Tatbestand
Streitgegenstand ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und der Umlage U2 nach dem seit 01.01.2006 geltenden
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in Höhe von insgesamt 72.693,10 € für die Beigeladenen zu 1) bis 8) sowie 23) und 24) für jeweils unterschiedliche Zeiträume
zwischen dem 01.01.2004 und 31.12.2007.
Die klagende GmbH betreibt ein nach § 108 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung zugelassenes Krankenhaus, das aus einer Fachklinik für Pneumologie und einer Rehabilitationsklinik besteht.
Bei der Klägerin waren - neben festangestellten Ärzten, Krankenschwestern und Pflegern - die Beigeladenen zu 1) bis 8) sowie
23) und 24) als Honorarkräfte tätig.
Der 1931 geborene Beigeladene zu 1), der von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit ist
(Bescheid vom 12.05.1966), war in der Zeit vom 09.01. bis 31.12.2004, vom 01.01. bis 15.04.2005, vom 30.06. bis 30.07.2005,
vom 22.08. bis 09.09.2005, vom 27.03. bis 16.07.2006, vom 31.07. bis 03.09.2006 sowie vom 08.01. bis 04.05., 04.06. bis 03.08.,
20.08. bis 16.09. und vom 22.10. bis 04.11.2007 für die Klägerin tätig. Er war zunächst als Gastarzt, später als stellvertretender
leitender Arzt der Rehabilitationsklinik beschäftigt und führte in diesen Funktionen u.a. tägliche Visiten durch, erstellte
Entlassungsberichte und Verlegungsberichte und als stellvertretender leitender Arzt auch Verlängerungsanträge. Im von ihm
ausgefüllten Fragebogen vom 17.07.2008 gab er an, er habe eine regelmäßige Arbeitszeit von acht bis neun Stunden täglich einzuhalten
und bei Erkrankung die Geschäftsführung der Klägerin zu unterrichten. Er habe die gleichen Arbeiten wie fest angestellte Mitarbeiter
der Klägerin ausgeführt, Arztkittel und Arbeitsmittel seien ihm kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Die Abrechnung erfolgte
der Gestalt, dass der Beigeladene zu 1) Dienst- und Fahrtkostenabrechnungen für einzelne Kalenderwochen (teilweise zzgl. Fahrtkosten)
auf einem Vordruck der Klägerin unterzeichnete und die Klägerin und der Beigeladene zu 1) anschließend eine "Vereinbarung"
unterzeichneten. In der "Vereinbarung" heißt es jeweils unter Angabe der Zeit und des Betrags:
Es wird vereinbart, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom ...... als Arzt zur Vertretung in der Klinik....tätig ist.
Der Beigeladene zu 1) stellt für diese Zeit einen Betrag von € ...in Rechnung. Die anfallenden Steuern/Abgaben und Versicherungen
nimmt der Beigeladene zu 1) selbst vor.
Der Beigeladene zu 1) nimmt die ihm übertragenen ärztlichen Aufgaben in eigener Verantwortung wahr und unterliegt in der Verrichtung
seiner Tätigkeiten keinerlei Weisungen.
St. B., den ....
Für das Jahr 2004 stellte der Beigeladene zu 1) der Klägerin einen Betrag von insgesamt 14.582,00 €, für das Jahr 2006 in
Höhe von 46.792,30 €, für das Jahr 2005 von 23.768,00 € und für das Jahr 2007 von 45.369,50 € in Rechnung (Aufstellung Bl.
260 bis 262 Bd. I der Unterlagen der Beklagten).
Der 1965 geborene Beigeladene zu 2), der von der Versicherungspflicht nach §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI befreit ist, war in der Zeit vom 11.06. bis 22.07., 27.07. bis 29.07., 31.08. bis 07.09., 10.09. bis 21.09., 24.09. bis 26.09.,
04.10. bis 19.10., 23.11. bis 25.11. und 30.11. bis 04.12.2007 für die Klägerin als Facharzt tätig. Nach dem von ihm ausgefüllten
Fragebogen vom 22.08.2008 bestand seine Tätigkeit in der fachärztlichen Patientenversorgung. Er habe die gleichen Arbeiten
wie fest angestellte Mitarbeiter der Klägerin ausgeführt. Der Tätigkeit zu Grunde lagen zwischen den Beteiligten geschlossene
Honorarverträge, wobei der Vertrag für die Zeit vom 11.06. bis 22.07.2007 (Vertrag vom 30.05./11.06.2007) von der Klägerin
und dem Beigeladenen zu 2) und der Vertrag für die Zeit vom 31.08. bis 30.09.2007 nur von der Klägerin unterschrieben (Vertrag
vom 07.08.2007) ist. Die gleichlautenden Verträge enthalten u. a. folgende Regelungen:
§ 1
Der Honorarvertreter wird vom ... bis einschließlich ... in der Klinik die Aufgaben eines Facharztes wahrnehmen und in dieser
Zeit am Bereitschaftsdienst teilnehmen. Die Bereitschaftsdienste sind entsprechend des für die Abteilung gültigen Dienstplanes
zu leisten.
§ 2
Der Honorarvertreter verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und persönlich wahrzunehmen, mit dem leitenden
Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal der Abteilung sowie den sonstigen Mitarbeitern der Klinik zusammen arbeiten und
über alle ihm bei seiner Vertragserfüllung bekannt werdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
§ 4
Für den in § 1 genannten Zeitraum erhält der Honorarvertreter für die Erledigung seiner vertraglichen Verpflichtungen ein
Honorar in Höhe von 60,00 € pro Stunde.
Die Bereitschaftsdienste werden mit 30,00 € pro Dienst an Wochentagen und 30,00 € pro Dienst an Wochenendtagen und Feiertagen
abgegolten.
Zusätzlich wird dem Honorarvertreter für den genannten Zeitraum von der Klinik eine Unterkunft sowie die kostenlose Teilnahme
an der Personalverpflegung zur Verfügung gestellt. Mit dem vereinbarten Honorar sowie der zur Verfügungsstellung von Kost
und Logis sind alle dem Honorarvertreter entstehenden Kosten gleich welcher Art abgegolten.
§ 5
Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass durch diesen Vertrag ein Angestelltenverhältnis nicht begründet wird.
Das Honorar wird ohne Lohnsteuerabzug gezahlt und unterliegt daher der Veranlagung nach dem jeweils gültigen Einkommenssteuergesetz.
§ 6
Die Klinik haftet für die Tätigkeit des Honorarvertreters wie für die übrigen Mitarbeiter der Klinik.
Der Beigeladene zu 2) reichte zur Abrechnung anfänglich an eine Facharztagentur GmbH in B. von ihm und der Klägerin unterzeichnete
tageweise Aufstellungen seiner Dienste mit der jeweiligen Stundenzahl, und zuletzt an die Klägerin Stundennachweise ein, auf
deren Grundlage die Bezahlung erfolgte. Insgesamt wurden 53.430,00 € abgerechnet (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
Die 1958 geborene Beigeladene zu 3), die ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI befreit ist, war bei der Klägerin neben ihrer Vollzeittätigkeit in einem weiteren Krankenhaus in abhängiger Beschäftigung
ab dem 01.12.2005 als Ärztin im Bereitschaftsdienst tätig. Nach ihren Angaben auf dem Fragebogen vom 17.09.2008 erfolgte vorab
eine Abstimmung zwischen der Klägerin und ihr, an welchen Tagen sie bereit sei, nächtliche Bereitschaftsdienste wahrzunehmen.
Für den Fall der Einteilung übernehme sie den Nachtdienst ab 17:00 Uhr bis 07:30 Uhr am nächsten Morgen. Für Schäden aufgrund
von Fehlern sei sie voll haftbar. Sie werde nicht kontrolliert. Über Auffälligkeiten während der Nacht berichte sie am Morgen.
Berufskleidung werde ihr nicht zur Verfügung gestellt. Die Klägerin und die Beigeladene zu 3) schlossen für die Zeit ab 01.12.2005
einen Vertrag vom 01.12.2005, der u. a. folgende Regelungen enthält:
1. Vertragsgegenstand
Ab dem 01.12.2005 übernimmt die Beigeladene zu 3) für die Klägerin im Rahmen der Bereitschaftsdiensteinteilung des ärztlichen
Dienstes, Bereitschaftsdienste zum Zwecke der ärztlichen Versorgung der Patienten und Rehabilitanten in der Lungenfachklinik
St. B. und der Rehabilitationsklinik St. B..
Die Zeiten der Bereitschaftsdienste ergeben sich aus dem jeweils geltenden und im Vorfeld mit der Beigeladenen zu 3) abgestimmten
Bereitschaftsdienstplan.
Der Einsatzort ist die Lungenfachklinik und Rehabilitationsklinik St. B..
Die Beigeladene zu 3) hat den fachlichen Anordnungen und Vorgaben des ärztlichen Leiters (Chefarzt) der Lungenfachklinik sowie
der ärztlichen Leiterin der Rehabilitationsklinik Folge zu leisten.
Die Zeiträume für die zu leistenden Bereitschaftsdienste und deren Vergütung werden auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten
Zeiten errechnet:
Montag bis Freitag = 7,70 Stunden (Einsatz von 17:00 Uhr bis 07:30 Uhr)
Samstag, Sonntag und Wochentag = 13,20 Stunden (Einsatz von 08:00 Uhr bis 08:00 Uhr)
Die Beigeladene zu 3) erhält für ihre Leistungen ein Stundenhonorar in Höhe von 26,00 €.
4. Steuer- und Sozialversicherungsabgaben
Klägerin und Beigeladene zu 3) sind sich darüber einig, dass die Beigeladene zu 3) im Sinne der arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert wird. Die Beigeladene zu 3) wird selbst für ihre Kranken-, Pflege-,
Unfall- und Haftpflichtversicherung aufkommen und die gebotenen Steuern abführen.
Die Klägerin rechnete mit der Beigeladenen zu 3) die Honorarvergütung monatlich ab. Insgesamt wurde für das Jahr 2005 ein
Betrag in Höhe von 943,80 €, für das Jahr 2006 in Höhe von 17.817,80 € und für das Jahr 2007 ein Betrag in Höhe von 16.588,00
€ abgerechnet (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
Der 1961 geborene Beigeladene zu 4), der in seinem Antwortschreiben vom 24.04.2009 angab, wie die anderen Honorarärzte tätig
geworden zu sein, und der ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI befreit ist, war bei der Klägerin in der Zeit vom 19.05. bis 26.07.2006 sowie vom 01.01. bis 02.02.2007 als Arzt tätig. Er
rechnete für das Jahr 2006 mit der Klägerin 35.669,00 € und für das Jahr 2007 23.950,00 € ab (Aufstellung nach I 90 der Akte
der Beklagten).
Die 1970 geborene Beigeladene zu 5) war bei der Klägerin ab 15.01.2004 als Diät- und Ernährungsberaterin tätig. Im Fragebogen
vom 12.03.2008 gab sie an, dass sie mit der Klägerin vereinbart habe, dass sie dienstags ab 14:00 Uhr komme, um Termine wahrnehmen
oder Vorträge halten zu können. Die Vereinbarung sei erfolgt, damit die Patienten und Therapeuten wüssten, wann sie im Haus
sei. Wenn keiner komme, gehe sie wieder heim. Es sei ein Honorarsatz von 55,00 DM (28,12 €) vereinbart worden. Sie habe zu
Hause einen Arbeitsplatz, an dem sie Kostformeln, Diäten, Vorträge und Schulungen ausarbeite, Konzepte erstelle oder Rechnungen
schreibe. Die Vorlagen für die Patienten der Klägerin drucke sie bei der Klägerin aus. Die Patienten kämen entweder zu ihr
oder sie zu ihnen auf ihre Zimmer. Um den jeweiligen Beratungsbedarf zu ermitteln, nehme sie an Reha-Teambesprechungen teil.
