Gründe:
I. Streitig ist die Übernahme von Zahlungsrückständen durch die Antragsgegnerin (Ag), die der Energieversorger (Städtische
Überlandwerke A-Stadt GmbH - S.) der Antragsteller (ASt) diesen gegenüber geltend macht.
Der ASt zu 1 und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau, die ASt zu 2, sind Eigentümer eines Hauses mit einer
Geschossfläche von 250 m². Im Erdgeschoss des Hauses befindet sich ein Ladenlokal, das - nach Angaben der ASt - wegen eines
nicht sanierten Wasserschadens seit mehr als einem Jahr nicht vermietet ist. Aus der im 1. Obergeschoss liegenden Wohnung
werde ein Mietzins von 240.- EUR monatlich erzielt. Die Wohnung im 2. Obergeschoss bewohnen die ASt selbst. Der Verkehrswert
des gesamten Gebäudes liege einer Schätzung in einem Zwangsversteigerungsverfahren zufolge bei 151.000.- EUR. Mit Ausnahme
einer Zwangssicherungshypothek am Miteigentumsanteil des ASt zu 1 in Höhe von 9.510,60 EUR sind keine dinglichen Belastungen
im Grundbuch eingetragen. Ein im Jahr 2005 eingetragenes Zwangsversteigerungsverfahren wurde am 21.06.2007 aus dem Grundbuch
gelöscht. Bis November 2008 bezogen die ASt laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -
Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Klageverfahren wegen der Höhe der Leistungen sind beim Sozialgericht
Bayreuth (SG) noch anhängig. Für die Zeit ab dem 01.12.2008 lehnte die Ag die Fortzahlung von Leistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit
der ASt mit Bescheid vom 20.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2009 ab. Auch über die hiergegen erhobene
Klage (S 13 AS 335/09) hat das SG bislang nicht entschieden. Die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Eilverfahren blieben erfolglos (Beschlüsse des Senates
vom 04.06.2009 und 19.01.2010 - L 11 AS 249/09 B ER und L 11 AS 830/09 B ER).
Im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren L 11 AS 830/10 B ER hatten die ASt auch die Übernahme von Zahlungsrückständen durch die Ag beantragt, die gegenüber der S. bestünden. Diesen
Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 02.12.2009 ab, weil die ASt ohne vorhergehend einen Antrag bei der Ag gestellt zu haben, ein Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutz eingeleitet hätten. Daraufhin beantragten die ASt am 04.12.2009 bei der Ag die Übernahme dieser
Zahlungsrückstände. Ohne die Übernahme der Schulden in Höhe von 3.000.- EUR drohe die Einstellung der Gas-, Wasser- und Stromversorgung.
Die Ag lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 08.01.2010 ab, weil die ASt keine laufenden Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfes
beziehen würden, denn mit Bescheid vom gleichen Tag versagte die Ag auch die Bewilligung laufender Leistungen nach dem SGB
II wegen fehlender Mitwirkung der ASt für die Zeit ab dem 04.12.2009. Das Klageverfahren (S 13 AS 456/10) gegen den insoweit zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 ist noch nicht abgeschlossen. In der Folgezeit beantragten
die ASt am 12.01.2010 die Bewilligung von Alg II für die Zeit ab dem 01.01.2010. Auch dies lehnte die Ag mit Bescheid vom
10.02.2010 wegen fehlender Mitwirkung der ASt ab. Gegen den in diesem Zusammenhang zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom
10.05.2010 haben die ASt Klage zum SG erhoben, über die bislang ebenfalls noch nicht entschieden ist.
Gegen den Bescheid vom 08.01.2010 in Bezug auf die Ablehnung, die Zahlungsrückstände bei der S. zu übernehmen, legten die
ASt Widerspruch ein, den die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 zurückwies. Ein Anspruch auf darlehensweise Übernahme
von Schulden zur Sicherung der Unterkunft bestehe nur soweit, wie auch laufende Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfes
erbracht würden. Dies liege im Falle der ASt jedoch nicht vor, weil Leistungen wegen fehlender Mitwirkung nicht erbracht würden.
Zudem hätten Ermittlungen bei der S. ergeben, dass eine Sperrung von Strom und Wasser nicht erfolgt sei, insbesondere weil
die Wohnung der ASt durch einen anderen Energieversorger mit Strom versorgt werde. Zuletzt sei die Bedürftigkeit der ASt nicht
geklärt. Gegen diesen Entscheidung erhoben die ASt ebenfalls Klage zum SG (S 13 AS 455/10).
Bereits am 16.03.2010 haben die ASt beim SG beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ausstehende Energiekosten in Höhe von 2.000.- EUR
zu übernehmen. Es liege zwischenzeitlich ein Vollstreckungsauftrag des Gerichtsvollziehers vor, und es drohe im Falle der
Nichtzahlung die Sperrung der Energieversorgung.
Im Anschluss an einen Erörterungstermin am 25.03.2010 hat das SG hat mit Beschluss vom 14.05.2010 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ermittlungen beim Energieversorger
(S.) hätten ergeben, dass die Wasserversorgung nicht eingestellt worden sei. Auch die Strom- und Gasversorgung sei nicht gesperrt.
Diese erfolge durch Drittfirmen. Insoweit sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn eine Notlage iSd § 22 Abs
5 SGB II, die eine darlehensweise Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft rechtfertigen würde, liege im Falle
der ASt nicht vor. Zudem seien die ASt - unabhängig von der Frage, ob laufende Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender
Mitwirkung zu Recht versagt worden seien - nicht hilfebedürftig iSd § 9 SGB II. Das Hausgrundstück der ASt sei berücksichtigungsfähiges
Vermögen, und der Wert dieses Vermögens überschreite die Freibeträge. Die Wohnfläche des Hauses liege mit 250 m² weit über
dem Maß, das für einen Drei- Personen- Haushalt als angemessen anzusehen sei. Die Verwertung sei auch nicht rechtlich ausgeschlossen,
denn das Zwangsversteigerungsverfahren sei beendet worden. Einen Anspruch auf darlehensweise Bewilligung hätten die ASt allenfalls,
wenn die sofortige Verwertung eine unbillige Härte darstellen würde. Für diese Überbrückungsregelung bestehe jedoch kein Raum,
wenn wie vorliegend, keinerlei Verwertungsbemühungen unternommen würden.
Gegen diesen Beschluss haben die ASt Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Es sei nunmehr grundsätzlich
zu klären, ob das Haus zu verwerten sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§
172,
173 SGG, in der Sache jedoch unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist die Übernahme von Zahlungsrückständen der ASt bei einem Energieversorger zur Sicherung der Unterkunft.
Dieses Leistungsbegehren machen die ASt im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend, so dass insoweit §
86b Abs
2 Satz 2
SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darstellt.
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen
eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die ASt ihr Begehren stützen - voraus. Die
Angaben hierzu haben die Ast glaubhaft zu machen (§
86b Abs
2 Satz 2 und
4 SGG i.V.m. §
920 Abs
2, §
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -; Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
86b Rn. 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes
sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen
Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde
Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen.
In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden
(vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO. und vom 22.11.2002 aaO.; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist den ASt einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren, denn ein Anordnungsanspruch, d.h.
die materiell- rechtlichen Voraussetzungen für eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs 5 SGB II, sind nicht glaubhaft gemacht.
Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung
der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Abs 5 Satz 1 SGB II).
Das SG hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Notlage, die eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs 5 SGB II rechtfertigen würde, nicht vorliegt. Nach den Feststellungen des SG sind weder die Wasser- noch die Gas- oder Stromversorgung in der Wohnung der ASt eingestellt worden, und die ASt haben im
Beschwerdeverfahren - trotz Kenntnis der gerichtlichen Feststellungen - nichts dazu vorgetragen, dass die Einstellung der
Gas-, Wasser- oder Stromversorgung und damit die Unbewohnbarkeit der Wohnung nunmehr drohen würde. Darüber hinaus wäre Voraussetzung
für die Erbringung von Leistungen nach § 22 Abs 5 SGB II, dass die ASt Leistungen für Unterkunft und Heizung beziehen. Dies
ist jedoch nach dem Bescheid vom 10.02.2010, mit dem die Bewilligung laufender Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender
Mitwirkung versagt worden sind, nicht der Fall. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass sich dieser Versagungsbescheid als
rechtswidrig erweisen könnte (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom heutigen Tag - L 11 AS 397/10 B ER).
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher erfolglos, und die ASt sind auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, dem allerdings
Erfolgsaussichten allenfalls dann zu bescheinigen sind, wenn die ASt zumindest die geforderten Mitwirkungshandlungen nachholten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, §
177 SGG.