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LSG Bayern, Beschluss vom 09.05.2016 - 11 AS 236/16
Nichtzulassungsbeschwerde Geltendmachung eines Verfahrensmangels Von Amts wegen zu beachtende Mängel
1. Der bloße Hinweis darauf, es lägen Verfahrensmängel vor, stellt keine Geltendmachung eines solchen dar.
2. Eine Geltendmachung ist auch bei von Amts wegen zu beachtenden Mängeln erforderlich.
3. Aus den vorgetragenen Tatsachen muss sich schlüssig ergeben, welcher Mangel gerügt werden soll und sinngemäß auch, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 02.03.2016 S AS 829/15
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.03.2016 - S AS 829/15 - wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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