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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2016 - 5 R 2484/14
Sozialversicherungspflicht eines gastronomischen Leiters auf Schienenkreuzfahrten; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Ein Koch, der als gastronomischer Leiter auf Schienenkreuzfahrten nach Tagessätzen bezahlt wird, auf Rechnung der Betriebsinhaberin einkauft und mit deren Mitarbeitern zusammenarbeitet, ist abhängig beschäftigt. Der branchenübliche Einsatz eines eigenen hochwertigen Messerkoffers und professioneller Kochtöpfe stellt dann keinen unternehmertypischen Einsatz von Wagniskapital dar.
Fundstellen: NZS 2016, 469
Normenkette: ,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Heilbronn 23.04.2014 S 11 R 1067/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.04.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.

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