Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger bei der Beigeladenen zu 2) im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2010 abhängig beschäftigt gewesen
ist und ob Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bestand.
1949 gründete der Vater des Klägers eine Gesellschaft zur Herstellung von hydraulischen Hebebühnen. Der Kläger absolvierte
eine kaufmännische und eine technische Ausbildung und studierte sodann Maschinenbau. Nach Abschluss des Studiums arbeitete
er im Einzelunternehmen seines Vaters als Juniorchef. Nach dem Tod des Vaters gründete er mit seiner Schwester die F. H. GmbH
& Co KG, an der beide zu je 50 % beteiligt waren. Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter. Seine Ehefrau war bis
1975 dort als kaufmännische Angestellte tätig, danach wurden drei Kinder geboren und sie kümmerte sich die folgenden rund
20 Jahre überwiegend um die Kindererziehung und den Haushalt.
1996 musste die Firma F. H. GmbH & Co KG Insolvenzantrag stellen. 1997 wurde sodann die Firma B. D. Services K. H. gegründet,
eine Einzelfirma, die auf den Namen der Ehefrau des Klägers lief, da dieser zu dieser Zeit nicht offen im Markt auftreten
wollte. Alleiniger Zweck des Unternehmens war, Erfindungen des Klägers patentieren zu lassen und vermarkten zu können.
2005 wurde die R. H. Verwaltungs-GmbH gegründet. Gesellschafter sind der Kläger und seine Ehefrau mit Anteilen von zunächst
2.500 € (10% - Kläger) und 22.500 € (90% - K. H.); ab 05.02.2009 hielt die Ehefrau: 25.000 € (100% - K. H.). Zunächst war
der Kläger Geschäftsführer der GmbH, ab 01.07.2009 seine Ehefrau. Ab 01.01.2011 erfolgte eine gemeinsame Geschäftsführung.
Die R. H. Verwaltungs-GmbH trat 2005 in die Firma B. D. Services K. H. ein. Die Firma wurde umbenannt bzw umgewandelt in die
"R. H. GmbH & Co KG" (Beigeladene zu 2). Komplementär der KG ist die R. H. Verwaltungs-GmbH; Kommandisten der Beigeladenen
zu 2) sind die Ehefrau des Klägers (90 % der Anteile) und der Kläger (10 % der Anteile). Laut Gesellschaftsvertrag der KG
vom 28.01.2005 ist Gegenstand des Unternehmens die Beratung von Unternehmen sowie die Durchführung von Management- und B.-Dienstleistungen,
insbesondere im Bereich von Marketing und Engineering, ferner die Entwicklung eigener Schutzrechte, Marken und Produkte, einschließlich
deren Vermarktung.
2008 wurde die Firma i3 R. H. GmbH gegründet, die eine spezielle Hebebühnentechnik entwickelte, die wiederum allein auf der erfinderischen Tätigkeit
des Klägers beruhte. Der Kläger war zunächst mit 1 % an dieser Firma beteiligt, seine drei Kinder zu je 33 %. Der Kläger war
Geschäftsführer der Gesellschaft. 2010 erwarb der Kläger die Geschäftsanteile seiner Kinder und hielt von da ab 100 %. 2010
wurde die i3 R. H. GmbH auf die R. H. Verwaltungs-GmbH durch Aufnahme verschmolzen.
Im streitigen Zeitraum ab 01.07.2009 bis Dezember 2010 führte die KG bzw der Kläger mit der Firma He. AG ein Entwicklungsprojekt
für eine weltweit neue und zum Patent angemeldete Aufnahme für Fahrzeughebebühnen durch. Ab 01.07.2009 wurde die Geschäftsführung
der Beigeladenen zu 2) der Ehefrau des Klägers übertragen. Arbeitnehmer beschäftigt die Beigeladene zu 2) nicht.