Sie berichte über die einzelnen Patienten und erstelle ggf. auch eine Prognose. Wenn sie für einen Patienten eine Koständerung
wolle und dies mit dem behandelnden Arzt besprochen habe, gebe sie die Anweisungen mit Erläuterungen in die Küche weiter,
die diese dann ausführen solle. Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Arbeit würden ihr nicht erteilt. Für den Fall
ihrer Verhinderung informiere sie eine Sekretärin, damit diese eine Notiz an den Vortragsraum hänge. Sie habe noch weitere
Auftraggeber und betreibe Werbung durch Auslage von Prospekten in Arztpraxen, in Form von Inseraten und durch Mund zu Mund
Propaganda. Die Beigeladene zu 5) berechnete der Klägerin die geleisteten Vorträge sowie Diät- und Ernährungsberatungen monatsweise
unter Angabe der erfolgten Tätigkeit, der genauen Uhrzeit, Stundenzahl und der Höhe des vereinbarten Stundensatzes. Sie rechnete
in den einzelnen Monaten Beträge zwischen 126,54 € und 323,38 € ab. Für den Monat Januar 2007 berechnete sie 365,56 €, für
den Monat Oktober 2007 492,10 € und für November 2007 557,71 €.
Der 1974 geborene Beigeladene zu 6) war für die Klägerin vom 23.05. bis 29.06., vom 02.07. bis 13.07., vom 16.07. bis 23.07.,
vom 27.07. bis 30.07., vom 02.08. bis 06.08., vom 11.08. bis 18.08., vom 22.08. bis 03.09. und vom 06.09. bis 07.10.2007 als
Pfleger tätig. Er gab im Fragebogen vom 25.07.2008 und in einem ergänzenden Schreiben vom 19.09.2008 an, er sei über eine
der beiden Vermittlungsagenturen, bei der er angemeldet sei, vermittelt worden. Er habe in fünf verschiedenen Kliniken bzw.
Pflegeheimen Aufträge gehabt. Er habe selbst festgelegt, ob er die Aufträge annehme und wie viel er arbeite. Mit der Klägerin
habe er die Dienste bzw. Einsatzzeiten eine Woche im Voraus besprochen. Die Dienstkleidung habe er selbst besorgt. Es sei
ihm gesagt worden, dass die Zeiten für den Frühdienst von 07:00 Uhr bis 14:30 Uhr seien, dass er Anspruch auf eine halbe Stunde
Pause habe und er die Kleidung täglich zu wechseln habe. Fachliche Weisungen seien ihm nicht erteilt worden. Bei Fachfragen
habe er sich an den diensthabenden Arzt gewandt. Er sei auf einer geschlossenen Station für TB-Infizierte eingesetzt gewesen
und habe dort in eigener Regie gearbeitet. Die einmal im Monat stattfindende MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus
aureus) - Kontrolle habe er selbst bezahlt. Der Beigeladene zu 6) berechnete der Klägerin die Pflegeeinsätze wöchentlich auf
der Grundlage von Einzelaufstellungen mit einem Stundensatz von 23,10 € wochentags, 27,70 € Wochenende und Nachtschicht und
32,30 € Nachtschicht am Wochenende. Insgesamt stellte er der Klägerin 20.255,61 € in Rechnung (Aufstellung nach I 90 der Akte
der Beklagten).
Die 1973 geborene Beigeladene zu 7) war bei der Klägerin ab 20.02.2006 als Krankenschwester tätig. Sie schloss mit der Klägerin
unter dem 15.02./20.02.2006 einen Rahmenvertrag zur Abwicklung künftiger Aufträge. Dieser Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen:
1. Vertragsgegenstand
Dieser Vertrag in Form von Rahmenbedingungen soll die Konditionen einer künftigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien
regeln.
2. Tätigkeit
Unter der Voraussetzung einer Auftragserteilung bzw. Auftragsannahme im Einzelfall, wird der Auftragnehmer im Wesentlichen
folgende Leistungen erbringen, wobei der Umfang der konkret beauftragten Tätigkeit, wenn sie vom folgenden Leistungskatalog
abweicht, im Einzelnen schriftlich festzuhalten ist:
- Überwachung und Kontrolle der für den Klienten notwendigen medizintechnischen Geräte,
- Beratung und Anleitung des Klienten und dessen Angehörigen in fachpflegerischen Fragen,
- ganzheitliche, fachpflegerische Versorgung des Klienten,
- Ermittlung fallspezifischer Daten und Gegebenheiten im Bereich des Klienten, die für die weitere Beratung/Behandlung von
Bedeutung sein könnten,
- Beratung des Auftraggebers in speziellen Fachfragen,
- Kommunikation zwischen Auftraggeber und Klient und Klient und anderen Stellen, soweit notwendig nach eigenem Ermessen des
Auftragnehmers.
3. Personelle/Örtliche Durchführung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die beauftragte Leistung selbst oder durch Dritte durchzuführen/durchführen zu lassen.
Der Auftragnehmer ist jedoch dafür verantwortlich, dass jeder im Rahmen eines Auftrages zum Einsatz gelangende Vertreter dieselbe
fachpflegerische und gesundheitsberatende Kompetenz und Qualifikation hat, wie der Auftragnehmer selbst. Zur Sicherstellung
der dem Auftraggeber wesentlichen fachpflegerischen Qualität, bedarf die Vertreterbestellung des Nachweises der Qualifikation
gegenüber dem Auftraggeber. Der Ort der Durchführung orientiert sich alleine an den Bedürfnissen des konkreten Auftrages bzw.
des Klienten.
4. Auftragsabwicklung
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen seine zeitlichen und fachlichen Kapazitäten anbieten, die er
dem Auftraggeber in der konkreten Abrechnungsperiode zur Verfügung stellen will.
Der Auftraggeber wird sich bemühen, dieses Angebot in einen konkreten Auftrag umzusetzen. Besteht auf Seiten des Auftraggebers
in Konkurrenz zur Anfrage des Auftragnehmers Tätigkeitsbedarf, so wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten,
aus dem sich das Auftragsvolumen in zeitlicher und fachlicher Hinsicht ergibt.
Der Auftragnehmer wird das Angebot prüfen und dem Auftraggeber innerhalb weniger Tage die Annahme oder Ablehnung des Angebotes
bzw. alternative Vorschläge mitteilen.
Gleichzeitig wird der Auftragnehmer im Falle der Auftragsübernahme mitteilen, ob er den Auftrag selbst oder durch Dritte ausführen
wird. Im letzteren Falle wird er den Namen und die notwendigen Informationen zur Qualifikation des Dritten mitteilen.
5. Inhaltliche fachpflegerische und gesundheitsberatende Ausführung
Der Auftragnehmer gewährleistet grundsätzlich eine eigenständige fachpflegerische und gesundheitsberatende Professionalität
bei der Durchführung seiner Dienstleistung.
6. Vergütung
Die Vergütung erfolgt entweder nach zeitlichem Aufwand oder projektbezogen. Für die zeitbezogene Abrechnung gilt die jeweils
gültige Konditionsliste, aktuell Stand Oktober 2005.
Im Fall einer projektbezogenen Abrechnung wird die Vergütung bei der Auftragserteilung individuell verhandelt. Die vereinbarte
Vergütung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei projektorientierter Vergütung am Ende des Projekts (Abschlagszahlungen
nach Vereinbarung), bei zeitorientierter Vergütung jeweils am Montag für die zurückliegende Woche, in Rechnung stellen. Die
Vergütung ist sieben Tage nach Rechnungsstellung fällig. Für die Versteuerung der Vergütung ist der Auftragnehmer verantwortlich.
7. Haftung/Gewährleistung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss einer sein Berufsrisiko deckenden Berufshaftpflichtversicherung. Auf Verlangen
des Auftraggebers sind diesem Art und Umfang der Versicherung mitzuteilen.
Im Falle der Vertretung des Auftragnehmers durch Dritte muss der Auftragnehmer gewährleisten, dass auch diese Dritte über
einen gleichbedeutenden Versicherungsschutz verfügen.
Die Gewährleistung des Auftragnehmers bestimmt sich nach dem Gesetz.
8. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle ihm selbst zugänglichen Informationen zum konkreten Fall zur Verfügung stellen.
9. Kündigung
Diese Rahmenvereinbarung ist jederzeit von beiden Parteien ohne die Einhaltung einer Frist kündbar.
Des Weiteren schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 7) am 15.02.2006 einen Honorarvertrag über freiberufliche Dienstleistungen
bezüglich der Auftragsdauer vom 19.02.2006 bis zum 31.03.2006, ausweislich dessen folgende Konditionen vereinbart wurden:
Tagdienste:
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Montag bis Freitag
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23,10 € je Stunde
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Samstag und Sonntag
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27,70 € je Stunde
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Nachtdienste:
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Montag bis Freitag
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27,70 € je Stunde
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Samstag und Sonntag
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32,30 € je Stunde
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Feiertag:
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gesetzliche Feiertage sowie Heiligabend und Silvester
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52,00 € je Stunde.
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Einsatzzeiten werden vor Ort abgesprochen. Änderungen der Arbeitszeiten sind nach Absprache im Einvernehmen der oben genannten
Vertragsparteien möglich.
Das Honorar ist laut § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.
Fahrtkostenpauschale: keine
Der/Die Auftraggeber/in stellt dem/der Auftragnehmer/in kostenfrei eine Unterkunft: ja
Im Fragebogen vom 23.07.2008 und den ergänzenden Stellungnahmen vom selben Tag und vom 11.09.2008 gab die Beigeladene zu 7)
an, sie offeriere der Klägerin monatlich ihre freien Kapazitäten und erhalte auf dieser Grundlage von der Klägerin ggf. einen
Auftrag. Sie gestalte ihren Einsatzplan selbst. Generell habe sie die Übernahme bestimmter Aufträge ablehnen können, dies
sei aber nicht vorgekommen, da sie bei ihrer persönlichen Verhinderung gleichwertigen Ersatz stelle. Aufgrund ihrer Erkrankung
am 15./16.02.2007 habe ein freiberuflicher Kollege bei der Klägerin ihren Auftrag übernommen. Sie betreibe Werbung und beschäftige
seit April 2008 einen Arbeitnehmer. Sie verrichte nicht die gleichen Arbeiten wie fest angestellte Mitarbeiter der Klägerin.
Ihre Aufgabe beziehe sich auf die ganzheitliche, fachpflegerische Versorgung der ihr anvertrauten Klienten. Im Gegensatz hierzu
erledigten festangestellte Mitarbeiter noch weitere Aufgaben hinsichtlich des Stationsablaufs im Krankenhaus wie Material-
und Medikamentenbestellungen. Eine Weisung sei ihr dahingehend erteilt worden, dass sie ihrem Beruf als Krankenschwester entsprechend
zu handeln habe. Die zur pflegerischen Versorgung der Patienten notwendigen Arbeitsmittel seien ihr kostenlos zur Verfügung
gestellt worden. Sie habe eine Berufshaftpflicht abgeschlossen und arbeite auch für andere Kliniken und Pflegedienste. Die
Beigeladene zu 7) reichte bei der Klägerin Stundennachweise ein und rechnete auf dieser Grundlage mit der Klägerin ab. Die
Beklagte bezahlte an sie im Jahr 2006 39.591,90 € und im Jahr 2007 62.594,45 € (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
Die 1957 geborene Beigeladene zu 8) war bei der Klägerin vom 01.07. bis 09.07., vom 13.07. bis 26.07., vom 30.07. bis 04.08.,
vom 08.08. bis 17.08. und vom 20.08. bis 24.08.2006 als Krankenschwester tätig. Sie stellte der Klägerin wochenweise auf der
Grundlage von Einzelnachweisen die Einsatzzeiten in Rechnung, wobei die Höhe der Vergütung der Vergütung der Beigeladenen
zu 7) entsprach. Insgesamt stellte sie einen Betrag in Höhe von 10.478,55 € in Rechnung (Aufstellung nach I 90 der Akte der
Beklagten).
