LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2008 - 11 KR 2896/08
Berechnung der Beitragshöhe für die Kapitalabfindung einer Lebensversicherung
Die Satzung einer Krankenkasse kann bestimmen, dass für Einmalbeiträge, die keinem abgegrenzten Zeitraum zuzuordnen sind,
1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag längstens für die Dauer von 120 Monaten gilt (hier bei der Kapitalabfindung
einer Lebensversicherung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Mannheim 30.05.2008 S 4 KR 3634/07