Im Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) vom 01.07.2009 (Bl 104 Senatsakte) heißt es in der Vorbemerkung,
dass dem Kläger aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis auf dem Gebiet der Hebebühnentechnik die Leitung des Betriebs in technischer
Hinsicht obliege. In § 1 heißt es:
"Herr R. H. wird als betrieblicher Leiter der R. H. GmbH & Co KG angestellt. Ihm obliegen als solchem alle Entscheidungen
in betrieblicher Hinsicht. Herr H. ist in seinen Entscheidungen frei und hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit und des
Arbeitsortes an keinerlei Weisungen gebunden."
In § 4 (Vergütung) heißt es:
"(1) Herr R. H. erhält für seine Tätigkeit eine Jahresvergütung in Höhe von Euro 80.000. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit
ist die Vergütung zeitanteilig zu kürzen. Die Vergütung wird seinem Verrechnungskonto, das für ihn als Kommanditist der Gesellschaft
geführt wird, gut geschrieben.
(2) Im Falle einer Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung werden die Bezüge unbegrenzt fortgezahlt.
(3) Herr R. H. werden die Aufwendungen erstattet, die ihm aus der Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages entstehen,
insbesondere Reisekosten, Bewirtungskosten und Telefonkosten."
§ 5 bestimmt, dass der Kläger Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen hat.
Am 27.07.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Klärung des versicherungsrechtlichen Status. Er legte den Anstellungsvertrag
vom 01.07.2009 und den Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 2) vom 28.01.2005 vor. Die Eheleute H. machten Angaben auf
dem Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung. Frau H. teilte mit, dass sie nicht durch Sonderrechte Gesellschaftsbeschlüsse
herbeiführen oder verhindern könne. Sie verfüge nicht über die für die Führung des Unternehmens erforderlichen einschlägigen
Branchenkenntnisse. Ihre Tätigkeit sei nicht durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zu anderen Gesellschaftern geprägt.
Die Frage nach der Arbeitszeit beantwortete sie mit "nach Arbeitsanfall". Sie unterliege keinem Weisungs- oder Direktionsrecht.
Sie könne ihre Tätigkeit frei bestimmen und gestalten. Der Kläger erklärte, er verfüge als einziger über die für die Führung
des Unternehmens erforderlichen einschlägigen Branchenkenntnisse. Er unterliege keinem Weisungs- oder Direktionsrecht. Er
könne seine Tätigkeit frei gestalten. Er könne selbständig Personal einstellen und/oder entlassen. Urlaub müsse er sich nicht
genehmigen lassen. Die Verbuchung seiner Vergütung erfolge als Betriebsausgabe.
Mit Anhörungsschreiben vom 13.08.2010 teilte die Beklagte mit, dass sie vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung seit
dem 01.07.2009 ausgehe. Der Kläger erhalte eine feststehende Jahresvergütung. Ein typisches Unternehmerrisiko liege nicht
vor. Aufgrund seiner geringen Kapitalbeteiligung könne er keine Entscheidungen herbeiführen oder verhindern und habe somit
keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft.
Hiergegen erhob der Kläger am 30.08.2010 Widerspruch. Er sei der betriebliche Kopf des Unternehmens. Er sei für den gesamten
technischen Bereich verantwortlich. Den betrieblichen Bereich könne auch nur er selbst führen, seine Ehefrau sei hierzu nicht
in der Lage, da sie weder über das nötige Knowhow noch über entsprechende Kontakte und eventuell notwendige Verbindungen verfüge.
Er trete nach außen als Kopf des Unternehmens auf und treffe sämtlich betrieblichen und alltäglichen Entscheidungen ohne Rücksprache
mit seiner Ehefrau. Deshalb trage die Gesellschaft auch seinen Namen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2010 (Bl 40 Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger sei weder Geschäftsführer noch verfüge er über einen Kapitalanteil, der einen beherrschenden Einfluss auf die Willensbildung
der Beigeladenen zu 2) annehmen lasse. Letztlich rechtlich verantwortlich sei seine Ehefrau.