Die Beigeladene zu 23) war bei der Klägerin vom 20.02. bis 03.03., vom 09.03. bis 24.03., vom 27.03. bis 02.04., vom 07.04.
bis 13.04., vom 18.04. bis 24.04., vom 28.04. bis 30.04. und vom 01.05. bis 01.06.2004 als Krankenschwester beschäftigt. Unter
Beifügung von Einzelnachweisen stellte sie der Klägerin insgesamt 22.284,26 € in Rechnung (Aufstellung nach I 90 der Akte
der Beklagten).
Die Beigeladene zu 24) war bei der Klägerin vom 17.03. bis 31.07., vom 01.08. bis 05.08., vom 09.08. bis 20.08. und vom 24.08.
bis 31.08.2004 als Pflegefachkraft tätig. Sie schloss mit der Klägerin am 08.07.2004 einen Dienstleistungsvertrag für die
Zeit vom 01.01. bis 31.07.2004 zu den folgenden Konditionen:
Tagdienst: Montag-Freitag
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23,10 Euro/Std. vom 06:00 bis 20:00 Uhr
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Tagdienst: Samstag/Sonntag
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27,70 Euro/Std. von 06:00 bis 20:00 Uhr
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Nachtdienst: Montag-Freitag
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27,70 Euro/Std. von 06:00 bis 20:00 Uhr
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Nachtdienst: Samstag/Sonntag
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32,30 Euro/Std. von 20:00 bis 06:00 Uhr
|
Gesetzliche Feiertage:
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Heiligabend, Silvester
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52,00 Euro/Stunde von 0:00 - 24:00 Uhr.
|
Der Auftrag wird überwiegend im Tagdienst absolviert. Änderungen der Arbeitszeiten sind nach Absprache im Einvernehmen der
o.g. Vertragsparteien möglich.
Das Honorar ist laut § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.
Die Fahrtkostenpauschale beträgt 100,00 € einmalig im Monat.
Unterkunft wird gestellt.
Auf dieser Grundlage stellte die Beigeladene zu 24) der Klägerin unter Beifügung von Einzelnachweisen insgesamt einen Betrag
in Höhe von 24.475,37 € in Rechnung (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
In der Zeit vom 01.07.2008 bis 14.04.2009 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung über den Prüfzeitraum
vom 01.12.2003 bis 31.12.2007 durch. U.a. mit Schreiben vom 14.04.2009 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten
Beitragsnachforderung aufgrund der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beigeladenen zu 1) bis 8) sowie 23) und 24) als
abhängig Beschäftigte an.
Im Rahmen der Anhörung führte die Klägerin aus, dass Ärzte wie Pflegepersonal in Kliniken sowohl als Arbeitnehmer wie als
freie Mitarbeiter tätig werden könnten. Es komme darauf an, wie es tatsächlich gewesen sei und, wenn Zweifel blieben, wie
die Verträge gestaltet seien. Bezüglich der Beigeladenen zu 7) habe nur ein fachliches Weisungsrecht bestanden. Die einzelnen
Dienste seien mit ihr abgesprochen worden. Die B. für G. und W. habe der Beigeladenen zu 7) bescheinigt, dass sie die Beiträge
zur gesetzlichen Unfallversicherung ordnungsgemäß bezahlt habe. Daraus folge zwingend, dass sie bei der Berufsgenossenschaft
als selbstständige Unternehmerin geführt werde. Auch mit den Beigeladenen zu 2), 3) und 6) seien die Dienstpläne abgesprochen
worden. Der Beigeladene zu 1) sei keinerlei Weisungen unterlegen.
Mit Bescheid vom 10.06.2009 forderte die Beklagte von der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung
und zur Arbeitslosenversicherung sowie bis einschließlich 01.04.2005 auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, für
die Beigeladenen zu 2) bis 4) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, für die Beigeladene zu 5) pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge
unter Zugrundelegung einer geringfügigen Beschäftigung, für die Beigeladenen zu 6) und 7) Gesamtsozialversicherungsbeiträge
und für die Beigeladenen zu 8), 23) und 24) Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung einschließlich der Umlage U
2 in Höhe von insgesamt 72.693,10 €.
Zur Begründung führte sie aus, bezüglich des Beigeladenen zu 1) spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass die Patienten
ihm durch den Klinikaufenthalt zugewiesen worden seien. Er sei insoweit örtlich und zeitlich in die Organisation der Klägerin
eingebunden gewesen, als dass er regelmäßig in der Klinik tätig gewesen sei. Die Möglichkeit der Ablehnung von Aufträgen könne
hier nicht für eine freie Gestaltungsmöglichkeit sprechen, da Ort, Zeit, Art und Umfang der Tätigkeit bei Annahme eines Auftrags
für den Auftragnehmer verbindlich gewesen seien. Die Berichte seien durch die Klägerin kontrolliert worden, dadurch sei eine
bestimmte Weisungsgebundenheit gegeben gewesen. Ferner habe er die gleichen Arbeiten ausgeführt, wie die festangestellten
Ärzte. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei von der Zustimmung der Klägerin abhängig gewesen. Die Leistungen
seien ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Klägerin erbracht worden. Rechnungen seien nicht von ihm, sondern von der
Klägerin erstellt worden. Dies lasse darauf schließen, dass letztendlich auch Arbeitszeitnachweise durch die Klägerin geführt
worden seien. Laut Rechnungslegung seien auch Fahrtkosten abgerechnet worden. Bei plötzlicher Verhinderung habe die Geschäftsleitung
der Klägerin informiert werden müssen. Es sei auch kein bedeutsames wirtschaftliches Risiko getragen worden. Der Beigeladene
zu 1) habe kein eigenes Kapital einsetzen müssen, habe keine eigenen Praxisräume unterhalten und auch kein häusliches Arbeitszimmer.
Benötigte Arbeitsmaterialien seien ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Indizien für eine selbstständige Tätigkeit
seien allenfalls, dass ärztliche Aufgaben eigenständig und eigenverantwortlich erfüllt würden. Dem müsse allerdings entgegengehalten
werden, dass sich die Weisungsgebundenheit vornehmlich bei Diensten höherer Art einschränke und zur funktionsgerecht dienenden
Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinere. Die Freiheit zur Arbeitszeitgestaltung erfahre dadurch Einschränkungen, als dass nach
Angaben des Beigeladenen zu 1) im Fragebogen eine Arbeitszeit von acht bis neun Stunden täglich vereinbart worden sei. Nach
Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung.
Für die Beschäftigungszeiten bis einschließlich 01.04.2005 sei Versicherungspflicht nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V festzustellen. Hieraus ergebe sich auch Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Der Beitragszuschlag sei
nicht zu erheben, da der Beigeladene zu 1) vor dem 01.01.1940 geboren worden sei. Ab 02.04.2005 liege das von ihm bezogene
regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Insofern bestehe ab diesem Zeitpunkt Versicherungsfreiheit
in der Krankenversicherung. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folge auch Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung.
Nach §
5 Abs.
4 Nr.
2 SGB VI seien Personen versicherungsfrei, die nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung
nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen würden. Dennoch habe der Arbeitgeber für Beschäftigte, die als Versorgungsbezieher
versicherungsfrei seien, die Hälfte des Beitrags zur Rentenversicherung (Arbeitgeberanteil) zu entrichten, der zu zahlen wäre,
wenn der Beschäftigte rentenversicherungspflichtig wäre (§
172 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGB VI). Dies gelte auch mit Blick auf die Arbeitslosenversicherung (§
146 Abs.
3 SGB III).
Dem Beigeladenen zu 2) seien ebenfalls die Patienten durch den Klinikaufenthalt zugewiesen worden. Durch die Wahrnehmung der
Aufgaben eines Facharztes und Übernahme der Bereitschaftsdienste sei er örtlich und zeitlich in die Organisation der Klägerin
eingebunden gewesen. Er sei nach § 2 des mit ihm geschlossenen Vertrags verpflichtet gewesen, die ihm übertragenen Aufgaben
persönlich wahrzunehmen, mit dem leitenden Arzt der Abteilung zusammen zu arbeiten und über alle ihm bei seiner Vertragserfüllung
bekannt werdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Hierdurch habe die Ausübung der Tätigkeit als Facharzt eine
weitere Weisungsgebundenheit erfahren. Darüber hinaus habe bei plötzlicher Verhinderung der Chefarzt der Klinik informiert
werden müssen. Er habe kein bedeutsames wirtschaftliches Risiko getragen. Das Risiko des Mangels an Aufträgen sei als Risiko
der Arbeitslosigkeit ein typisches Arbeitnehmerrisiko, welches sich bei unständiger Beschäftigung mit kurzfristigen Engagements
häufiger stelle als bei längerfristigen oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Für die geleistete Arbeit habe er eine von
vornherein vereinbarte Vergütung erhalten. Die nach § 4 des Vertrags geregelte feste Honorarvereinbarung widerspreche den
Angaben des Beigeladenen zu 2), wonach er die Preise habe selbst gestalten können. Nach Absprache sei er auch in die Dienstplanung
der Klägerin integriert gewesen. Insofern erfahre die Weisungsfreiheit bezüglich der Arbeitszeit Einschränkungen. Erlaubte
eigene Werbung habe er nicht betrieben. Im Zeitraum seiner Tätigkeit für die Klägerin sei er auch nicht für andere Auftraggeber
tätig geworden. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Beiträge seien wegen der Versicherungspflicht gem. §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III nur mit Blick auf die Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
Die Beigeladene zu 3) unterliege durch die Übernahme von Bereitschaftsdiensten den zeitlichen Vorgaben des jeweils übernommenen
Bereitschaftsdienstes und außerdem den Weisungen der Klägerin bezüglich des Arbeitsortes. Sie habe den fachlichen Anordnungen
und Vorgaben des ärztlichen Leiters Folge zu leisten gehabt. Hierdurch habe die Ausführung der Tätigkeit eine weitere Weisungsgebundenheit
erfahren. Patienten seien ihr zugewiesen worden durch den Klinikaufenthalt. Bei plötzlicher Verhinderung habe sie den Geschäftsführer
informieren müssen. Ein bedeutsames wirtschaftliches Risiko habe sie nicht getragen. Das Risiko, keine Aufträge zu erhalten,
sei ein typisches Arbeitnehmerrisiko. Eigene Werbung habe sie nicht betrieben. Während der Zeit ihrer Tätigkeit für die Klägerin
sei sie nicht für andere Auftraggeber tätig geworden. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten
Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Wegen der Versicherungspflicht gem. §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III ergebe sich in den oben genannten Beschäftigungszeiträumen eine Forderung bisher nicht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Mit Blick auf den Beigeladenen zu 4) sei ebenfalls von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arzt für die Klägerin
auszugehen. Wegen der Versicherungspflicht gem. §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III ergebe sich eine Forderung bisher nicht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Die Beigeladene zu 5) sei hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes weisungsgebunden gewesen. Sie sei immer dienstags
ab 14:00 Uhr in der Klinik beschäftigt gewesen. Hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit sei sie dem Weisungsrecht der Klägerin
unterworfen gewesen. Insoweit genüge es, wenn die Klägerin den Inhalt der übertragenen Aufgabe umreiße, im Falle der Beigeladenen
zu 5) die Diät- und Ernährungsberatung in Form von Fachvorträgen oder in Einzelgesprächen mit den Patienten. Darüber hinaus
sei auch aufgrund der Tatsache, dass die Beigeladene zu 5) an der Reha-Teambesprechung teilgenommen habe, eine Eingliederung
in die Arbeitsabläufe der Klägerin erfolgt. Weiterhin habe sie zu den Gesprächen mit den Patienten Berichte erstellen müssen,
da diese für die weitere Behandlung notwendig gewesen seien, und es seien Buchnachweise zu führen gewesen. Ferner liege eine
Eingliederung in den Klinikbetrieb vor, weil die Klinik die von dem Patienten bzw. von den Krankenkassen zu entrichtende Vergütung
weiterhin einziehe. Aufträge seien zum Teil von der Klinik angeboten und nicht selbst akquiriert worden. Die Beigeladene zu
5) sei auch nicht als selbstständige Diät- und Ernährungsberaterin von den Patienten wahrgenommen worden, sondern als Mitarbeiterin
der Klägerin. Bei einer Erkrankung habe gegenüber der Klägerin eine Informationsverpflichtung bestanden. Für eine abhängige
Beschäftigung spreche des Weiteren, dass die Patienten durch den Klinikaufenthalt zugewiesen worden seien. Die Beigeladene
zu 5) habe sich diese nicht aussuchen können und habe auch nicht mehr Patienten beraten können, um ggf. ihren Umsatz zu steigern.
