bei der Gestaltung der Pläne sei er frei, abgesprochen mit der Klägerin sei jedoch,
dass er auf ein regionales Angebot achte, etwa auf einen Baumkuchen aus Masuren bei einer Fahrt nach Polen. Zu der Vergütung
von täglich 150 € komme noch das Trinkgeld hinzu.
Mit Urteil vom 23.04.2014 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 07.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2013 auf und stellte fest,
dass der Beigeladene zu 1) in Bezug auf die Klägerin seit dem 01.01.2008 eine selbstständige Tätigkeit ausübe. Die Tätigkeit
des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin weise überwiegend das Gesamtbild einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf. Das weitgehende
Fehlen eines Unternehmerrisikos mangels Kapitaleinsatzes sei entgegen der Auffassung der Beklagten kein durchschlagendes Argument
für eine abhängige Beschäftigung. Nicht jedes Fehlen eigener Produktionsmittel lasse eine Tätigkeit als abhängig erscheinen.
In vielen Wirtschaftsbereichen gebe es Konstellationen, in welchen das Kriterium der eigenen Produktionsmittel zurücktrete
hinter das der Inanspruchnahme fachspezifischer Kompetenz (z.B. die Dienst- bzw. Werkleistungen des Lotsen, des Partyausrichters,
des Einkauf- bzw. Stylingberaters, des Werkskantinenbetreibers und des sogenannten Mietkochs). Diese Freiberufler bzw. Gewerbetreibenden
bedienten sich ausschließlich oder überwiegend der Einrichtungen der Auftraggeber (SG Reutlingen, Urteil vom 19.05.2010 -
S 10 KR 329/09 -, in [...]). Im Übrigen trage der Beigeladene zu 1) durchaus ein nicht unerhebliches Unternehmerrisiko. Er nutze spezielle
Gegenstände (wie einen Messerkoffer oder professionelle Kochtöpfe) mit einem Gesamtwert von mehreren tausend Euro, welche
von ihm gewartet, ggf. repariert oder gar erneuert werden müssten. Abgesehen von seinem, für seine selbstständige Tätigkeit
genutzten Pkw und den damit verbundenen sowohl einmaligen als auch wiederkehrenden Aufwendungen setze er demnach durchaus
eigene Betriebsmittel und relevantes eigenes (Wagnis-)Kapital ein. Gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit spreche
auch nicht der Umstand, dass die Vergütung nach Zeitaufwand erfolge. Bei Dienstleistungen in eher betriebsmittelarmen Bereichen,
in denen nicht die Maschine, sondern der persönliche Arbeitseinsatz im Vordergrund stehe, sei die Abrechnung auf Stundenbasis
üblich und eigne sich daher nur sehr eingeschränkt als Unterscheidungskriterium für die Abgrenzung einer selbstständigen zu
einer abhängigen Beschäftigung (SG Reutlingen, Urteil vom 19.05.2010 - S 10 KR 329/09 -, in [...]). Maßgebend sei, dass der Beigeladene zu 1) nur insoweit in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und hinsichtlich
der Arbeitsleistung deren Weisungen unterworfen sei, als es zur Erfüllung seiner dienstvertraglichen Pflichten erforderlich
sei. Auch selbstständig Erwerbstätigen könnten für die Erbringung ihrer Leistung "Weisungen" im Rahmen des Dienst- oder Werkvertrages
durch ihre Auftraggeber erteilt werden. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers (Beschäftigten) beruhe demgegenüber auf
der arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis des Arbeitgebers. Während der seinen Vertrag erfüllende Unternehmer seine Leistung
ansonsten selbstbestimmt erbringen könne, müsse der Arbeitnehmer typischerweise fremdbestimmte Arbeit in einem fremden Betrieb
leisten. Hier habe der Beigeladene zu 1) von der Klägerin insbesondere im Vorfeld einer Schienenkreuzfahrt, also in der Vorbereitungs-
und Einkaufsphase, so gut wie keine Vorgaben erhalten; es erfolge auch keine Abstimmung der "Einsatzzeit" und der Art der
Ausführung (bis auf das im Rahmen einer Schienenkreuzfahrt Denknotwendige). Dem Beigeladenen zu1) sei ein wesentlicher Gestaltungsspielraum
eingeräumt worden, der weit über das hinausgehe, was einem Arbeitnehmer üblicherweise an Freiraum zugebilligt werde. Auch
wenn hier nur die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als gastronomischer Leiter für die Klägerin und nicht die daneben ausgeübten
weiteren Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen seien, so stellten die zahlreichen
weiteren Auftraggeber des Beigeladenen zu 1) und die damit einhergehende wirtschaftliche Unabhängigkeit von den Aufträgen
der Klägerin doch ein weiteres Indiz für dessen selbstständige Tätigkeit in Bezug auf die Klägerin dar.