Hiergegen hat der Kläger am 12.01.2011 Klage zum Sozialgericht Reutlingen erhoben. Die Bescheide seien schon formell rechtswidrig,
denn nicht die Beklagte, sondern die DRV Bund sei zuständig. Auch inhaltlich seien die Bescheide fehlerhaft, da er selbständiger
Unternehmer und Kopf und Seele der Beigeladenen zu 2) sei. Er habe für mehrere Erfindungen Patente erhalten. Er habe sich
vorrangig auf Erfindungen in einem Nischenmarkt, dem Bereich der Hebebühnentechnik in der Automobilindustrie spezialisiert.
Diese Erfindungen und die damit verbundenen Dienstleistungen seien Vermögen, Zweck und einzige Einnahmequelle der Beigeladenen
zu 2). Seine Ehefrau habe keinerlei Möglichkeit, seine Tätigkeit zu bestimmen oder zu lenken. Ohne ihn und seine Erfindungen
seien die R. H. Verwaltungs-GmbH und die R. H. GmbH & Co KG ein Nullum. Er sei seit Gründung der Gesellschaften derjenige
gewesen, der die Entscheidungen getroffen habe. Er sei "Kopf und Seele" des Familienunternehmens. Die Installierung seiner
Ehefrau als Gesellschafterin habe zum einen den Grund gehabt, dass er nach der Insolvenz der Vorgängergesellschaft nicht selbst
am Markt habe offensiv in Erscheinung treten wollen. Der vorübergehende Wechsel seiner Ehefrau in die Geschäftsführung sei
zur Entlastung im Alltagsbetrieb erfolgt, da er in der Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2010 das Entwicklungsprojekt mit der
Firma He. AG betrieben habe, dem er seine gesamte Aufmerksamkeit habe widmen wollen. Seine Frau habe in dieser Zeit lediglich
allgemeine Büroarbeiten erledigt, aber keine kaufmännischen und technischen Entscheidungen getroffen. Ein Anstellungsvertrag
liege ab dem 01.01.2011 bei den Gesellschaften nicht mehr vor. Seit 01.01.2011 sei er neben seiner Tätigkeit in der KG als
Projektingenieur bei der Firma He. AG angestellt. Ab 01.01.2011 habe der Kläger an weiteren Erfindungen im Rahmen der KG gearbeitet.
Er sei ab diesem Zeitpunkt auch wieder Geschäftsführer der Verwaltungs- GmbH. Drei Erfindungen seien im Jahr 2011 zum Patent
angemeldet worden. Hierzu werden notarielle Gründungsunterlagen der Firmen, Gesellschafterbeschlüsse, Patentanmeldungen vorgelegt.
Seine Arbeitstätigkeit gestalte er völlig frei. Seine Ehefrau unterstütze ihn als Assistentin. Im maßgeblichen Zeitraum sei
zwar die Ehefrau als alleinige Geschäftsführerin der GmbH installiert gewesen. Sie habe jedoch selbst keine außenwirksamen
Entscheidungen getroffen und sei gegenüber Geschäftspartnern nicht in Erscheinung getreten. Sei verfüge nicht einmal über
einen E-Mail-Account bei der R. H. GmbH & Co KG. Sie nehme auch keine Anrufe entgegen. Eine Kontaktaufnahme mit ihr durch
Geschäftspartner sei faktisch ausgeschlossen. Faktisch habe allein er, der Kläger, die Geschäfte geführt. Durch diese tatsächlichen
Verhältnisse würden die rein formellen so überlagert, dass keine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorgelegen
habe. Im maßgeblichen Zeitraum habe er selbst sämtliche Geschäftsführermaßnahmen wahrgenommen bzw durchgeführt. Er habe Rechnungen
geschrieben, Korrespondenzen und Verhandlungen geführt, Verträge abgeschlossen. Er sei viel mit ausländischen Partnern gearbeitet
worden und seine Ehefrau spreche kein Geschäftsenglisch. Meetings mit Kooperationspartnern sowie Lieferantenbesuche habe er
stets allein wahrgenommen und dabei unmittelbar unternehmerische Entscheidungen getroffen. § 1 Abs 2 des Anstellungsvertrags
bilde die tatsächlichen Verhältnisse ab. Er sei in seinen Entscheidungen frei und hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit
und des Arbeitsorts an keinerlei Weisungen gebunden gewesen. Die Beigeladene zu 2) lebe allein von seinen Erfindungen. Sie
habe keine anderen unternehmerischen Aktivitäten. Im Bereich der Hebebühnentechnik gebe es weltweit nur wenige Personen, die
über spezifische Kenntnisse in diesem Bereich verfügten. Es handle sich um eine Nischentechnik. Auch Konkurrenzunternehmen
würden auf sein Erfahrungswissen und seine Fachkenntnisse zurückgreifen. So sei es in dem gemeinsamen Projekt mit der He.