Sie habe auch kein bedeutsames wirtschaftliches Risiko getragen. Das Risiko, keine Aufträge zu erhalten, sei ein typisches
Arbeitnehmerrisiko. Von vornherein sei auch eine feste Vergütung vereinbart gewesen. Die Beigeladene zu 5) habe auch keine
eigenen Arbeitsmittel eingesetzt. Sie habe keine eigenen Geschäftsräume. Es seien durch die Klinik Computer, Drucker und Kopierer
zur Verfügung gestellt worden. Eine für einen Patienten notwendige Änderung der Kost habe von ihr mit dem behandelnden Arzt
abgesprochen werden müssen. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass berufliche Werbung sowie weitere Tätigkeit erlaubt
gewesen seien, der eigene Kundenstamm der Beigeladenen zu 5) und die Zahlung von Umsatzsteuer. Nach Gesamtwürdigung aller
zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen aber die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Die Beigeladene zu 5) liege mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Demnach würden pauschale
Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge nachberechnet.
Der Beigeladene zu 6) sei hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsorts weisungsgebunden gewesen. Ihm seien die Patienten
durch den Klinikaufenthalt zugewiesen gewesen. Hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit sei er dem Weisungsrecht der Klägerin
unterworfen gewesen. Bei Beschwerden von Patienten habe er der Klägerin Rechenschaft ablegen müssen. Er sei verpflichtet gewesen,
die Arbeiten persönlich zu erbringen und bei plötzlicher Verhinderung habe er den Personaldienstleiter der Klägerin informieren
müssen. Er habe kein eigenes Kapital eingesetzt und habe auch keine eigenen Geschäftsräume unterhalten. Das Risiko keine Aufträge
zu erhalten, sei als Risiko der Arbeitslosigkeit ein typisches Arbeitnehmerrisiko. Es sei von vornherein ein festes Honorar
vereinbart gewesen. Im Übrigen habe er nach eigenen Angaben Vorschüsse für die noch zu leistende Arbeit erhalten. Hierdurch
ergebe sich kein ungewisser Erfolg für die eingesetzte Arbeitskraft. Die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft ergebe
sich nicht aus der Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, weil diese Freiheit jeder abhängig Beschäftigte habe. Inhaltliche Unterschiede
zu den Tätigkeiten von abhängig beschäftigten Pflegefachkräften seien nicht dargelegt worden. Für eine selbstständige Tätigkeit
spreche, dass berufliche Werbung erlaubt gewesen sei. Der Beigeladene zu 6) habe auch für andere Auftraggeber tätig werden
dürfen und habe eigene Dienstkleidung benutzt. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen
überwögen aber auch hier die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Zu entrichten seien Kranken-, Pflege-,
Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
Die Beigeladene zu 7) sei hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit dem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen gewesen. Dies
sei mit dem Rahmenvertrag unter Nr. 2 erfolgt. Im Übrigen würden aufgrund der von der Beigeladenen zu 7) erbrachten Tätigkeiten
zwangsläufig Weisungen von der Stationsleitung und den Ärzten der Klinik erteilt. Darüber hinaus sei die geleistete Arbeit
in Stundennachweisen dokumentiert. Ferner existierten auch bezüglich des Arbeitsortes Vorgaben. Wenn sie sich einmal für einen
Einsatz entschieden habe, sei sie auch an die vorgegebene Arbeitszeit gebunden gewesen. Bei eventueller Erkrankung habe eine
Informationsverpflichtung bestanden. Eine Selbstständigkeit begründende freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft habe
sich auch nicht aus der Möglichkeit ergeben, angebotene Aufträge abzulehnen, denn diese Freiheit habe jeder abhängig Beschäftigte
in gleicher Weise. Für eine abhängige Beschäftigung spreche weiterhin, dass die Patienten durch den Klinikaufenthalt zugewiesen
worden seien. Mangels eigener Rechnungsstellung und eigener Berufskleidung sei die Beigeladene zu 7) auch nicht als freiberufliche
Krankenschwester von den Patienten wahrgenommen worden, sondern als beschäftigte Krankenschwester der Klägerin. Die Beigeladene
zu 7) habe auch kein bedeutsames wirtschaftliches Risiko getragen. Das Risiko keine Aufträge zu erhalten, sei ein typisches
Arbeitnehmerrisiko. Es sei von vornherein ein festes Honorar vereinbart worden. Die Beigeladene zu 7) habe auch keine eigenen
Arbeitsmittel eingesetzt, sondern die Materialien der Klägerin verwendet. Um eine selbstständige Tätigkeit festzustellen,
sei nicht ausreichend, dass die festangestellten Mitarbeiter noch weitere Tätigkeiten im Bereich des Apothekenbestellwesens,
der Materialbestellungen und der Bereitstellung/Instandhaltung des technischen Equipments vorzunehmen gehabt hätten. Für eine
selbstständige Tätigkeit spreche, dass berufliche Werbung sowie weitere Tätigkeiten erlaubt gewesen seien und der eigene Kundenstamm.
Die Beigeladene zu 7) sei auch berechtigt gewesen, die beauftragte Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, was einmalig
in der Zeit vom 15.02. und 16.02.2007 erfolgt sei. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen
überwögen freilich auch hier die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Beigeladene zu 7) unterliege der
Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Bezüglich der Beigeladenen zu 8), 23) und 24) sei davon auszugehen, dass diese ebenfalls in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
zur Klägerin gestanden hätten. Sie unterlägen, nachdem sie mit Blick auf die erzielten Entgelte versicherungsfrei in der Kranken-
und Pflegeversicherung seien, der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Hiergegen erhoben die Klägerin und der Beigeladene zu 6) Widerspruch. Die Klägerin führte für die Beigeladene zu 7) beispielhaft
aus, dass diese vor Antritt ihrer Tätigkeit einen Vertrag vorgelegt habe, der von einem Sozialrechtler ausgearbeitet worden
sei. Von der Berufsgenossenschaft sei ihr bescheinigt worden, dass sie Unternehmerin sei. Sie habe auch weitere Auftraggeber
gehabt. Die Beigeladene zu 7) habe im Wege eigener Werbung ihre Dienste als selbstständige Krankenpflegekraft angeboten. Sie
sei es gewesen, die initiativ geworden sei und freie Kapazitäten mitgeteilt habe. Im Vorfeld habe jeder Einsatz mit ihr abgesprochen
und abgestimmt werden müssen, ob sie bereit sei, Dienste zu übernehmen. Es sei so gewesen, dass die Beigeladene zu 7) von
vornherein bei Annahme von Aufträgen zur Bedingung gemacht habe, dass, nachdem sie ihre freien Kapazitäten mitgeteilt habe,
binnen in der Regel längstens zwei Tagen ihr verbindlich mitzuteilen sei, ob Nachfrage bestehe oder nicht. Ansonsten sei sie
an das Angebot nicht mehr gebunden gewesen. Die sich bei Annahme des Auftrags dann ergebende Verpflichtung, Verträge einzuhalten,
gelte im Rechtsleben allgemein. Das sei kein Kriterium für die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und Arbeitsverhältnis.
