Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) für den Zeitraum
vom 01.01.2005 bis zum 06.05.2008 streitig.
Der 1951 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 21.12.2004 Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger
wohnte, nach seinen Angaben bei der Antragstellung, in einem möblierten Zimmer bei Frau M. I. zur Untermiete. Mit Frau I.
lebte der Kläger ab dem Jahre 1982 zusammen, nach eigenen Angaben bis Herbst 2007. Er hat mit Frau I. einen gemeinsamen Sohn,
der 1987 geboren wurde. Bis zum 19.01.2005 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld nach dem
SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch) in Höhe von monatlich 1056,90 EUR.
Bei der erstmaligen Antragstellung am 21.12.2004 gab der Kläger an, er habe kein Vermögen im In- oder Ausland verschenkt,
gespendet oder übertragen. Er legte auf Aufforderung der Beklagten Unterlagen zu einer Kapitallebensversicherung mit einem
Rückkaufswert von rund 15.000 EUR und Bildschirmausdrucke zu seinem Girokonto vor. Aus diesen Ausdrucken ergab sich, dass
der Kläger eine monatliche Mietzahlung in Höhe von 750,00 EUR erhielt und gleichzeitig Wohngeld in Höhe von 244,91 EUR an
eine Wohnungseigentumsgemeinschaft überwies. Weiter belegen die Ausdrucke, dass der Kläger am 07.12.2004 einen Betrag von
17.000,00 EUR abgehoben hat.
Aufgrund dieser Unterlagen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.01.2005 den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem
SGB II ab, da das zu berücksichtigende Vermögen den Grundfreibetrag von 11.350,00 EUR übersteige und der Kläger nicht hilfebedürftig
sei.
Der Kläger erklärte bei einer Vorsprache am 17.01.2005 gegenüber der Beklagten, dass er mit den abgehobenen 17.000,00 EUR
Schulden beglichen und "seine" Eigentumswohnung auf seinen Sohn überschrieben habe.
Am 24.01.2005 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 11.01.2005 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass er 17.000,00
EUR an Herrn S. B. persönlich in Jugoslawien überreicht habe. Er legte eine Bestätigung einer Kapitallebensversicherung der
V. vor. Die Versicherung hatte zum 01.03.2005 einen Rückkaufswert von 1.015,00 EUR. Weiter übergab er eine Bestätigung der
V. Lebensversicherungs-AG vom 01.02.2005, aus der sich ergab, dass die Verwertung dieser Lebensversicherung vor dem Eintritt
in den Ruhestand gemäß § 165 Abs.3 Versicherungsvertragsgesetz unwiderruflich ausgeschlossen worden ist. Außerdem übergab der Kläger einen notariellen Vertrag vom 02.12.2004, wonach er
seine Hälfte an der vermieteten und schuldenfreien Eigentumswohnung in E., G. Straße auf seinen Sohn übertragen hat. Diese
Wohnung hatte der Kläger zusammen mit Frau I. im Jahr 1992 für 299.000 DM gekauft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der monatliche Bedarf des Klägers
betrage unter Berücksichtigung der Mietzahlungen 495,75 EUR, wobei die tatsächliche Zahlung von Untermiete nicht belegt worden
sei. Im Januar 2005 bestehe schon aufgrund von Einkommen nach dem
SGB III kein Leistungsanspruch. Die Kapitallebensversicherung sei nach dem nachgewiesenen Verwertungsausschluss nicht anrechenbar,
allerdings habe der Kläger durch das Verschenken seiner Hälfte an der Eigentumswohnung und die Barabhebung von 17.000,00 EUR
seine Mittellosigkeit vorsätzlich herbeigeführt. Der Kläger müsse die Wohnung wegen Verarmung von seinem Sohn zurückverlangen,
ein Leistungsanspruch bestehe daher nicht.
Am 17.05.2005 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München. Zur Klagebegründung trug er vor, dass die Finanzierung der
Eigentumswohnung mit Hilfe eines Privatdarlehens von Herrn B. erfolgt sei. Deshalb habe er diesem auch das Geld zurückgezahlt.
Die Schenkung der Wohnung an seinen Sohn sei nicht nur wegen familiärer Verbundenheit erfolgt, sondern als Ausstattung des
Sohnes.
