Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.01.2014 wird verworfen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 23.01.2014 hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Nachweises des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
abgelehnt. Die Beschwerde dagegen sei nicht zulässig.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren begehrt. Die Vorlage von Kontoauszügen müsse nicht verlangt werden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen des Beschwerdegegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß §
172 Abs
3 Nr
2a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist vorliegend der Fall, denn das SG hat mangels Nachweises des Vorliegens dieser Voraussetzung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen
(vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
73a Rdnr 2b).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).