Die Beigeladene zu 7) habe auch die Bedingung gestellt, dass sie einen Auftrag nur entgegennehmen werde, wenn sie auf der
Intensivtherapiestation mit einer begrenzten Anzahl zu versorgender Patienten tätig werden könne. Arbeitsumfang, Art der Arbeit
und Arbeitszeit seien allein von ihr vorgegeben worden. Sie sei weisungsungebunden gewesen. Sie sei entsprechend auch nur
nach den tatsächlich erbrachten Leistungen, also der aufgewandten Zeit zu einem Honorar vergütet worden, das vertraglich vereinbart
gewesen sei. Es verstehe sich von selbst, dass sie sich in den Vertragsgesprächen nur mit einem Honorar einverstanden erklärt
habe, das sie zuvor selbst kalkuliert habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht deshalb, weil die Beigeladene zu 7) kein
eigenes Kapital eingesetzt habe. Ein Kapitaleinsatz sei kein Charakteristikum für eine selbstständige Tätigkeit. Der Dienstleistungssektor,
um den es sich hier handele, zeichne sich gerade dadurch aus, dass zur Ausübung dieser Tätigkeit ein Kapitaleinsatz nicht
erforderlich sei. Dass sie bei Übernahme der Arbeit selbstverständlich die von der Klinikeinrichtung zur Verfügung stehenden
Mittel einzusetzen gehabt habe, um ihrer Arbeit nachgehen zu können, ändere an der Selbstständigkeit nichts. Das gleiche gelte
für die Beigeladenen zu 8), 23) und 24). Die Beigeladene zu 8) sei nur bereit gewesen, nachts und in der Rehabilitationsklinik
auf der TBC-Station zu arbeiten. Wenn man von Seiten der Klägerin auf einem anderen Einsatzgebiet bestanden habe, habe sie
ihr Angebot sofort zurückgezogen. Die Beigeladene zu 23) habe nur für die Nacht Tätigkeitsangebote unterbreitet. Sie habe
auch einseitig die Anzahl der Patienten vorgegeben, die sie bereit gewesen sei, zu betreuen. Bei der Beigeladenen zu 24) habe
es sich so verhalten, dass sie nur für die Rehabilitationsklinik Aufgaben übernommen habe. Bei den Ärzten sei es bezüglich
der zeitlichen Vorgaben nicht anders gewesen. So habe insbesondere auch der Beigeladene zu 4) die Zeiträume vorgegeben. Für
den Beigeladenen zu 4) liege auch der Bescheid der B. vor, dass er von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung seit
dem 01.06.1989 befreit sei. Die Beigeladene zu 5) habe sich bei Beginn ihrer Tätigkeit bei der I. beraten lassen. Dort sei
ihr gesagt worden, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung bestehe nicht, wenn sie für mehrere
Auftraggeber arbeite. Sie arbeite seit 1997 als Diät- und Ernährungsberaterin und arbeite für acht verschiedene Institutionen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ergänzend führte sie aus, den
Arbeitsverhältnissen sei gemeinsam, dass sie in den Räumen der Klägerin durchgeführt worden seien, die Patienten seien zugewiesen
und Arbeitsmaterialien gestellt worden. Es habe kein unternehmerisches Risiko bestanden, da kein Kapitaleinsatz erfolgt sei
und die Personen keine Praxis, kein häusliches Arbeitszimmer o. ä. zur Erfüllung der Aufgaben benötigt hätten. Die Arbeiten
hätten sich nicht von denen von Festangestellten unterschieden. Kapitaleinsatz sei auch im Dienstleistungssektor - wenn auch
vielleicht in geringerem Maße als bei anderen Tätigkeiten - als Unterscheidungsmerkmal zwischen abhängiger Tätigkeit und selbstständiger
Tätigkeit geeignet. Den Personen seien Arbeitskleidung, Arbeitsmaterialien und Arbeitsmittel gestellt worden. Sie hätten einzig
ihre Arbeitskraft eingebracht. Das sei für eine selbstständige Tätigkeit gänzlich untypisch. Sie seien im Namen der Klägerin
aufgetreten und seien auch z. B. für die Patienten nicht von den Festangestellten zu unterscheiden gewesen. Es sei somit eine
Eingliederung in den Betrieb erfolgt. Dass die Arbeitseinsätze teilweise einzeln abgesprochen worden seien, sei z. B. im Schichtdienst
nicht ungewöhnlich und auch bei Teilzeitkräften möglich. Die Klägerin habe keinen starren Dienstplan vorgegeben, sondern nach
Bedarf und Arbeitsanfall einzelne oder mehrere Personen beschäftigt. Ob die Anfrage nach Arbeitseinsätzen dabei von der Klägerin
oder den einzelnen Personen ausgegangen sei, sei genauso unerheblich wie die Einforderung bestimmter Arbeitsbedingungen. Auch
bei einem abhängig Beschäftigten seien die Bedingungen eines Arbeitsvertrags durchaus verhandelbar. Eine sonstige selbstständige
Tätigkeit habe keine Auswirkung auf die hier zu beurteilenden Beschäftigungen/Tätigkeiten. Für jedes zu beurteilende Auftragsverhältnis
sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Dass
der Beigeladene zu 4) von der Rentenversicherungspflicht befreit sei, sei im Bescheid berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2010 wies die Beklagte auch den Widerspruch des Beigeladenen zu 6) unter Hinweis auf die
Feststellungen im Bescheid vom 10.06.2009 zurück. Der Beigeladene zu 6) nahm die von ihm dagegen zum Sozialgericht Köln erhobene
Klage zurück (S 2 R 620/10).
Die Klägerin erhob am 31.05.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Sie trug vor, die Beklagte verkenne die Kriterien, die jedenfalls im Krankenhausbereich für die Abgrenzung des freien Mitarbeiters
vom Arbeitnehmer maßgebend seien. Es werde insoweit auf das bisherige Vorbringen Bezug genommen. Ergänzend werde ausgeführt,
dass die Beigeladene zu 7) weder am Standort der Klägerin noch in der Nähe wohne. Sie sei ausschließlich in der Nachtwache
auf der Intensivtherapiestation eingesetzt worden. Der mit ihr geschlossene Rahmenvertrag beinhalte keinerlei Verpflichtung
der Beigeladenen zu 7), für sie, die Klägerin, tätig zu werden. So sei der Vertrag auch über die gesamte Zeit gelebt worden.
Dienstpläne seien von ihr, der Klägerin, Monat für Monat erstellt worden. Etwa einen Monat zuvor habe sie mit der Beigeladenen
zu 7) Kontakt aufgenommen und nachgefragt, an welchen Tagen des kommenden Monates sie zur Verfügung stehe. Die Daten seien
von der Beigeladenen zu 7) vorgegeben worden. Zu keiner Zeit habe sie, die Klägerin, der Beigeladenen zu 7) Einsatzzeiten
vorgegeben und angewiesen. Wäre die Beigeladene zu 7) Arbeitnehmerin gewesen, wäre sie dem Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) unterworfen gewesen. Ebenso habe es der Beigeladenen zu 7) jederzeit völlig frei gestanden, von heute auf morgen weitere
Aufträge abzulehnen, ohne dadurch vertragsbrüchig zu werden. Ein Arbeitsverhältnis sehe gänzlich anders aus. Als Krankenschwester
sei die Beigeladene zu 7), wenn sie sich einmal mit einem Dienstplan einverstanden erklärt habe, natürlich verpflichtet gewesen,
an diesen Tagen auch tatsächlich zu arbeiten oder eine Vertretung zu besorgen. Dies sei nicht anders, als wenn sich beispielsweise
ein Handwerker verpflichte, an bestimmten Tagen Arbeiten auszuführen. Dass bei einer Tätigkeit auch im Rahmen eines freien
Mitarbeiterverhältnisses der Ort vorgegeben sei, verstehe sich bei einer Tätigkeit in einer Klinik für stationäre Patienten
von selbst. Auch mit dem Beigeladenen zu 6) habe jeder Einsatz im Vorfeld abgesprochen werden müssen. Der Dienstplan sei erst
aufgestellt worden, wenn er seine freien Kapazitäten mitgeteilt und Bereitschaft erklärt habe, an bestimmten Tagen zu arbeiten.
Der Beigeladenen zu 3), die noch als Vollzeitarbeitnehmerin in einem anderen Krankenhaus angestellt gewesen sei, seien Einsätze
laut Dienstplan ebenfalls niemals vorgegeben worden. Mindestens drei Wochen bevor der Dienstplan aufgestellt worden sei, sei
bei ihr angefragt worden. Die Abrechnung sei nach den Einsatzstunden erfolgt. Irgendwelche Vorgaben seien nicht gemacht worden.
In gleicher Weise sei das Vertragsverhältnis mit den Beigeladenen zu 2) und 4) abgeschlossen und auch gelebt worden. Der mit
dem Beigeladenen zu 1) geschlossene Vertrag sehe ausdrücklich vor, dass er in eigener Verantwortung seine ärztlichen Aufgaben
wahrnehme und keinerlei Weisungen unterliege. Die Weisungsfreiheit habe sich nicht nur auf seine ärztliche Tätigkeit, sondern
auch auf die Art und Weise und auf die Zeit, in der er sich der Klinik zur Verfügung gestellt habe, bezogen. Bezüglich der
Arbeitszeit sei er völlig frei gewesen. Dass der Arbeitsort in der Klinik gewesen sei, verstehe sich auch bei ihm von selbst.
Die Beigeladene zu 5) habe so wie sie in ihren Privaträumen als selbstständige Diätberaterin Kunden empfange oder zu diesen
im Auftrag nach Hause gehe, die selbstständige Tätigkeit in der Klinik verrichtet. Wer beratungsbedürftig gewesen sei, sei
natürlich von ihr, der Klägerin, bestimmt worden, weil ja nur das ärztliche Personal die Notwendigkeit einer solchen Beratung
beurteilen könne. Ein Dienstleister, der an einem jour fixe präsent sei, werde dadurch nicht zum Arbeitnehmer. Es handele
sich um nichts anderes als eine Modalität in der Ausgestaltung der freiberuflichen Tätigkeit.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen. Die Klägerin stelle abhängig Beschäftigte
als weitgehend rechtlos und dem Willen des Arbeitgebers ausgeliefert dar und wolle offensichtlich damit die angeblich selbstständige
Tätigkeit der betroffenen Personen belegen. Entscheidend sei das Gesamtbild der Beschäftigung oder Tätigkeit. Hiernach lägen
abhängige Beschäftigungen vor.
Das SG lud mit Beschluss vom 30.08.2012 die Beigeladenen zu 1) bis 22) bei.
Der Beigeladene zu 1) gab an, dass er im Prüfzeitraum über keine Kassenzulassung verfügt habe und auch nicht als niedergelassener
Arzt tätig gewesen sei.
Der Beigeladene zu 2) teilte mit, dass er bis Februar 2007 als angestellter Arzt tätig gewesen sei. Seither sei er freiberuflich
als sogenannter Honorararzt in einer Vielzahl verschiedener Kliniken (und Praxen) tätig. In dieser Funktion sei ihm niemand
gegenüber weisungsbefugt und die Einteilung seiner Arbeitszeit erfolge völlig selbstbestimmt. Angebote einer Festanstellung,
auch von der Klägerin, habe er ausgeschlagen. Eine Kassenzulassung habe er zu keinem Zeitpunkt besessen und er sei auch nicht
als niedergelassener Arzt tätig.
Der Beigeladene zu 4) äußerte sich dahingehend, dass er in der Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2007 über keine eigene
Kassenzulassung verfügt habe und auch nicht als selbstständiger niedergelassener Kassenarzt tätig gewesen sei. Er sei im gesamten
Zeitraum für den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst der KV B. tätig gewesen. Bis Dezember 2005 und erneut seit Mai 2007
sei er als angestellter Arzt tätig.
Die Beigeladene zu 5) beantragte die Aufhebung des Bescheids der Beklagten mit Blick auf ihre Tätigkeit und teilte auf Anfrage
des SG mit, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum bei Krankenkassen und auch in einem weiteren Krankenhaus Schulungen und
Einzelberatungen angeboten habe. In Kindergärten habe sie ohne Berechnung Vorträge gehalten. Sie sei immer weit unter 400,00
€ monatlich geblieben. In den Betrieben habe sie keinen eigenen Raum und auch keine Arbeitsmittel zur Verfügung gehabt. Über
ihre Arbeitszeit, die Abläufe, den Inhalt der Vorträge oder Gespräche habe sie keine Weisungen erhalten. Wie jeder Handwerker
habe sie eine kurze Zusammenfassung ihrer Tätigkeit angefertigt. In den Alltag sei sie nicht integriert gewesen. Sie habe
weder Urlaub noch Krankheit melden müssen, habe jedoch mitgeteilt, wenn ein von ihr angesetzter Termin dadurch ausgefallen
sei.
Die Beigeladene zu 7) legte eine Aufstellung ihrer Einkünfte zwischen dem 20.02.2006 und 31.12.2007 vor.
Die übrigen Beigeladenen äußerten sich nicht.