Am 05.01.2006 beantragte der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II. Er legte eine Verdienstbescheinigung von B. A. vor,
wonach er von Juli bis Dezember 2005 monatlich 410,00 EUR brutto verdiente, sowie die Kontoauszüge für den Zeitraum vom 27.08.2005
bis zum 15.12.2005 und Bildschirmausdrucke über seine Kontobewegungen für den Zeitraum vom 05.10.2005 bis zum 09.01.2006.
Gleichzeitig bestätigte er, dass Frau I. seine Lebensgefährtin sei. Er legte auch eine Mietbestätigung von Frau I. vor, aus
der sich ergab, dass der Kläger monatlich 155,00 EUR in bar an sie für die Nutzung ihrer Wohnung bezahle. Der Kläger legte
bei einer Vorsprache bei der Beklagten am 05.01.2006 einen Kontoauszug aus dem Monat Juni 2005 vor, auf dem die Auszahlung
einer Lebensversicherung in Höhe von 16.000,00 EUR verbucht war.
Mit Bescheid vom 20.01.2006 lehnte die Beklagte den Antrag vom 05.01.2006 ab, da der Kläger nicht hilfebedürftig sei, weil
er über Vermögen verfüge. Er habe im Juni 2005 eine Lebensversicherung über einen Betrag von ca. 16.000,00 EUR aufgelöst.
Diesen hätte er nicht zur vorzeitigen Schuldentilgung verwenden dürfen, sondern für seinen notwendigen Lebensunterhalt. Im
Übrigen habe er seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, da auf den vorgelegten Kontoauszügen keine Abhebungen ersichtlich
seien, die für den notwendigen Lebensunterhalt erforderlich wären.
Am 18.10.2006 beantragte der Kläger wiederum Leistungen nach dem SGB II und legte Bildschirmausdrucke seines Girokontos für
den Zeitraum vom 02.08.2006 bis zum 16.10.2006 vor sowie eine Bestätigung von Frau I., dass er Miete in Höhe von 163,00 EUR
bezahle. Mit dem Antrag überreichte er gleichzeitig einen Ausdruck der Tagesumsätze seines Girokontos für den Zeitraum vom
01.04. bis zum 30.06.2000. Aus diesem Ausdruck ergaben sich verschiedene Bareinzahlungen in Höhe zwischen 210,00 und 55,00
EUR. Dieser Antrag auf Leistungsgewährung wurde mit Bescheid vom 08.11.2006 abgelehnt, da die Beklagte weiterhin davon ausging,
dass eine Bedürftigkeit des Klägers wegen des vorhandenen Vermögens nicht gegeben sei.
Zuletzt beantragte der Kläger am 22.04.2008 Leistungen nach dem SGB II. Er legte hierbei eine Anmeldung bei der Meldebehörde
unter der Adresse I.straße in G. vor. Angaben zur Miethöhe machte er nicht, auch einen Mietvertrag legte er nicht vor. Bei
der Antragstellung übergab der Kläger Kontoauszüge für den Zeitraum vom 13.03.2008 bis zum 01.04.2008. Aus den Kontoauszügen
geht hervor, dass er eine Überweisung von Herrn M. G. mit dem Vermerk "Lohn, Gehalt, Rente" in Höhe von 142,08 EUR sowie eine
Abschlagszahlung "Lohn und Gehalt März 2008" in Höhe von 1.000,00 EUR, ebenfalls von Herrn G. erhielt. Dieser Antrag wurde,
nach einem Hinweis auf die bestehenden Mitwirkungspflichten gemäß §
60 SGB I (Sozialgesetzbuch, Erstes Buch), mit Bescheid vom 30.05.2008 abgelehnt, da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nach den
§§
60 ff.
SGB I nicht nachgekommen sei, weil er die angeforderten, notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt habe.
Im Klageverfahren trug der Kläger vor, dass die Eigentumswohnung, die er an seinen Sohn übertragen habe, im Miteigentum von
Frau I. gestanden habe. Er habe eine vertragliche Verpflichtung mit Frau I. gehabt, seine Hälfte der Wohnung an den Sohn zu
übertragen. Im Übrigen sei er von Frau I. bislang finanziell unterstützt worden.
In der mündlichen Verhandlung am 14.03.2008 vernahm das Sozialgericht München Frau M. I. als Zeugin ein. Sie erklärte, dass
sie bis vor etwa sechs Monaten mit dem Kläger zusammen gewohnt habe. Sie habe bis Juli 2005 einen Verdienst von etwa 1200
Euro netto gehabt, dann wäre sie zwei Jahre arbeitslos gewesen und habe etwa 850 Euro monatlich erhalten. Sie sei auch zur
Zeit arbeitslos.