Gegen das ihr am 09.05.2014 zugestellte Urteil des SG hat die Beklagte am 06.06.2014 Berufung eingelegt. Das Urteil des SG überzeuge nicht, das SG verkenne die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Unternehmerrisiko. Ein Unternehmerrisiko trage derjenige, der eigenes
Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einsetze, so dass der Erfolg des Einsatzes der sachlichen
und persönlichen Mittel ungewiss sei. Dabei sei ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit,
wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft
gegenüber stünden (BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, zuletzt Urteil vom 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R -, in [...]). Der Beigeladene zu 1) nutze regelmäßig die vor Ort vorhandenen Einrichtungen und Betriebsmittel. Demgegenüber
komme dem im Übrigen branchenüblichen Einsatz eigener Messer oder Töpfe eine untergeordnete Rolle zu. Der Einkauf der nötigen
Lebensmittel erfolge auf Rechnung der Klägerin. Der Beigeladene zu 1) rechne auf Stundenbasis ab. Er müsse damit einerseits
kein eigenes Kapital mit ungewissem Erfolg für die Beschaffung von Lebensmitteln einsetzen und habe andererseits keine Möglichkeit,
durch eigenverantwortliche Kalkulation einen Gewinn zu erzielen. Geschuldet werde lediglich das Tätigwerden an sich und nicht
- wie bei Selbstständigen üblich - Organisation, Einkauf und Herstellung von Speisen für eine vorgegebene Anzahl von Personen
zu einem bestimmten Endpreis. Bei den Veranstaltungen trete der Beigeladene zu 1) für die Klägerin und nicht im eigenen Namen
in Erscheinung. Die eigenverantwortliche Durchführung der Veranstaltung und der große Entscheidungsfreiraum des Beigeladenen
zu 1) sei für eine leitende Funktion typisch. Auch eine Arbeitsleistung, die ohne oder nahezu ohne besondere Weisung erbracht
werde, sei fremdbestimmt, wenn sie von der Ordnung des jeweiligen Betriebes geprägt werde. Bei höher qualifizierten Tätigkeiten
trete an die Stelle der Weisungsgebundenheit die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Wenn der Beigeladene
zu 1) für die Klägerin das Personal auswähle und diesem, etwa hinsichtlich der Arbeitskleidung, Weisungen erteile, übernehme
er klassische Personalaufgaben des Arbeitgebers und ordne sich damit funktionsgerecht dienend in die Betriebsorganisation
der Klägerin ein.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 23.04.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Zu Recht habe das SG darauf abgestellt, dass der Beigeladene zu 1) aufgrund des Einsatzes einer professionellen Kochausrüstung von nicht unerheblichem
Wert ein nicht unerhebliches unternehmerisches Risiko trage. Maßgebend für das SG sei gewesen, dass der Beigeladene zu 1) nur insoweit in den Betrieb der Klägerin eingegliedert sei bzw. so gut wie keinen
Weisungen unterliege sondern nur, soweit dies zur Erfüllung dienstvertraglicher Pflichten erforderlich sei. Auch selbstständig
Tätigen könnten aber von ihren Auftraggebern Weisungen erteilt werden. Die Besonderheit im vorliegenden Fall sei, dass der
Beigeladene zu 1) von der Klägerin so gut wie keine Vorgaben erhalte. Weder hinsichtlich der inhaltlichen Ausübung seiner
Tätigkeit noch bei der "Einsatzzeit" bestünden überhaupt irgendwelche Weisungen. Dem Beigeladenen zu 1) sei ein wesentlicher
Gestaltungsspielraum eingeräumt worden, der weit über das hinausgehe, was einem Arbeitnehmer üblicherweise zugebilligt werde.