Mit Urteil vom 17.12.2013 hob das SG den Bescheid vom 10.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2010 insoweit auf, wie er die Beigeladene
zu 7) und die Beigeladene zu 5) betrifft. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die von der Beklagten
zu den Beigeladenen zu 1) bis 4) beschäftigten Ärzten getroffenen Feststellungen seien zutreffend. Auf die Begründung des
angefochtenen Bescheids werde insoweit gemäß §
136 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Bezug genommen. Ergänzend werde auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 17.04.2013 - L 5 R 3755/11 - Bezug genommen. Wie im dort entschiedenen Fall eines nicht niedergelassenen und auf Honorarbasis in einem Krankenhaus tätigen
Anästhesisten seien auch die hier tätigen Ärzte nicht niedergelassen und gegen Honorar tätig und u.a. mit Bereitschaftsdiensten
betraut gewesen. Sie hätten damit eine Leistung, zu deren Erbringung und Bereithaltung die Klägerin im Rahmen des Versorgungsauftrags
zur Krankenhausbehandlung verpflichtet gewesen sei, erbracht. Das LSG habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die dortige
Beigeladene zu 1) dem Kläger als nicht niedergelassenen Arzt in rechtlich zulässiger Weise diese Aufgaben nur im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses hätte übertragen dürfen. Denn die Berechtigung eines Arztes zur stationären Behandlung von Krankenhauspatienten
in einem Krankenhaus als allgemeine Krankenhausleistung setze in der Regel die abhängige Beschäftigung in diesem Krankenhaus
voraus. Als Ausnahme komme für die stationäre Tätigkeit im Krankenhaus nur die Kooperation mit niedergelassenen Ärzten und
für die ambulante Tätigkeit im Krankenhaus nur die Kooperation mit niedergelassenen Vertragsärzten in Betracht. Diesen Ausführungen
im Urteil des LSG schließe sich das SG ebenfalls an. Des Weiteren sei vorliegend beachtlich, dass die Klägerin sich außer beim Beigeladenen zu 1) ausdrücklich (so
der Rahmenvertrag Beigeladene zu 3)) oder sinngemäß (so die Einsatzverträge der Beigeladenen zu 4) und 2) mit der Verpflichtung
zur Zusammenarbeit) ein fachliches Weisungsrecht vorbehalten habe. Den letzteren beiden sei wie eigenem Personal Verpflegung
und eine Haftungsfreistellung nach außen gewährt worden. Die Leistungserbringung habe bei allen Ärztinnen und Ärzten persönlich
erfolgen müssen und sei zeitabhängig fest vergütet worden. Ein unternehmerisches Risiko habe damit auch nicht ansatzweise
bestanden. Es habe sich um ärztliche Tätigkeiten gehandelt, die sich in keiner Weise von denjenigen festangestellter Ärztinnen
und Ärzte unterschieden hätten. Die Vertragsgestaltung mit dem Beigeladenen zu 1) führe zu keiner abweichenden Beurteilung.
Denn seine Tätigkeit sei in Art und Maß seiner Einbindung in die Betriebsabläufe nicht von den Tätigkeiten der Beigeladenen
zu 2) bis 4) abgewichen. Auf die mögliche Einschränkung des Weisungsrechts bei Diensten höherer Art auch im Rahmen abhängiger
Beschäftigungen habe die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen. Die vorgetragenen Motive des Beigeladenen
zu 2) für eine selbstständige und gegen eine abhängige Beschäftigung seien unbeachtlich. Ein als wahr zu unterstellendes Wahlrecht
bezüglich der Annahme oder Ablehnung der Dienste stelle kein erhebliches Unterscheidungsmerkmal zwischen abhängiger Beschäftigung
und selbstständiger Tätigkeit dar (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2011 - L 8 R 532/10 -, in [...]). Denn auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen könne es für den Einzelfall sehr kurz befristete Arbeitsverträge
sowie Arbeitsrahmenverträge auf Zuruf geben, bei denen vorab keine Verpflichtung zur Ableistung einer bestimmten Arbeitsmenge
bestehe. Größere Aussagekraft gewinne in diesem Zusammenhang allein das Vergütungsmodell, das vorliegend ausschließlich zeitabhängig
und nicht erfolgsabhängig gestaltet und damit arbeitnehmertypisch gewesen sei. Auch die streitgegenständlichen Tätigkeiten
der vier Pflegekräfte (Beigeladene zu 6), 8), 23) und 24)) habe in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen stattgefunden. Auf
die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids werde insoweit wiederum Bezug genommen (§
131 Abs.
3 SGG). Die Tätigkeit von Pflegekräften in einem Krankenhaus sei ohne eine enge Einbindung in die Betriebsabläufe und ein fachliches
Weisungsrecht der Pflegedienstleistung sowie der jeweils diensthabenden Ärzte schlechterdings nicht denkbar, wenn - wie hier
- keine besonderen Umstände vorlägen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2011 - L 8 R 532/10 -, in [...]). Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) als Ernährungs- und Diätberaterin in der Klinik der Klägerin habe demgegenüber
nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stattgefunden, sondern sei als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren.
Der angefochtene Bescheid sei insoweit materiell rechtswidrig und aufzuheben. Aus der Regelmäßigkeit des Termins, an dem die
Beigeladene zu 5) ihre Dienste angeboten habe, sei nicht abzuleiten, dass die Klägerin der Beigeladenen zu 5) im Rahmen eines
arbeitsrechtlichen Weisungsrechts eine bestimmte Arbeitszeit hätte rechtlich vorgeben können und tatsächlich diese Arbeitszeit
vorgegeben habe. Die aktenkundigen Ermittlungen der Beklagten würden diese Annahme nicht tragen. Aus dem mündlichen Vortrag
der Beigeladenen zu 5) in der mündlichen Verhandlung sei darüber hinaus deutlich geworden, dass es handfeste praktische Gründe
für den festen Termin gebe, die mit dem Weisungsrecht der Klinik nichts zu tun hätten, sondern schlicht auf der erfolgsorientierten
Überlegung beruhten, dass die Patienten von dem Beratungsangebot der Beigeladenen zu 5) umso eher Kenntnis nähmen und es auch
in Anspruch nähmen, je regelmäßiger und vorhersehbarer es stattfinde. Von einer nennenswerten Eingliederung in den Betriebsablauf
könne ebenfalls keine Rede sein. Damit die angebotene Leistung - eine Ernährungsberatung und gegebenenfalls -umstellung von
stationär behandelten Patienten - nicht schon im Keim ersticke oder später im Sande verlaufe, sei naturgemäß eine gewisse
Abstimmung und Weitergabe der Beratungsinhalte an die für die Patientenkost zuständigen Stellen der Klägerin nicht nur sinnvoll,
sondern beispielsweise bei Stoffwechselerkrankungen wegen Wechselwirkungen zwischen der Ernährung und bestimmten Therapien
auch medizinisch erforderlich. Daraus, dass eine solche Abstimmung stattgefunden habe, sei jedoch wenig für die streitige
Rechtsfrage abzuleiten, da nichts dafür spreche, dass die Beigeladene zu 5) eine andere als eine ausschließlich beratende
Rolle eingenommen habe. Gerade weil das Ob und Wie der Umsetzung den behandelnden Ärzten und der Krankenhausküche oblegen
habe, komme der Beigeladenen zu 5) die Rolle einer externen Dienstleisterin zu und nicht die einer in den Betriebsablauf eingegliederten
und hierarisch eingebundenen Angestellten. Denn mit der Umsetzungskompetenz auf Seiten der Klinik(Ärzte) sei keine Weisungsbefugnis
gegenüber der Beigeladenen zu 5) - etwa über die Beratungsinhalte - einhergegangen. Dies bestätige auch das vollständige Fehlen
einer jeglichen sachlichen Ausstattung durch die Klägerin. Im Gegenteil zur Annahme der Beklagten habe die Klägerin der Beigeladenen
zu 5) keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Auch räumlich sei die Beigeladene zu 5) nicht in die Klinik eingegliedert
gewesen. Ihr sei kein persönliches oder mit anderen zu teilendes Arbeitszimmer bereitgestellt worden. Ihre Vorträge habe sie
im Aufenthaltsbereich der Patienten gehalten. Die persönlichen Beratungen habe sie - gleich einem Besucher - im Patientenzimmer
geleistet. Sämtliche Vor- und Nachbereitung habe im häuslichen Arbeitszimmer mit eigenfinanziertem Computer und Büromaterial
nebst Kosten für Internet, Post und Telekommunikation stattgefunden. Darin sei auch der zwar - wie für Dienstleistungen typisch
- geringe, aber jedenfalls messbare eigene Kapitaleinsatz zu sehen, der für eine unternehmerische Tätigkeit zu fordern sei.
Auch das äußere Erscheinungsbild der Beigeladenen zu 5), der keine Dienstkleidung vorgeschrieben gewesen sei und die keinen
Namensanstecker getragen habe, habe für Patienten und Besucher nicht Anlass zu der Annahme gegeben, dass sie zum angestellten
Krankenhauspersonal gehöre. Im Gegenteil habe die Beigeladene zu 5) anlässlich ihrer Beratungsleistungen Werbematerial für
ihre selbstständige Tätigkeit in Form von Visitenkarten und Broschüren ausgelegt, die ermöglicht hätten, ihre Selbstständigkeit
zu erkennen. Eine umfassende und einseitige Zuweisung der zu beratenden Patienten durch die Klägerin habe nicht stattgefunden.
Hierbei sei zwischen den einzelnen Tätigkeiten der Beigeladenen zu 5) zu unterscheiden. Die Vorträge der Beigeladenen zu 5)
im Patientenaufenthaltsraum seien klinikintern öffentlich gewesen. Eine Zuweisung habe hier unter keinem Gesichtspunkt stattgefunden.
