Gründe:
I. Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch - SGB II ab 01.12.2008.
Der 1957 geborene Antragsteller (ASt) bezieht von der Antragsgegnerin (Ag) seit 2007 - mit Unterbrechungen - Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts.
Der ASt ist Eigentümer eines selbstgenutzten Hausgrundstücks in der D.-Str. in A-Stadt. Er bewohnt dabei die im Erdgeschoss
befindliche Wohnung. Im Anwesen befindet sich noch eine zweite abgeschlossene Wohnung, welche bis zum 01.12.2008 für 250,00
EUR pro Monat vermietet war. Am 15.12.2008 wurde für den Zeitraum ab dem 15.01.2009 ein neuer Mietvertrag geschlossen.
Am 03.11.2008 beantragte der ASt erneut die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, was die Ag mit Bescheid
vom 03.11.2008 ablehnte. Das zu berücksichtigende Vermögen des ASt, welches sich zusammensetze aus dem Verkehrswert des Hausgrundstücks
mit 110.000,00 EUR, Sparbuch 5.000,00 EUR, Girokonto 382,40 EUR übersteige die Grundfreibeträge von 8.250,00 EUR. Die Vermögensverwertung
sei ab dem 01.12.2008 zumutbar, die Wohnung werde ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vermietet.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2009 zurück. Nach Aktenlage wurde Klage
zum Sozialgericht nicht erhoben.
Am 20.11.2008 beantragte der ASt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Ag zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts ab dem 01.12.2008 zu gewähren. Hilfebedürftig nach § 9 Abs 4 SGB II sei auch derjenige, dem der sofortige
Verbrauch durch sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei oder für den dies eine besondere
Härte bedeuten würde. Die sofortige Verwertung des Vermögens müsse weiterhin in absehbarer Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen ausgeschlossen sein, der Verwertbarkeit iS des § 12 Abs 1 SGB II wohne eine gewisse zeitliche Komponente inne. Es
sei auch ein Anordnungsgrund gegeben, da der ASt gezwungen sei, ab dem 01.12.2008 das unter dem Grundfreibetrag von 8250,00
EUR liegende Vermögen zu verwerten.
Das SG hat mit Beschluss vom 16.12.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Der ASt habe bereits einen
Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es sei dem ASt zumutbar, das Barvermögen in Höhe von 5.000,00 EUR ohne größere Nachteile
zu verwerten und für den laufenden Lebensunterhalt einzusetzen. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei dem Vermögenswert um
sog. Schonvermögen handle.
Hiergegen hat der ASt am 15.01.2009 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und mit im Wesentlichen gleichen Argumenten
begründet. Am 16.01.2009 hat er Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Mit Bescheid vom 12.01.2009 hat die Ag dem ASt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom
15.01.2009 bis 31.01.2009 in Höhe von 199,23 EUR und für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis 31.07.2009 in Höhe von 351,59 EUR
monatlich bewilligt.
Mit Schreiben vom 20.01.2009 hat der Kläger mitgeteilt, er sei nunmehr gezwungen gewesen, sein nicht verwertbares Vermögen
auf dem Sparkonto zu dezimieren, da es aufgrund des Herausfallens aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer Beitragserhebung
gekommen sei. Darüber hinaus seien weitere Kosten wegen eines Kühlschranks und der Lebensführung angefallen Zur weiteren Darstellung
des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Die Beschwerde ist aber unzulässig, soweit damit Leistungen ab dem 15.01.2009 geltend gemacht werden. Mit Bescheid vom 12.01.2009
hat die Ag dem ASt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt. Der Beschwerde fehlt damit ab dieser Zeit das
Rechtsschutzbedürfnis.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit §
86b Abs
2 Satz 2
SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der
Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69 (74), vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel Der Sozialgerichtsprozess 4.Aufl RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen
eines Anordnungsanspruchs - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben
hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§
86b Abs
2 Satz 2 und
4 SGG iVm §
920 Abs
2, §
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -; Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer
SGG 8.Aufl §
86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes
sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen
Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch
weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen
Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO. und 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).
In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend
geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das
Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend
geprüft werden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO.).
Vorliegend ist lediglich noch der Zeitraum vom 01.12.2008 bis 14.01.2008 zu prüfen. Für diese Zeit liegt ein Anordnungsgrund
nicht vor. Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass vorläufige Leistungen für Leistungsansprüche, die abgelaufene Zeiträume
betreffen, regelmäßig nicht mehr nötig sind, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. BayLSG Beschluss vom 20.11.2008, Az:
L 11 B 873/08 AS ER -). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abweichen hiervon geboten erscheinen lassen. Eine Dezimierung
des Schonvermögens und ein fehlender Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsschutz für die Vergangenheit reichen für
die Bejahung eines Anordnungsgrundes nicht. Dem ASt ist es zumutbar, für diesen Zeitraum, soweit er dies begehrt, gerichtliche
Klärung durch ein Klageverfahren herbeizuführen. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 21.01.2009 bestandskräftig geworden sein
sollte, besteht grundsätzlich kein Raum mehr die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz (vgl. BayLSG, Beschluss vom 17.11.2008,
Az. L 11 B 942/08 AS ER).
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren war ebenso abzulehnen.
Gemäß §
73a SGG i.V.m. §§
114 ff.
Zivilprozessordnung erhält ein Berechtigter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht, nur zum
Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen
nicht, PKH war damit nicht zu bewilligen. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des ASt kam es somit nicht
an.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.