Gründe
I.
Streitig ist die Übernahme höherer Unterkunftskosten durch den Beklagten ab 01.04.2012 (bis 30.06.2012).
Bezüglich der den Kläger ab 01.04.2012 angekündigten Mieterhöhung um 16,07 EUR begehrte dieser eine Zusicherung des Beklagten
dahingehend, dass dieser die Mieterhöhung im Rahmen der Unterkunfts- und Heizungskosten übernehme. Dies lehnte der Beklagte
mit Bescheid vom 07.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2012 ab. Im Rahmen eines Weiterzahlungsantrages
bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 02.12.2011 in der Fassung des Bescheides vom 22.02.2012 Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2012. Gegen diese Bescheide legte
der Kläger keinen Widerspruch ein.
Die gegen den Bescheid vom 07.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2012 zum Sozialgericht Bayreuth
(SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 16.01.2014 abgewiesen. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Mit Erlass des
- laut dem SG bestandskräftigen - Bescheides vom 02.12.2011 in der Fassung des Bescheides vom 22.02.2012 sei für eine Zusicherung kein
Raum mehr. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
begehrt. Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis zur Erhaltung seiner derzeit bewohnten Wohnung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG). Streitig ist dabei vorliegend die Erteilung einer Zusicherung iS des § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dahingehend, dass vom 01.04.2012 um 16,07 EUR monatlich höhere Unterkunftskosten übernommen würden. Dabei bezieht sich die
begehrte Zusicherung jeweils auf den nächsten Bewilligungszeitraum, der hier vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 reicht. Somit ist
streitig letztendlich eine Zusicherung für die Monate April, Mai und Juni 2012. Hierüber ist jedoch mit Bescheid vom 02.12.2011
in der Fassung des Bescheides vom 22.02.2012 zwischenzeitlich bereits in der Sache entschieden worden.
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, 10.Aufl, §
144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vorliegend ist für den Senat ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung, eine grundsätzliche Bedeutung oder ein
Verfahrensfehler des SG, auf dem das Urteil beruhen kann, nicht ersichtlich. Vom Kläger werden hierfür auch keine Gründe genannt.
Nach alledem war die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass der Gerichtsbescheid des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§
73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).