Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe
I.
Streitig ist die Übernahme von Umgangskosten im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit von
April bis August 2012 in Höhe von insgesamt 264,00 EUR und der Kosten des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens in Höhe von insgesamt
75,00 EUR.
Der Antragsteller hatte beim Amtsgericht C-Stadt den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Umgangskosten
für April bis August 2012 in Höhe von insgesamt 264,00 EUR begehrt. Gegen den daraufhin erlassenen Mahnbescheid hat der Antragsgegner
Widerspruch eingelegt. Das Amtsgericht A-Stadt hat daraufhin den Rechtsstreit an das Sozialgericht Würzburg verwiesen. Im
Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Diesen Antrag
hat das SG mit Beschluss vom 03.01.2014 abgelehnt. Das vom Antragssteller über das Amtsgericht C-Stadt eingeleitete Klageverfahren sei
unzulässig. Der Beschluss sei unanfechtbar. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG)
erhoben. Es bestehe der Verdacht der Parteilichkeit. Auf das Urteil des Bundessozialgerichts, das er genannt habe, und auf
die neuere Rechtsprechung sei das SG nicht eingegangen. Die Entscheidung des SG sei falsch.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß §
172 Abs
3 Nr
2b Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung
bedürfte. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Beschwerdewert gemäß §
144 Abs
1 Nr
1 SGG in Höhe von 750,00 EUR wird vorliegend nicht erreicht. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des SG hat daher nicht zu erfolgen.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).