AG gewesen. Für die Arbeit an dem vom 01.07.2009 bis 31.12.2010 anberaumten Projekt sei zwar eine Vergütung vereinbart worden.
Es habe sich aber nicht um ein monatliches Gehalt gehandelt, sondern um eine Jahresvergütung, die einmalig seinem Verrechnungskonto
gut geschrieben worden sei. Sie habe nicht zu seiner freien Disposition gestanden, sondern habe dem Vorankommen der Gesellschaft
gedient. Diese Vergütung habe er ua deshalb nicht ausbezahlt bekommen, weil Teile des Geldes zur Finanzierung des Gesellschaftsbetriebs
und der Erfindungen benötigt worden seien. Die Eheleute würden aus der KG nach Bedarf Geld zur Finanzierung ihrer privaten
Lebensführung entnehmen. Die Frage der Entnahmen sei zwischen den Eheleuten einvernehmlich geregelt worden. Eine solche Jahresvergütung
sei nicht das was in einem Beschäftigungsverhältnis üblich sei. Regelmäßig habe er einen erheblichen Teil des vertraglich
vereinbarten Jahresurlaubs gar nicht genommen, auch ohne zwingende betriebliche Gründe. Typischerweise habe er auch auf Urlaubsreisen
geschäftliche Aktivitäten betrieben. Die wöchentliche Arbeitszeit habe im Schnitt 60 Stunden betragen, wobei "Überstunden"
nicht vergütet worden seien. Dies sei mit einem normalen Beschäftigten nicht vergleichbar.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 18.07.2011 hat das SG die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene zu 1) hat sich der Rechtsauffassung der Beklagten
angeschlossen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.07.2013 hat ua die Ehefrau des Klägers erklärt, sie sei im streitigen Zeitraum nur formal Geschäftsführerin gewesen.
Tatsächlich habe ihr Ehemann die Geschäfte geführt. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 25.07.2013 hat das SG die Beigeladene zu 2) zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 25.07.2013 hat das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Das SG hat festgestellt, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) im Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010
nicht der Gesamt-Sozialversicherungspflicht unterlegen ist. Die Bescheide seien zwar formell rechtmäßig, da die Beklagte für
die Statusentscheidung gewesen sei. Die Bescheide seien aber materiell-rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten.
Trotz der Mehrheitsverhältnisse liege ein atypischer Sonderfall vor, da letztlich der Kläger als Kopf und Seele der Beigeladenen
zu 2) allein über das Wohl und Wehe der Gesellschaft entscheide. Der Kläger habe alle relevanten Tätigkeiten für die Beigeladene
zu 2) nach eigener Entscheidung und in eigener Verantwortung ausgeführt. Weisungen seien ihm nicht erteilt worden, Arbeitszeiten
oder Arbeitsort seien nicht festgelegt gewesen. Die Beigeladene zu 2) lebe allein von den Erfindungen des Klägers. Der Kläger
habe keine einem Arbeitnehmergehalt vergleichbaren monatlichen Bezüge erhalten. Die vereinbarte Jahresvergütung sei dem Verrechnungskonto
des Klägers gutgeschrieben und in der Firma verblieben, um den Liquiditätsbedarf bei hohen Kosten für die Entwicklung von
Erfindungen und für Patentanmeldungen zu decken.
