LSG Bayern, Beschluss vom 19.08.2016 - 11 AS 507/16
Statthaftigkeit von Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß § 98 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren
Keine Beschwerde gegen Beschlüsse gemäß §
98 SGG.
Der Beschluss betreffend eine örtliche Unzuständigkeit ist gemäß §
98 Satz 2
SGG unanfechtbar.
Vorinstanzen: SG München 12.07.2016 S 55 AS 1483/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.07.2016 - S 55 AS 1483/16 ER - wird verworfen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Das SG hat mit Beschluss vom 12.07.2016 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht
Nürnberg () verwiesen. Der Beschluss sei gemäß §
98 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) unanfechtbar.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und Bewilligung von Prozesskostenhilfe
begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zu verwerfen, denn der Beschluss des SG ist gemäß §
98 Satz 2
SGG unanfechtbar.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahrens wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht
gemäß §
73 a SGG i.V.m. §§
114 ff
Zivilprozessordnung abgelehnt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).