Daraufhin wies das Sozialgericht mit Urteil vom 14.03.2008 die Klage mit der Begründung ab, dass zumindest bis Herbst 2007
eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau I. bestanden habe und so deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen
gewesen wäre. Bis Juni 2005 sei dieser Bedarf voll vom Einkommen der Zeugin abgedeckt gewesen, danach zum weit überwiegenden
Teil. Aber auch ab Juli 2005 habe kein Leistungsanspruch des Klägers bestanden, da dieser über einzusetzendes Vermögen gemäß
§ 12 SGB II verfügt habe. Zum einen seien die im Dezember 2004 abgehobenen 17.000,00 EUR, die den Vermögensfreibetrag überstiegen
hätten, als Vermögen zu berücksichtigen und zum anderen auch die schuldenfreie Wohnungshälfte, die der Kläger an seinen Sohn
im Dezember 2004 übertragen habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 09.04.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er seine Hilfebedürftigkeit
durch die Schenkung an seinen Sohn nicht absichtlich herbeigeführt habe. Er sei moralisch verpflichtet gewesen, seinem Sohn
die Wohnung zu überschreiben, da er mit seinem Sohn zerstritten gewesen sei und er sich um ein besseres Verhältnis zu diesem
bemüht habe. Er könne diese Wohnung aufgrund "der Sitten" nicht zurückverlangen.
Der Aufforderung des Senats, die Herkunft der verschiedenen Bareinzahlungen auf seinen Kontoauszügen zu erklären, ist der
Kläger nicht nachgekommen. Die Beklagte hat eine Auskunft des Gutachterausschusses des Landratsamtes D. vom 14.07.2008 über
den Wert der an den Sohn verschenkten Eigentumswohnung vorgelegt. Nach Auskunft des Gutachterausschusses beträgt der Verkehrswert
rund 130.000,00 EUR.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts erklärte der Kläger, dass die Bareinzahlungen auf seinen Kontoauszügen aus Schwarzarbeit
kämen. Zu weiteren Auskünften war er nicht bereit. Gleichzeitig hat er einen befristeten Arbeitsvertrag vom 16.05.2008 vorgelegt,
wonach er ab dem 07.05.2008 wieder arbeite. Außerdem hat er erklärt, dass er Leistungen von der Beklagten bis zum 06.05.2008
begehre.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.03.2008 sowie den Bescheid vom 11.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 19.04.2005 und die Bescheide vom 20.01.2006, 08.11.2006 und 30.05.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm
ab dem 01.01.2005 bis zum 06.05.2008 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II ist, weil er
gemäß § 12 SGB II über einzusetzendes Vermögen und Einkommen verfügt.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides
vom 19.04.2005 sowie gemäß §
96 SGG auch die Ablehnungsbescheide vom 20.01.2006, vom 08.11.2006 sowie vom 30.05.2008. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
ist bei einer vollständigen Leistungsversagung durch die Behörde ohne zeitliche Begrenzung der gesamte Zeitraum bis zur endgültigen
Entscheidung des Gerichts gemäß §
96 SGG Streitgegenstand (vgl. BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R). Hat der Kläger zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und ist dieser Antrag wiederum
abschlägig verbeschieden worden, ist diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des §
96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden; denn diese Ablehnung ersetzt für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid
(vgl. BSG aaO.). Es liegt auch nur eine Klage des Klägers vor, da der Kläger erkennen ließ, dass er lediglich seinen eigenen
Individualanspruch verfolgen will. Dies ist auch materiell-rechtlich möglich, da das SGB II nicht einen Gesamtanspruch der
Bedarfsgemeinschaft als solcher kennt (vgl. hierzu BSG vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 8/06 R).
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ist nach § 7 Abs. 1 SGB II, neben dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen, nur
dann gegeben wenn Hilfebedürftigkeit besteht. Nach § 9 Abs.1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs.2 Satz 1 SGB II).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da er gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 12 SGB II über zu berücksichtigendes
Vermögen verfügt.
Der Kläger war bis Dezember 2004 Eigentümer einer schuldenfreien Hälfte einer Eigentumswohnung im Wert von 75.000,00 EUR.
