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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2010 - 7 SO 1357/10 ER-B
Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine vollstationäre Unterbringung; Zulässigkeit des Mehrkostenvergleichs
Die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung bedarf eines vollstreckungsfähigen Titels; fehlt es der Entscheidung an einem vollstreckbaren Inhalt, greift die Vollziehungsfrist des § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.v.m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht (Fortführung der Senatsrechtsprechung; z.B. Beschluss vom 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - [juris]). Der Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII setzt zunächst Alternativen zur Bedarfsdeckung voraus. Selbst wenn solche Alternativen bestehen, d.h. wenn bei behinderungsbedingt notwendiger stationärer Unterbringung Einrichtungen vorhanden sind, die zur eingliederungshilferechtlichen Betreuung objektiv gleich gut geeignet und dazu auch bereit sind, kommt ein Mehrkostenvergleich erst zum Tragen, wenn die entsprechenden Hilfsangebote dem Hilfesuchenden zumutbar sind.
Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 SGB XII regelt das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe; sie setzt deshalb schon begrifflich gleich geeignete Alternativen der Bedarfsdeckung voraus. Aber selbst bei Vorhandensein derartiger Alternativen zur Deckung des behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs kommt der so genannte Mehrkostenvergleich des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB XII erst zum Tragen, wenn die entsprechenden Hilfsangebote dem Hilfesuchenden auch zumutbar sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB XII § 53
,
SGB XII § 54
,
SGB XII § 9 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Reutlingen 15.02.2010 S 5 SO 3105/09 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. Februar 2010 wie folgt abgeändert und teilweise neu gefasst: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin in der Zeit vom 1. Mai 2010 bis 28. Februar 2011 vorläufig, längstens jedoch bis zum Abschluss des Klageverfahrens S 5 SO 2894/09, Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung der Antragstellerin im Wohnheim H.str., T., der Körperbehindertenförderung N.-A. in Höhe von kalendertäglich 86,17 Euro (Mai und Juni 2010) sowie von kalendertäglich 87,82 Euro (ab Juli 2010) zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: