Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit des Antrags bei anderweitiger Rechtshängigkeit des
Streitgegenstandes
Gründe:
I. Streitig ist die Übernahme von Zahlungsrückständen durch die Antragsgegnerin (Ag), die der Energieversorger (Städtische
Überlandwerke A-Stadt GmbH - S.) der Antragsteller (ASt) diesen gegenüber geltend macht.
Der ASt zu 1 und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau, die ASt zu 2, sind Eigentümer eines Hauses mit einer
Geschossfläche von 250 m². Im Erdgeschoss des Hauses befindet sich ein Ladenlokal, das - nach Angaben der ASt - wegen eines
nicht sanierten Wasserschadens seit mehr als einem Jahr nicht vermietet ist. Aus der im 1. Obergeschoss liegenden Wohnung
werde ein Mietzins von 240.- EUR monatlich erzielt. Die Wohnung im 2. Obergeschoss bewohnen die ASt selbst. Der Verkehrswert
des gesamten Gebäudes liege einer Schätzung in einem Zwangsversteigerungsverfahren zufolge bei 151.000.- EUR. Mit Ausnahme
einer Zwangssicherungshypothek am Miteigentumsanteil des ASt zu 1 in Höhe von 9.510,60 EUR sind keine dinglichen Belastungen
im Grundbuch eingetragen. Ein im Jahr 2005 eingetragenes Zwangsversteigerungsverfahren wurde am 21.06.2007 aus dem Grundbuch
gelöscht. Bis November 2008 bezogen die ASt laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -
Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Klageverfahren wegen der Höhe der Leistungen sind beim Sozialgericht
Bayreuth (SG) noch anhängig. Für die Zeit ab dem 01.12.2008 lehnte die Ag die Fortzahlung von Leistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit
der ASt mit Bescheid vom 20.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2009 ab. Auch über die hiergegen erhobene
Klage (S 13 AS 335/09) hat das SG bislang nicht entschieden. Die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Eilverfahren blieben erfolglos (Beschlüsse des Senates
vom 04.06.2009 und 19.01.2010 - L 11 AS 249/09 B ER und L 11 AS 830/09 B ER).
Im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren L 11 AS 830/10 B ER hatten die ASt auch die Übernahme von Zahlungsrückständen durch die Ag beantragt, die gegenüber der S. bestünden. Diesen
Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 02.12.2009 ab, weil die ASt ohne vorhergehend einen Antrag bei der Ag gestellt zu haben, ein Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutz eingeleitet hätten. Daraufhin beantragten die ASt am 04.12.2009 bei der Ag die Übernahme dieser
Zahlungsrückstände. Ohne die Übernahme der Schulden in Höhe von 3.000.- EUR drohe die Einstellung der Gas-, Wasser- und Stromversorgung.
Die Ag lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 08.01.2010 ab, weil die ASt keine laufenden Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfes
beziehen würden, denn mit Bescheid vom gleichen Tag versagte die Ag auch die Bewilligung laufender Leistungen nach dem SGB
II wegen fehlender Mitwirkung der ASt für die Zeit ab dem 04.12.2009. Das Klageverfahren (S 13 AS 456/10) gegen den insoweit zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 ist noch nicht abgeschlossen. In der Folgezeit beantragten
die ASt am 12.01.2010 die Bewilligung von Alg II für die Zeit ab dem 01.01.2010. Auch dies lehnte die Ag mit Bescheid vom
10.02.2010 wegen fehlender Mitwirkung der ASt ab. Gegen den in diesem Zusammenhang zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom
10.05.2010 haben die ASt Klage zum SG erhoben, über die bislang ebenfalls noch nicht entschieden ist.
Gegen den Bescheid vom 08.01.2010 in Bezug auf die Ablehnung, die Zahlungsrückstände bei der S. zu übernehmen, legten die
ASt Widerspruch ein, den die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 zurückwies. Ein Anspruch auf darlehensweise Übernahme
von Schulden zur Sicherung der Unterkunft bestehe nur soweit, wie auch laufende Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfes
erbracht würden. Dies liege im Falle der ASt jedoch nicht vor, weil Leistungen wegen fehlender Mitwirkung nicht erbracht würden.
Zudem hätten Ermittlungen bei der S. ergeben, dass eine Sperrung von Strom und Wasser nicht erfolgt sei, insbesondere weil
die Wohnung der ASt durch einen anderen Energieversorger mit Strom versorgt werde. Zuletzt sei die Bedürftigkeit der ASt nicht
geklärt. Gegen diesen Entscheidung erhoben die ASt ebenfalls Klage zum SG (S 13 AS 455/10).
Am 16.03.2010 (S 13 AS 322/10 ER) beantragten die ASt beim SG, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ausstehende Energiekosten in Höhe von 2.000.- EUR zu übernehmen.
Es liege zwischenzeitlich ein Vollstreckungsauftrag des Gerichtsvollziehers vor, und es drohe im Falle der Nichtzahlung die
Sperrung der Energieversorgung.
Im Anschluss an einen Erörterungstermin am 25.03.2010 haben die ASt beim SG ein weiteres Mal beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung (S 13 AS 371/10 ER) zu verpflichten, ausstehende Energiekosten in Höhe von 1.800.- EUR zu übernehmen und das Geld bis spätestens am 26.03.2010
um 10 Uhr 00 an den Gerichtsvollzieher auszuzahlen, um eine Sperrung der Energieversorgung zu verhindern.
Das SG hat mit Beschluss vom 14.05.2010 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der geltend gemachte Anspruch
sei auch Gegenstand des Eilverfahrens S 13 AS 322/10 ER, so dass der Antragsgegenstand bereits rechtshängig sei. Die allgemeine Sachurteilsvoraussetzung der fehlenden anderweitigen
Rechtshängigkeit sei daher nicht gegeben, in deren Folge sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig
erweise.
Gegen diesen Beschluss haben die ASt Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Es sei nunmehr grundsätzlich
zu klären, ob das Haus zu verwerten sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
Das SG hat den Antrag zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig angesehen, weil der Antragsgegenstand bereits rechtshängig
war. Von einer weiteren Begründung ist daher abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen (§
142 Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, §
177 SGG.