So könne der Beigeladene zu 1) die Preise für Getränke und das an Bord angebotene Mittagessen selbstständig festlegen, ohne
dass ihm abgesehen von der Marktüblichkeit Einschränkungen oder Vorgaben gemacht würden. Selbst die Wirtschaftlichkeit der
Preise an Bord spiele keine Rolle. Gleiches gelte auch bei der Auswahl der Speisen. Abgesehen von der Regionalität der Speisen
sei der Beigeladene zu 1) bei der Auswahl, Erstellung und des Preises vollkommen frei und entscheide selbstständig. Aufgrund
der großen Anzahl anderer Auftraggeber bestehe eine wirtschaftliche Abhängigkeit zur Klägerin für den Beigeladenen zu 1) ohnehin
nicht. Aufgrund der fehlenden regelmäßigen Tätigkeitszeiten und des geringen Volumens der Tätigkeit für die Klägerin bestehe
für den Beigeladenen zu 1) auch ausreichend Freiraum, seine Arbeitskraft auch anderweitig gewinnbringend einzubringen.
Mit Beschluss vom 08.07.2014 hat der Senat die B. M. -Krankenkasse und Pflegekasse- sowie die B. zum Verfahren beigeladen
(Beigeladene zu 2) bis 4)).
Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist gem. §§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft, denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung, und ist auch sonst zulässig.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 07.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 05.03.2013 ist rechtmäßig. Das SG hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner bei
der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als gastronomischer Leiter seit dem 01.01.2008 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
I.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gem. § 7a Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch
(SGB) IV sachlich zuständig und die Bescheide sind auch hinreichend bestimmt und beschränken sich nicht auf eine unzulässige
Feststellung von Elementen eines Rechtsverhältnisses.
Gem. §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle
oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung
eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von §
28h Abs.
2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung B. (§
7a Abs.
1 Satz 3
SGB IV). Der Beigeladene zu 1) hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (Clearing-Stelle) nach §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV entschieden. Ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden.
Gem. § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss
im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf
welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen
soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit
(vgl. näher BSG, Urt. v. 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -; Urt. v. 04.06.2009, - B 12 R 6/08 R -, alle in [...]). Außerdem darf sich die Entscheidung nicht auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen
Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urt. v. 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -, in [...]).
Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die vom Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit
als gastronomischer Leiter hinreichend bestimmt bezeichnet und sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt, dass für die in
abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
besteht.
II.
Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Beigeladene zu 1) übt seine bei der Klägerin seit dem 01.01.2008
verrichtete Tätigkeit als gastronomischer Leiter von Schienenkreuzfahrten im Rahmen einer zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
versicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt nicht vor.
1.)
Gemäß §
24 SGB III und §
1 S. 1 Nr. 1
SGB VI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis
voraus. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist
und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess"
verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -, in [...]). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in
einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.06.2001, - B 12 KR 44/00 R -, in [...]). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte,
die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie
das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, in [...]). Letzteres besteht meist in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital
zu verlieren oder nicht ausreichend nutzen zu können; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen
Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem
Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko,
das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG; Beschl. v. 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in [...]). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft
auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss
ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch
größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen
(BSG, Urt. v. 11.11.2015 - B 12 KR 2/14 R -, Urt. v. 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, jeweils in [...]).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach
entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für
sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend
ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich
relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt
der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf.
auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen
schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen
oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist
zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam
sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass
ein "Etikettenschwindel" bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß §
117 BGB nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt
werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden)
Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen
Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die
eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in [...]). Zu den besonderen (tat- sächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht
in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher
Hinsicht zu prüfen ist. Deshalb wird es vielfach ausschlaggebend darauf ankommen, ob die in Rede stehende Person ihre Tätigkeit
in einem (im Rechtssinne) "eigenen" oder in einem "fremden" (Einzel-)Unternehmern verrichtet bzw. - bei Kapitalgesellschaften,
wie einer GmbH - ob und in welchem Maße sie aufgrund einer Kapitalbeteiligung oder ggf. aufgrund gesellschaftsvertraglicher
Regelungen über (Stimm-)Rechte (in der Gesellschafterversammlung) verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (dazu
näher etwa BSG, Urteile vom 11.11.2015, - B 12 R 2/14 R - und B 12 KR 10/14 R -, in [...]). Das Fehlen der den sozialversicherungsrechtliche Status des selbstständig erwerbstätigen Unternehmers ausmachenden
Rechtsmacht im Unternehmen kann weder durch besonderes Fachwissen noch durch langjährige Berufserfahrung ausgeglichen werden.