Der Klinikaufenthalt der Patienten bedeute keineswegs eine Zuweisung durch die Klägerin, zumal die Beigeladene zu 5) ihre
Veranstaltung durch Aushang habe bewerben müssen und dem Patienten eine Teilnahme völlig freigestanden habe. Lediglich die
Einzelberatungen in den Patientenzimmern hätten auf Veranlassung der behandelnden Ärzte stattgefunden. In dieser Veranlassung
dürfte jedoch in Anbetracht des Vergütungsmodells mehr eine vermittelnde als eine einseitig zuweisende Rolle der Ärzte zu
sehen sein. Denn die Beigeladene zu 5) habe an solchen Einzelberatungen ausweislich der aktenkundigen Rechnungen jeweils separat
verdient. Die Tätigkeit bei der Klägerin sei für die Beigeladene zu 5) überdies nur eine von vielen Aufträgen gewesen. Dies
zeige schon der Umstand, dass die hier erzielten Einkünfte vor Steuer mit rund 200,00 € monatlich nur geringfügig zum Lebensunterhalt
der Beigeladenen zu 5) beigetragen hätten. Auch der strukturierte Qualitätsbericht 2006, auf den die Beklagte erstmals in
mündlicher Verhandlung zur Begründung ihres Standpunkts Bezug genommen habe, enthalte keine entscheidenden neuen Anhaltspunkte,
die für oder gegen eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) sprechen würden. Auf S. 13 des Berichts
sei eine "Diät- und Ernährungsberatung" als eine von 25 medizinisch-pflegerischen Leistungen der Lungenfachklinik St. B. benannt
worden. Da der Leistungsort der streitigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) in der Klinik liege, verwundere es nicht, dass
die Klinik mit einem entsprechenden Beratungsangebot werbe. Nähere Angaben zur eigen- oder fremdverantwortenden Durchführung
dieses Angebots seien dem Bericht nicht zu entnehmen. Lediglich die Angaben zur personellen Ausstattung auf den S. 17 und
18 erweckten den Eindruck, die Klägerin halte eigenes Personal für Ernährungsberatung in Form von "Diätassistenten" - ohne
nähere Angaben - vor. Ob dies zusätzlich zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) im Berichtsjahr 2006 zugetroffen habe, oder
ob mit dieser Angabe ausschließlich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) gemeint sei, sei offen. Diese Angabe trage jedoch
ohnehin nicht zur Klärung der streitigen Rechtsfrage bei. Denn im erstgenannten Fall hätte diese Angabe nichts mit der Beigeladenen
zu 5) zu tun. Im zweiten Fall wäre die Angabe schlicht unzutreffend, da die Berufsbezeichnung im Plural verwendet worden sei
und sie damit nicht nur sachlich darstellende, sondern auch werbende Züge enthalte. Lediglich das Vergütungsmodell, das allein
auf einer Abrechnung nach Stunden beruhe, spreche für eine Arbeitnehmertätigkeit. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung
sei dieser Aspekt jedoch nachrangig. Immerhin habe die Beigeladene zu 5) allein darüber bestimmen dürfen, ob sie Termine urlaubs-
oder krankheitsbedingt zum Preis ausbleibender Vergütung ausfallen lasse. Auch die Tätigkeit der Beigeladenen zu 7) als Nachtwache
- Krankenschwester in der Intensivstation der Klinik der Klägerin habe nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
stattgefunden, sondern sei als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren. Der angefochtene Bescheid sei auch insoweit materiell
rechtswidrig und aufzuheben. Die zum Berufsbild einer Krankenschwester gehörenden Aufgaben würden typischerweise in einem
abhängigen Beschäftigungsverhältnis erbracht (vgl. für eine Pflegehilfskraft LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2011
- L 8 R 532/10 -, in [...]). Dies folge sowohl aus der typischerweise erforderlichen engen Eingliederung in den Betriebsablauf durch Schichtdienste
nach Dienstplan mit Dienstbesprechungen und Übergaben zu Beginn und Ende der jeweiligen Schicht als auch aus der gegenüber
dem diensthabenden ärztlichen Personal und der Pflegedienstleistung bestehenden Weisungsgebundenheit. Der hier zu würdigende
Sachverhalt weise jedoch mehrere Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung als selbstständige Tätigkeit ausnahmsweise
rechtfertigen würden. Die Klägerin habe über die Beigeladene zu 7) kein umfassendes Weisungsrecht ausgeübt. Es habe lediglich
eine fachliche Weisungsgebundenheit gegenüber jeweils diensthabenden Ärzten bestanden. Die Beigeladene zu 7) sei darüber hinaus
jedoch nicht wie fest angestellte Krankenschwestern auch mit begleitenden organisatorischen Tätigkeiten (Apothekenbestellwesen,
Materialbestellungen, Bereitstellung/Instandhaltung des technischen Equipments) befasst gewesen. Auch habe sie nicht mit einer
ihren Einsatzort (Abteilung Intensivtherapie) und ihrer Einsatzart (Nachtwache) ändernden Weisung zu rechnen gebraucht. Die
Tätigkeit als Nachtwache mit der speziellen ihrer Berufsqualifikation entsprechenden Aufgabe, Beatmungspatienten zu betreuen,
sei ein Teilausschnitt des Berufsbildes einer Krankenschwester, der ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung erfordere und zugleich
mit einem geringeren Maß sowohl an vor- und nachlaufenden Abstimmungen im Kollegium als auch an Weisungen durch ärztliches
Personal und die Pflegedienstleistung vereinbar erscheine. Die Beigeladene zu 7) sei bereits seit vielen Jahren unternehmerisch
tätig, wie ihre Beiträge an die Berufsgenossenschaft seit 2001 zeigten. Ihre Tätigkeit sei neben derjenigen der Beigeladenen
zu 5) die einzige der hier streitgegenständlichen Auftrags- bzw. Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Klägerin nicht
nur keine von ihr vorformulierten Vertragstexte verwandt habe, sondern bei der es die vermeintlich Beschäftigte bzw. Auftragnehmerin
gewesen sei, die die Vertragsbedingungen durch einen offenbar zur mehrfachen Verwendung bestimmten vorformulierten Vertragstext
nebst Preisliste maßgeblich bestimmt habe. Die jährlichen Gesamteinkünfte der Beigeladenen zu 7) hätten sich von 2006 zu 2007
dahingehend verlagert, dass die Klägerin wirtschaftlich betrachtet fast zur einzigen Auftraggeberin geworden sei. Mit dieser
zunehmenden - aber angesichts zweier weiterer Auftraggeber im Jahr 2007 noch nicht allumfassenden - wirtschaftlichen Abhängigkeit
der Beigeladenen zu 7) von der Klägerin sei jedoch keine auch persönliche Abhängigkeit, wie sie arbeitnehmertypisch sei, einhergegangen.
Schließlich habe sich die Beigeladene zu 7), als sie bei einem zugesagten Dienst erkrankt sei, durch einen von ihr bereitgestellten
Dritten vertreten lassen. Eine solche Vertretung sei in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen derart untypisch, dass im Ergebnis
von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen sei.
Gegen das ihnen jeweils am 20.01.2014 zugestellte Urteil haben die Beklagte am 18.02.2014 und die Klägerin am 19.02.2014 Berufung
eingelegt.
Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, bei den Beigeladenen zu 5) und 7) liege eine abhängige Beschäftigung vor. Das
SG gehe ohne nähere Begründung davon aus, dass in einer stationären Einrichtung beratende Tätigkeiten (Diät- und Ernährungsberatung)
in Form einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden könnten. Hierbei sei jedoch nicht beachtet worden, dass die Klägerin
diese Leistungen nur aufgrund einer eigenen Vereinbarung mit den Krankenkassen abrechnen könne und die Beigeladene zu 5) nicht
zur Versorgung zugelassen sei. Für ihre Tätigkeit habe die Beigeladene zu 5) lediglich eine Vergütung nach geleisteter Arbeitszeit
erhalten. Daher könne sie nicht anders beurteilt werden als abhängig beschäftigte Ärzte, Pfleger, Krankenschwestern oder Physiotherapeuten
der Klinik, auch wenn ihr (wie auch dem Verwaltungspersonal der Klägerin) keine Dienstkleidung vorgeschrieben gewesen sei.
Die Beigeladene zu 5) habe über keine eigene Betriebsstätte mit eigenen Mitarbeitern verfügt, sondern habe lediglich ein häusliches
Arbeitszimmer zur Vorbereitung genutzt. Sie habe der Klägerin keinen Arbeitserfolg, sondern eine Arbeitsleistung geschuldet,
für deren Qualität sie, wenn überhaupt, jedenfalls nicht weitergehend als ein Arbeitnehmer nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen
gehaftet habe. Die Vorträge hätten "klinikintern" stattgefunden und seien somit nicht der Öffentlichkeit frei zugänglich gewesen.
Die Einzelberatungen seien auf Weisung der Klägerin innerhalb der Räumlichkeiten der Klinik (Patientenzimmer) erfolgt. Sie,
die Beklagte, sehe darin sowohl eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Arbeitsorts als auch in fachlicher Hinsicht. Die
Tätigkeit der Beigeladenen zu 7) als Nachtwache - Krankenschwester auf der Intensivstation spreche noch deutlicher für eine
Einbindung in die Arbeitsorganisation der Klägerin, da die Tätigkeit der Nachtwache für die Ablauforganisation einer Klinik
unverzichtbar sei. Für eine selbstständige Tätigkeit könne auch nicht berücksichtigt werden, dass bei einer Nachtwache keine
organisatorischen Aufgaben (wie z.B. Materialbestellungen) übernommen würden. Auch der höhere Verantwortungsgrad entspreche
dem einer fest angestellten Krankenschwester in einer Nachtwache. Eigene Betriebsmittel habe die Beigeladene zu 7) nicht eingesetzt.
Die Eingliederung in die vorgegebenen Arbeitsabläufe scheitere auch nicht daran, dass die Klägerin nur tatsächlich geleistete
Arbeit zu vergüten gehabt habe, und dass von den Beigeladenen zu 5) und 7) keine ständige Dienstbereitschaft erwartet worden
sei, sondern diese frei gewesen seien, die Übernahme von Aufträgen und deren Umfang nach ihren eigenen Bedürfnissen auszurichten
und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hätten. Denn mit jeder Annahme eines Auftrags habe die Entscheidungsfreiheit
geendet und für die Beurteilung, ob die Beigeladenen in eine von fremder Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert
gewesen seien, müsse auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick
(allein) hierauf bestanden hätten. Deshalb sei es auch ohne Belang, ob die Beigeladenen außer ihrer Tätigkeit für die Klägerin
noch für andere Auftraggeber tätig geworden seien. Als zusätzliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung müsse im Gegenteil
berücksichtigt werden, dass die Beigeladene zu 7) fast ausschließlich für die Klägerin tätig geworden sei. Etwas anderes ergebe
sich auch nicht aufgrund der Zahlung von Beiträgen an die Berufsgenossenschaft durch die Beigeladene zu 7). Die Zahlung von
Beiträgen an die Berufsgenossenschaft beinhalte noch keine Statusentscheidung des Unfallversicherungsträgers, dass die Beigeladene
zu 7) als selbstständige Unternehmerin für die Klägerin tätig geworden sei. Sie, die Beklagte, gehe auch nicht davon aus,
dass die Beigeladene zu 7) eigene Arbeitnehmer eingesetzt habe, sondern sich allenfalls um eine Vertretung gekümmert habe,
die ansonsten von der Klägerin organisiert worden wäre. Zu klären wäre an dieser Stelle, ob in dem genannten - einmaligen
- Vertretungsfall die Klägerin das Entgelt an die Beigeladene zu 7) oder an den von ihr gestellten Dritten ausgezahlt habe.
Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass den Beigeladenen zu 5) und 7) für einen Beschäftigten untypische
Belastungen und Risiken auferlegt worden seien (keine Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall,
kein Urlaubsanspruch, keine soziale Absicherung). Die Zuweisung von Risiken an den Arbeitenden spreche nur dann für Selbstständigkeit,
wenn damit auch tatsächlich größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden seien, die nicht bereits in der
Sache angelegt seien. Auch dies sei vorliegend nicht ersichtlich. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres
Entgelt zu erzielen, hätten auch viele Beschäftigte. Die Risikozuweisung stelle sich nach allem als Zweck einer vermeintlichen
Selbstständigkeit dar, welche wegen der aktuell höheren Einkünfte vor allem im Interesse der Beigeladenen stünden und sei
daher nicht geeignet, als mitausschlaggebendes Indiz Berücksichtigung zu finden. Unerheblich für die Gesamtbewertung sei,
ob die Einkünfte der Beigeladenen von den zuständigen Finanzämtern als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Einkommen
aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt worden seien oder zu behandeln seien. Es bestehe zwischen arbeits- und sozialrechtlicher
Einordnung von Einkünften einerseits und steuerrechtlicher andererseits ebenso wenig eine Bindung wie umgekehrt. Soweit Umstände
für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprechen würden, wögen sie angesichts der dargelegten Eingliederung der
Beigeladenen zu 5) und 7) in den Betrieb der Klägerin und ihre funktionsgerecht dienende Teilhabe an dem von ihr gestalteten
und verantworteten Arbeitsprozess nicht so schwer, dass sie das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung in Frage stellen
könnten.
Mit Bescheid vom 03.03.2014 hat die Beklagte das Urteil des SG vom 17.12.2013 vorläufig ausgeführt und die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung auf 34.575,94 € festgesetzt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1) aufzuheben und die Klage gegen den
Bescheid der Beklagten vom 10.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2010 voll umfänglich abzuweisen,
sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2009 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2010 vollumfänglich aufzuheben,
und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, auch die Beigeladenen zu 1) bis 4), 6), 8), 23) und 24) seien als Selbstständige bei ihr tätig geworden
und unterlägen deshalb nicht der Sozialversicherungspflicht. Ihr Fall zeige, dass es jedenfalls für eine Klinik, die wie sie
an der Peripherie gelegen sei, überhaupt nicht möglich sei, ihren ärztlichen Bedarf im Rahmen von Arbeitsverhältnissen abzudecken,
weil sich keine Ärzte fänden, die bereit seien, sich ohne Wenn und Aber dem Weisungsrecht einer Klinik zu unterwerfen. Gleiches
gelte auch für die weiteren Pflegekräfte.