Außerdem verfügte er am 07.12.2004, also noch etwa zwei Wochen vor der erstmaligen Antragstellung bei der Beklagten, über
einen Barbetrag in Höhe von 17.000,00 EUR. Sein Vermögen übersteigt damit seinen Vermögensfreibetrag in Höhe von insgesamt
11.350 Euro. Dieser Freibetrag setzt sich gemäß §§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in der bis zum 01.08.2006 geltenden Fassung
aus 750 Euro Anschaffungsfreibetrag und 200 Euro je Lebensjahr zusammen, wenn zur Zeit der Antragstellung das 53. Lebensjahr
bereits vollendet wurde.
Dass der Kläger mittlerweile nicht mehr über sein Vermögen verfügt, ist unbeachtlich, da die Zahlung von 17.000 Euro an Herrn
B. ebenso wie die Schenkung der Eigentumswohnung, wie schon das Sozialgericht ausführt, gemäß §
138 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) sittenwidrig und nichtig ist, da diese Zahlung die Hilfebedürftigkeit des Klägers herbeiführt. Insoweit wird zur Vermeidung
von Wiederholungen nach §
153 Abs.2
SGG auf die ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Der Senat schließt
sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Zahlung an Herrn B. stets
nur behauptet hat, aber einen Nachweis über die Zahlung und deren Notwendigkeit nicht erbracht hat. Im Übrigen ist nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Hilfebedürftige solange auf den Verbrauch seines Vermögens zu verweisen, wie dieses
vorhanden ist. Eine fiktive Zurechnung des Vermögens auf einen Verbrauchszeitraum ist so lange ausgeschlossen, als das Vermögen
vorhanden ist (so ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Beschluss vom 30.07.2008, B 14 AS 14/08 B zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage der wiederholten Berücksichtigung von Vermögen, sowie einhellige Meinung der
Kommentarliteratur; statt vieler: Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl. 2008, § 12 RdNr. 34). Daher ist das Vermögen
des Klägers bis zum Ende des von ihm geltend gemachten Leistungszeitraums zu berücksichtigen, da er weder die Barzahlung noch
die Hälfte an der Eigentumswohnung zurückverlangt hat. Die vom Kläger geltend gemachte "Ausstattung" des Sohnes begründet
keine rechtliche Verpflichtung, die dem Rückfordern der Schenkung entgegensteht. Moralische oder familiäre Gründe sind hier
unbeachtlich.
Außerdem ergibt sich aus den fehlenden Barabhebungen auf den vorgelegten Kontoauszügen und den Einlassungen des Klägers im
Erörterungstermin, dass der Kläger im streitigen Zeitraum Schwarzarbeit verrichtet hat. Dies bedeutet, dass er über nicht
offen gelegte Einkünfte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II verfügt hat. Genaue Angaben zur Höhe dieser Einkünfte wollte
oder konnte er nicht machen. Daher geht der Senat davon aus, dass der Kläger neben seinem einzusetzenden Vermögen über weitere,
bisher nicht angegebene Einkünfte verfügt. Insoweit geht die Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes zu Lasten des Klägers. Aufgrund
der besonderen Beweisnähe des Klägers zur Art und Höhe seiner Einkünfte war der Senat hier nicht im Wege der Amtermittlung
verpflichtet den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Amtsermittlungspflicht ist dann eingeschränkt, wenn ein Beteiligter Informationen
in das Verfahren einbringt, die weder anderen, hier der Beklagten, noch dem Gericht zur Verfügung stehen (vgl. Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl. 2008, §
103 RdNr. 3 b). Vorliegend kam es insofern nicht auf die Höhe des Einkommens an, da der Kläger schon wegen des zu berücksichtigenden
Vermögens nicht hilfebedürftig ist.
Des Weiteren kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger in einer eheähnlichen Partnerschaft lebt oder nicht. Jedenfalls
ist er auch ohne das gegebenenfalls nach § 9 Abs.1 und 2 SGB II zu berücksichtigende Einkommen des mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Partners nicht hilfebedürftig.
Der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2005 sowie die Bescheide vom
20.01.2006 und vom 08.11.2006 sind aus diesen Gründen nicht zu beanstanden, da sie die Leistungsgewährung nach dem SGB II
mangels Hilfebedürftigkeit wegen vorhandenen Einkommens und Vermögens des Klägers ablehnen.
Auch der Bescheid vom 30.05.2008, mit dem der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 23.04.2008 mangels Mitwirkung abgelehnt
wurde, ist nicht zu beanstanden, da der Kläger, trotz gesonderten Hinweises auf seine Mitwirkungspflichten, seine Vermögensverhältnisse
nicht offen legen wollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.2
SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.