Auch der besonders oder gar herausragend qualifizierte und kaum ersetzbare Arbeitnehmer wird allein deshalb nicht zum (Mit-)Unternehmer
neben dem Betriebsinhaber, sondern er bleibt abhängig Beschäftigter. Das gilt auch dann, wenn er faktisch "Kopf und Seele"
des Unternehmens ist und dieses nach eigenem "Gutdünken" leitet (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in [...]).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige
Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden
Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen
Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende
Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch
oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden,
sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als
weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder
Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen
Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt
und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen
werden (so BSG, Urt. vom 11.11.2015 - B 12 KR 2/14 R -, Urt. v. 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, jeweils in [...]). Diese Abwägung ist gerichtlich voll kontrollierbar.
2.)
Ausgehend von diesen Maßstäben kann die seit dem 01.01.2008 bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als
gastronomischer Leiter der Schienenkreuzfahrten nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden.
Entgegen der Auffassung des SG ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Beigeladene zu 1) in den Betrieb der Klägerin eingegliedert ist. Ihm
sind Arbeitszeit und Arbeitsort durch die Art der Tätigkeit vorgegeben. Als gastronomischer Leiter der Schienenkreuzfahrten
hat er den ganz überwiegenden Teil seiner Tätigkeiten im Zug zu den vorgegebenen Reisezeiten zu verrichten. Der Beigeladene
zu 1) hat im Rahmen seines Antrags angegeben, die Planung der Reise einschließlich der Gestaltung von Menü- und Getränkekarten
sowie der Dekoration des Speisewagens in Absprache mit den Mitarbeitern der Klägerin vorzunehmen. Insoweit findet auch eine
Zusammenarbeit mit den Beschäftigten der Klägerin statt. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit mit Hilfskräften bei der Zubereitung
der Speisen und im Service an Bord. Wenn die Klägerin zuletzt im Berufungsverfahren hat vortragen lassen, dass dem Kläger
ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt sei bis hin zur eigenverantwortlichen Entscheidung über die Preise für die an Bord
angebotenen Getränke und Speisen, so spricht dies nicht gegen eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) sondern
vielmehr dafür, dass dieser in leitender Funktion im Sinne funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess tätig ist
und ihm entsprechend seiner fachlichen Kompetenzen weitgehende Entscheidungsspielräume eingeräumt worden sind. Die Beklagte
hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Kläger hinsichtlich der Auswahl des Personals und einer Weisungsbefugnis gegenüber
dem Personal der Klägerin, etwa hinsichtlich der Dienstkleidung sowie der Arbeitsorganisation an Bord des Zuges, ebenfalls
erhebliche Entscheidungskompetenzen eingeräumt sind. Diese Übertragung von Befugnissen spricht ebenfalls für eine Einbindung
des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin, da der Beigeladene zu 1) insoweit Aufgaben des Arbeitgebers, nämlich die
klassischen Aufgaben der Personalführung, für die Klägerin ausübt. Dies macht ihn, da es sich nicht um eigenes (Hilfs-) Personal
des Beigeladenen zu 1) handelt, nicht zu einem Selbstständigen, sondern belegt vielmehr seine Eingliederung in die Hierarchie
und betriebliche Organisation der Klägerin.
Entgegen der Auffassung des SG vermag der Senat auch kein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin zu erkennen.
Der Einsatz der eigenen professionellen Kochausrüstung (Messerkoffer und Töpfe) stellt keinen Einsatz von Wagniskapital dar.
Zum einen ist die Verwendung eigener Messer und eigenen Kochgeschirrs in der Gastronomie branchenüblich und schon deshalb
kein geeignetes Abgrenzungskriterium zu der Tätigkeit abhängig beschäftigter Köche. Zum anderen setzt der Beigeladene zu 1)
seine eigenen Arbeitsmittel - ungeachtet ihres Wertes - aber auch nicht im Sinne von Wagniskapital mit ungewissem Erfolg ein,
da er eine Vergütung nach pauschalen Tagessätzen erhält. Abgesehen davon benötigt der Beigeladene zu 1) diese Materialien
für seine weiteren Tätigkeiten. Auch Telefonkosten und Spesen wurden ihm erstattet. Die Einkäufe der Lebensmittel tätigt er
auf Rechnung der Klägerin, so dass er auch diesbezüglich keinerlei unternehmerischen Kalkulationsspielraum besitzt. Die Tätigkeit
eines Kochs zählt entgegen der Auffassung des SG auch nicht zu den betriebsmittelarmen Tätigkeiten, da Rohstoffe und Küchenausstattung benötigt werden, die im hier zu entscheidenden
Fall mit Ausnahme der branchenüblichen Eigenausstattung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin finanziert bzw. gestellt werden.