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.12.2015 die Beigeladenen zu 23) und 24) beigeladen.
Die Beigeladenen zu 1) bis 6) und 8) bis 24) haben sich in der Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Die Beigeladene zu 7) hat ohne Antragstellung auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie für ihre Vertretung einen freiberuflichen
Kollegen eingesetzt hätte, der direkt mit der Klägerin abgerechnet habe. Die Klägerin hat hierzu ergänzend weitere Angaben
zum tatsächlich eingesetzten Vertreter, einem Krankenpfleger, gemacht und vorgetragen, dass dieser direkt mit ihr, der Klägerin,
abgerechnet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten,
die Akten des SG sowie auf die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, die Berufung der Klägerin ist hingegen unbegründet. Die Beklagte hat der Klägerin
zu Recht die Nachzahlung der wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 8) und 23) und 24) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge
und Umlagen aufgegeben. Das SG hat den Bescheid vom 10.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2010 zu Unrecht mit Blick auf die Beigeladenen
zu 5) und 7) aufgehoben.
Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko,
das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in [...]). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft
auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss
ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch
größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen
(BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in [...]).
Entgegen der Annahme des SG ist auch die Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) als Diät- und Ernährungsberaterin als abhängige Beschäftigung einzustufen.
Zwar stellt der Wille der Vertragsparteien zu "freier" Mitarbeit ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar (vgl. Terminbericht
des BSG Nr. 12/16 vom 29.03.2016 zu B 12 KR 20/14 R), für die abhängige Beschäftigung sprechen allerdings insbesondere die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 5) in die betriebliche
Organisation der Klägerin und das fehlende Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 5) in der Tätigkeit für die Klägerin. Die
Eingebundenheit der Beigeladenen zu 5) in die betriebliche Organisation der Klägerin zeigt sich darin, dass sie ihre Tätigkeit
ohne Zahlung einer Miete in den Räumlichkeiten der Klägerin zu festen Zeiten am Dienstagnachmittag verrichtet hat, nämlich
entweder im Aufenthaltsraum der Patienten oder in den Patientenzimmern. Mit Blick auf die Einzelberatungen wurden ihr die
Patienten sogar von der Klägerin zugeführt. Um den jeweiligen Beratungsbedarf zu ermitteln, nahm sie auch an Reha-Teambesprechungen
teil. Nach Durchführung der Einzelberatungen berichtete die Beigeladene zu 5) der Klägerin über die einzelnen Patienten und
erstellte gegebenenfalls eine Prognose. Wenn sie für einen Patienten eine Koständerung wollte, besprach sie dies mit dem behandelnden
Arzt und gab die Anweisungen mit Erläuterungen in die Küche weiter, die diese dann ausführen sollte. Auch die Patienten mit
Blick auf die Vorträge rekrutierte sie aus dem Patientenstamm der Klägerin. Die Vorträge fanden "klinikintern" statt, sie
wurden nicht außerhalb der Klinik beworben und waren somit nicht der Öffentlichkeit frei zugänglich. Dass das Angebot Diät-
und Ernährungsberatung in der Klinikbeschreibung der Klägerin aufgeführt ist, spricht ebenfalls für die Einbindung der Beigeladenen
zu 5). Dies erweckt den Eindruck, dass diese Leistung von der Klägerin selbst vorgehalten wird und dass die insoweit agierende
Person für die Klägerin tätig wird. Das fehlende Unternehmerrisiko wird daraus deutlich, dass die Beigeladene zu 5) kein eigenes
Wagniskapital eingesetzt hat. Kosten für die Tätigkeit fielen nicht an. Für den Aufenthaltsraum der Klägerin, in der sie die
Vorträge abhielt, hatte sie auch keine Miete zu entrichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil sie ihren privaten
PC zur Vorbereitung nutzte. Die Nutzung einer in vielen Privathaushalten vorhandenen EDV-Anlage (PC, Bildschirm, Drucker)
oder eines privaten Telefons genügt nicht für die Bejahung eines Kapitaleinsatzes, zumal insoweit auch zu beachten ist, dass
die Beigeladene zu 5) diese Geräte auch für ihre sonstigen Tätigkeiten verwendet und eingesetzt hat. Auch die Fahrt zur Arbeitsstelle
mit dem eigenen PKW ist nicht ausschlaggebend für die Qualifizierung als Selbstständige. Ihre Leistungen hat die Beigeladene
zu 5) auch stundenweise abgerechnet und hierbei in den Rechnungen im Einzelnen detailliert unter Angabe der genauen Stundenzahl
und des Namens des Patienten ihre Leistung der Klägerin dargelegt. Die Beigeladene zu 5) rechnete nicht direkt mit der Krankenkasse
oder mit den Patienten ab. Es verblieb ihr das Risiko, nicht den ganzen Dienstagnachmittag arbeiten zu können, wenn nicht
genügend Patienten eine Beratung benötigten. Dies ist jedoch ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge
erhält oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird oder unständiger Beschäftigter ist (vgl. LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 23.01.2004 - L 4 KR 3083/02 -, in [...]). Zum echten Unternehmerrisiko wird das Wagnis, kein Entgelt zu erzielen, regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel
nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen
und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brachliegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2004
- L 4 KR 3083/02 und Urteil vom 19.10.2012 - L 4 R 761/11 -, in [...]). Ein solches Unternehmerrisiko trug die Beigeladene zu 5) nicht. Sie setzte kein eigenes Kapital ein. Etwas
anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass der Beigeladenen zu 5) keine Dienstkleidung vorgeschrieben war und sie
anlässlich der Vorträge auch Werbung für ihre Tätigkeit machte. Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 5) keine Dienstkleidung
zu tragen hatte, machte sie als Beraterin noch nicht zur Selbstständigen. Unerheblich für das Gesamtbild der von der Beigeladenen
zu 5) im Unternehmen der Klägerin verrichteten Tätigkeit ist, dass sie ihr Arbeitsentgelt durch Rechnungen geltend gemacht
hat. Dies stellt eine formale Äußerlichkeit der Entgeltzahlung dar und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als
Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend. Letztlich ist dies ebenso wie die Abgabe von Gewerbeanmeldungen,
die Vorenthaltung der (gesetzlichen) Arbeitnehmerrechte (wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz)
typisch bei Scheinselbstständigkeit und beruht auf der Tatsache, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, was nicht
(allein) entscheidend ist (Urteil des erkennenden Senats vom 27.01.2016 - L 5 R 3385/14 -, n.v.). Soweit die Beigeladene zu 5) weitere Tätigkeiten verrichtet hat, sind diese Tätigkeiten in sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht gesondert zu beurteilen, es findet eine (konkret) tätigkeitsbezogene Beurteilung statt (BSG, Urteil vom 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R -, in [...]).
Die Umstände, unter denen die Beigeladene zu 7) bei der Klägerin als Nachtkrankenschwester auf der Intensivstation gearbeitet
hat, weisen ebenfalls überwiegend auf eine abhängige Beschäftigung hin. Auch die Beigeladene zu 7) war nach Übernahme des
Auftrags in die Organisation der Klägerin eingebunden. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Übernahme des Patienten bei
Dienstantritt und eine Übergabe des Patienten nach Dienstende erfolgte. Ohne eine Übernahme und Übergabe ist eine Zusammenarbeit
mit den anderen Krankenschwestern nicht denkbar. Während der Nachtwache erfolgte darüber hinaus auch eine Zusammenarbeit mit
den diensthabenden Ärzten. Die Beigeladene zu 7) verrichtete mit Blick auf die eigentliche pflegerische Tätigkeit keine andere
Tätigkeit als festangestellte Krankenschwestern während einer Nachtwache und wurde von den Patienten auch nicht als Selbstständige
wahrgenommen. Allein die Tatsache, dass sie keine organisatorischen Aufgaben wahrnahm, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie
trug auch kein wirtschaftliches Risiko. Es war von vornherein ein festes Stundenhonorar vereinbart, das nach Erbringung der
Stunden, die dokumentiert wurden, bezahlt wurde. Die Beigeladene zu 7) nutzte auch die Materialien der Klägerin, sie verwendete
die ihr zur Verfügung gestellten Medikamente, Verbandmaterial, technischen Geräte etc. Eigene Betriebsmittel setzte sie nicht
ein. Sie unterhielt auch keine eigene Betriebsstätte. Vielmehr hat sie ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Klägerin an
den Patienten der Klägerin verrichtet. Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Beigeladene zu 7) bezüglich
der eigentlichen Pflegetätigkeit keinen gezielten Weisungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit unterlegen haben dürfte. Sie hat
insoweit Dienste höherer Art erbracht und diesbezüglich keiner Weisungen bedurft. Damit hat sie "funktionsgerecht dienend
am Arbeitsprozess teilgehabt". Abgesehen davon bedurfte es gegenüber der Beigeladenen zu 7) als gelernter Krankenschwester
keiner Weisung bezüglich der zu verrichtenden Pflegetätigkeiten. Ohne Belang ist, dass die Beigeladene zu 7) außer ihrer Tätigkeit
für die Klägerin noch für andere Auftraggeber tätig war, denn jedes Tätigkeitsverhältnis ist gesondert zu bewerten. Insoweit
fällt aber auch besonders ins Gewicht, dass die Beigeladene zu 7) insbesondere im Jahr 2007 nahezu ausschließlich für die
Klägerin tätig war und gar nicht die Möglichkeit hatte, für andere Kliniken tätig zu werden. Etwas anderes lässt sich auch
nicht darauf stützen, dass die Beigeladene zu 7) aufgrund ihrer Erkrankung am 15./16.02.2007 der Klägerin einen freiberuflichen
Kollegen genannt hat und dieser dann für sie den Auftrag übernommen hat. Insoweit handelt es sich nicht um einen Arbeitnehmer
der Beigeladenen zu 7). Dieser freiberuflich tätige Kollege hat auch direkt mit der Klägerin abgerechnet. Die Abrechnung lief
nicht über die Beigeladene zu 7). Dies bedeutet, dass sie der Klägerin nur eine Vertretung benannt hat, ohne diese dann selbst
zu finanzieren. Für den Senat ergibt sich angesichts dieser Umstände trotz des entgegenstehenden Willens der Vertragsparteien
das Gesamtbild einer abhängigen und zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen
zu 7) in der Klinik der Klägerin.
Damit ist von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 8) und 23) und 24) im streitigen Zeitraum bei der
Klägerin auszugehen. Die Beklagte hat insoweit auch in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Beigeladenen
zu 1) bis 8) und 23) und 24) teilweise nur in einzelnen Zweigen der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Sie hat insbesondere
auch berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 1) bereits Versorgungsempfänger ist, und hat für ihn deshalb nur den Arbeitgeberanteil
der Rentenversicherungsbeiträge gefordert. Bezüglich der Beigeladenen zu 2) bis 4) wurden aufgrund der insoweit erfolgten
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur der Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge gefordert. Beachtet
wurden auch die jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen und die Geringfügigkeit der Beschäftigung der Beigeladenen zu 5). Die
Höhe der nachgeforderten Beiträge ist deshalb nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte
nach den tatsächlichen gezahlten Entgelten und dem im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung geltenden Beitragssatz. Einwendungen
gegen die dem Bescheid in Anlage beigefügten Rechenwerke werden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen; solche sind auch
für den Senat nicht ersichtlich.