Die Beigeladene zu 1) hat gegen das ihr am 15.08.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG am 12.09.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der
Kläger im maßgeblichen Zeitraum lediglich mitarbeitender Kommanditist (10 % anteilig) bei der Beigeladenen zu 2) gewesen sei.
Alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Komplementärin (R. H. Verwaltungs-GmbH) sei im streitigen Zeitraum die
Ehefrau des Klägers gewesen. Der Kläger habe nicht die Rechtsmacht gehabt, weisungsfrei in der Familiengesellschaft tätig
zu sein. Das Urteil der SG widerspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Eine bloße "Schönwetter-Selbständigkeit" mit Blick auf zwar bestehende,
jedenfalls bis zu einem Konfliktfall tatsächlich aber nicht ausgeübte Kontrollrechte scheide aus. Ein Vorrang der tatsächlichen
Verhältnisse gegenüber den formellen Vereinbarungen bestehe nur, soweit sie rechtlich zulässig abbedungen werden könnten.
Ein Unternehmerrisiko bestehe beim Kläger nicht.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.07.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt auf sein bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des SG Bezug. Ergänzend trägt er vor, dass es auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an der für eine Beschäftigung
unabdingbaren Abhängigkeit fehlen könne, wenn eine Person aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen die Geschäfte der
Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen könne, ohne dass ihm die Gesellschafter daran hinderten. Der Kläger könne in der
Gesellschaft schalten und walten wie er wolle, weil die Gesellschaft wirtschaftlich völlig von ihm und seinen Erfindungen
abhängig sei. Die vereinbarte Jahresvergütung habe er gar nicht erhalten, sondern diese sei auf dem Verrechnungskonto gut
geschrieben worden und somit in der Gesellschaft verblieben. Hintergrund sei der erhebliche Liquidationsbedarf bei hohen Kosten
für die Entwicklung von Erfindungen und für Patentanmeldungen gewesen. Ein Unternehmerrisiko liege daher vor.
Die Beklagte hat sich der Berufung der Beigeladenen zu 1) nicht angeschlossen. Sie hat ausgeführt, dass sie in diesem Einzelfall
den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Reutlingen folge. Einen Antrag hat sie nicht gestellt.
In einem Erörterungstermin am 21.08.2014 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte
sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§
153 Abs
1,
124 Abs
2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
Die nach den §§
143,
144,
151 Abs
1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beigeladenen zu 1) ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat
das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben, da diese rechtswidrig waren und den Kläger in seinen Rechten verletzten.
Die Bescheide sind formell rechtmäßig und nach Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte war zuständig für den Erlass
der angefochtenen Bescheide, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Sie war nicht verpflichtet, nach §
7a Abs
1 Satz 2
SGB IV eine Entscheidung der Beigeladenen zu 1) herbeizuführen. Eine Anfrage zur Statusfeststellung wurde nicht an die Beigeladene
zu 1) gerichtet; es wurde der Einzugsstelle auch nicht durch Arbeitgebermitteilung nach §
28a SGB IV zur Kenntnis gebracht, dass eine Tätigkeit im Betrieb des Ehegatten vorlag (vgl Senatsurteil vom 26.06.2012, L 11 KR 2769/11, [...] Rn 30).