Anders als ein selbstständiger Caterer, der seine Leistung zu einem festen Endpreis anbietet und durch Kalkulation von Einkaufs-,
Herstellungs- und Personalkosten gewinnorientiert arbeiten kann, sind dem Beigeladenen zu 1) keinerlei derartige unternehmertypische
Spielräume zur Gewinnmaximierung eröffnet. Mit den als Vergütung vereinbarten pauschalen Tagessätzen wird stattdessen ausschließlich
die von ihm eingesetzte Arbeitskraft vergütet. Das übrige Kostenrisiko liegt hingegen bei der Klägerin. Wenn die Klägerin
insoweit geltend macht, sie habe dem Beigeladenen zu 1) bis zur Grenze der Marktüblichkeit hinsichtlich der Preisgestaltung
keinerlei Vorgaben gemacht, so spricht dies wiederum lediglich für die Einräumung einer erheblichen Entscheidungskompetenz
entsprechend der Funktion eines leitenden Angestellten. Dementsprechend hat der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung
vor dem SG auch angegeben, sich hinsichtlich der Vergütung für das von ihm ausgewählte Personal an einen ungefähren Rahmen (60-70 €
pro Tag) zu halten. Hinsichtlich des Einkaufs hat er dort ausgeführt, kein Budget zu haben, er achte aber von sich aus auf
Wirtschaftlichkeit. Damit nimmt der Beigeladene zu 1) ersichtlich jedoch wirtschaftliche Interessen der Klägerin und nicht
seine eigenen war. Im Übrigen hatte er im Rahmen seiner Antragstellung angegeben, ein preisliches Budget für Produkte, Gerichte
und Personal von der Klägerin vorgegeben zu haben. Der Einsatz eines eigenen Pkw und einer Büroausstattung, wie sie sich in
nahezu jedem privaten Haushalt findet, ist auch bei abhängig Beschäftigten nicht völlig unüblich und spricht daher nicht für
eine selbstständige Tätigkeit.
Dass im Falle der Verhinderung des Beigeladenen zu 1) von diesem lediglich eine Ersatzkraft vorgeschlagen wird, die Entscheidung
hierüber jedoch bei der Klägerin liegt, spricht ebenfalls nicht für eine durch unternehmerische Freiheit geprägte Tätigkeit.
Dass der Beigeladene zu 1) seine Vergütung durch Rechnungen gegenüber der Klägerin geltend macht, betrifft formale Äußerlichkeiten
der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend
(vergleiche etwa Senatsurteil vom 20.05.2015 - L 5 R 2579/13 - n.v.).
Entgegen der Auffassung des SG und der Klägerin kommt es schließlich auch nicht darauf an, dass der Beigeladene zu 1) für weitere Auftraggeber tätig ist.
Auch die Beklagte geht insoweit von einer im Übrigen hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) aus,
da sie eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht festgestellt hat (§
5 Abs.
5 SGB V). Maßgeblich für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin ist
jedoch ausschließlich diese Tätigkeit, für die allein der Statusantrag gestellt ist. Bei einer Mehrheit von Tätigkeiten ist
jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu würdigen (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher
Betrachtung - vergleiche BSG, Urt. v. 04.11.2009, - B 12 R 7/08 R -, in [...]). Darauf, inwieweit dem Beigeladenen zu 1) neben der für die Klägerin verrichteten Tätigkeit noch weitere Freiräume
für die Ausübung anderer Tätigkeiten verbleiben, kommt es damit nicht an.
Das Urteil des SG konnte deshalb keinen Bestand haben und war auf die Berufung der Beklagten aufzuheben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 SGG i.V.m. §§
154 Abs.
1 und
3,
162 Abs.
3 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese
(insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§
160 Abs.
2 SGG).