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010 nicht bei der Beigeladenen zu 2) abhängig
beschäftigt; es bestand keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid (§
28h Abs
2 Satz 1
SGB IV). Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungs- bzw Beitragspflicht § 1 Satz 1 Nr 1
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist §
7 Abs
1 Satz 1
SGB IV geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
(§
7 Abs
1 Satz 2
SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7; Urteil vom 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall,
wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko,
das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen
frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt
davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger
Tätigkeit: BVerfG 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl überwiegen (ständige Rechtsprechung;
vgl zum Ganzen zuletzt insb BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN; BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich
relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung
vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich
vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von
ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich
getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich
gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich
möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam
abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem
Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen
abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39/74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie
rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17; 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch, ob die Tätigkeit im Unternehmen eines engen Verwandten oder Ehegatten ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis darstellt oder nicht (vgl Senatsurteil vom 15.04.2011, L 11 KR 3422/10, [...]). Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter
engen Verwandten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise mit gewissen Einschränkungen
ausgeübt wird (BSG 21.04.1993, 11 RAr 67/92, SozR 3-4100 § 168 Nr 11). Ebenfalls unschädlich ist, wenn von dem Weisungsrecht - vor allem im fachlichen Bereich - nicht vollumfänglich Gebrauch
gemacht wird. Denn vor allem bei sog Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht stark eingeschränkt und zur "funktionsgerecht
dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (BSG 25.01.2006, B 12 KR 12/05 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 6; LSG Baden-Württemberg 15.04.2011, L 11 KR 3422/10, [...]). Selbst wer Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, kann als leitender Angestellter bei einem Dritten persönlich abhängig
beschäftigt sein (BSG 06.03.2003, B 11 AL 25/02 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 1; BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18).
Ebenfalls auf dieser Grundlage ist zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH zu dieser in einem Beschäftigungsverhältnis
steht. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher
Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft auf Grund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis in diesem
Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (BSG 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R, [...], mwN). Eine derartige Rechtsmacht hat ein GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann, wenn er aufgrund seiner Stellung als
Geschäftsführer und Kapitalbeteiligung einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat, dass er
jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann (BSG 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, [...]). Dies ist der Fall, wenn der Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter ist, er also über die Hälfte des Stammkapitals
der Gesellschaft oder mehr verfügt (BSG 20.03.1984, 7 RAr 70/82, [...]), und zwar auch dann, wenn er von der ihm zustehenden Rechtsmacht tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidung
anderen überlässt (BSG 18.04.1991, 7 RAr 32/90, SozR 3-4100 § 168 Nr 5). Unter Umständen kann auch schon ein geringerer Kapitalanteil genügen, insbesondere wenn er über eine Sperrminorität
verfügt, die sich ua darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen gerade hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit
zu verhindern (BSG 24.09.1992, 7 RAr 12/92, SozR 3-4100 § 168 Nr 8). Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Kommanditisten einer
KG.
Ein maßgeblicher rechtlicher Einfluss, der zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit führen kann, ist auch denkbar, wenn der
für die KG Tätige zwar Kommanditist aber nicht Geschäftsführer ist. Ein Kommanditist mit einem Anteil von nur 10 % an der
KG besitzt zwar in der Regel nicht die Rechtsmacht, die Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben
oder abzuschwächen (BSG 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R, [...], mwN). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage aber dar, wenn die Gesellschaft wirtschaftlich derart von ihm abhängig
ist, dass ein Ausscheiden des Gesellschafters bzw Kommanditisten die Gesellschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zur Geschäftsaufgabe
zwingen wird (vgl BSG 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, GmbHR 2000, 618; 08.08.1990, 11 Rar 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; 25.10.1989, 2 RU 12/89; Senatsurteil vom 26.06.2012, L 11 KR 2769/11, ZIP 2013, 381).
So liegt der Fall hier. Die Beigeladene zu 2) ist aufgrund des Fachwissens des Klägers im Hinblick auf dem maßgeblichen Betätigungsfeld
der Beigeladenen zu 2) völlig vom Kläger abhängig. Der Unternehmenszweck "Beratung von Unternehmen sowie die Durchführung
von Management- und B.-Dienstleistungen, insbesondere im Bereich von Marketing und Engineering, ferner die Entwicklung eigener
Schutzrechte, Marken und Produkte, einschließlich deren Vermarktung" zielt allein darauf ab, Erfindungen und Patente des Klägers
am Markt zu platzieren. Bei einer solchen Sachlage könnte die Gesellschaft zwar dennoch von der ihr gegenüber dem Gesellschafter
bestehenden Rechtsmacht Gebrauch machen, dies wäre aber wirtschaftlich völlig unsinnig, weil damit das Geschäftsmodell der
Gesellschaft erheblich gefährdet und vermutlich sogar ganz zerstört würde.
Selbst der "Anstellungsvertrag" vom 01.07.2009 enthält mehrere Regelungen, die nicht typisch für eine abhängige Beschäftigung
sind. Die getroffenen Regelungen sind eher mit einer selbständigen Tätigkeit vereinbar. So ist zur Tätigkeit ausgeführt, dass
der Kläger in seinen Entscheidungen frei und hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes an keinerlei
Weisungen gebunden ist (§ 1 Abs 2). Es ist kein monatliches Entgelt, sondern eine Jahresvergütung, die dem Verrechnungskonto,
das für den Kläger als Kommanditist gefühlt wird, gutzuschreiben ist, vereinbart worden. Der Kläger hat keine einem Arbeitnehmergehalt
vergleichbaren monatlichen Bezüge erhalten.
Die Beigeladene zu 2) stellt sich faktisch als "Ein-Mann-Betrieb" des Klägers dar. Einziger Zweck des Unternehmens ist die
Vermarktung der Erfindungen des Klägers. Mit der Person des Klägers steht und fällt der Betrieb. Auch wenn seine Ehefrau als
"Strohmann" platziert worden ist, hat faktisch allein der Kläger die Geschäfte der Gesellschaft geführt, die immer seinen
Namen getragen hat. Die Regelungen im "Anstellungsvertrag", wonach dem Kläger alle betrieblichen Entscheidungen obliegen und
er in seinen Entscheidungen frei und hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes an keinerlei Weisungen
gebunden ist, ist genauso auch praktiziert worden. Der Kläger und seine Ehefrau haben dies sowohl in der mündlichen Verhandlung
vor dem SG als auch im Erörterungstermin am 21.08.2014 glaubhaft und nachvollziehbar geschildert. Auch die Beklagte hat sich in Folge
dessen der Auffassung der Klägerseite und des SG angeschlossen.
Das vorgefundene Ergebnis wird bestätigt durch die Unternehmensgeschichte. Der Kläger hat das Unternehmen seines Vaters übernommen
und weitergeführt, das sich bereits mit der Herstellung von hydraulischen Hebebühnen beschäftigt hat. Nach der Insolvenz 1996
ist zunächst seine Ehefrau pro forma am Markt aufgetreten, obgleich tatsächlich der Kläger die Geschäfte weiter betrieben
hat. Alleiniger Zweck der Firma B. D. Services K. H. war, Erfindungen des Klägers patentieren zu lassen und vermarkten zu
können. Folgerichtig firmierte die Firma ab 2005 wieder unter dem Namen des Klägers als "R. H. GmbH & Co KG" (Beigeladene
zu 2). Schließlich wurde auch die Firma i3 R. H. GmbH, die eine spezielle Hebebühnentechnik entwickelte, die wiederum allein auf der erfinderischen Tätigkeit des Klägers
beruhte, auf die Beigeladene zu 2) verschmolzen. Die Ehefrau des Klägers war demgegenüber neben der Tätigkeit für die Familie
nur in beschränktem Umfang für die Beigeladene zu 2) tätig. Sie hat lediglich allgemeine Bürotätigkeiten erledigt. Mit dem
operativen Geschäft hatte sie nichts zu tun. Faktisch wurde auch die der Ehefrau des Klägers rechtlich zugeordnete Geschäftsführertätigkeit
vom Kläger ausgeführt. Ebenfalls führte er, soweit Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich anfielen, diese weitgehend selbst
aus. So hat er selbst Umsatzmeldungen und Monatsabschlüsse erstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs
2 Nr
1 und
2 SGG).