Gründe:
Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrte durch einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin (Bg.) ihm
im Rahmen der Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung 172 EUR monatlich für den Eintritt in einer öffentliche Badeanstalt
sowie die Fahrtkosten dorthin, eine Kleiderausstattung für ein Vorstellungsgespräch sowie 35 EUR für eine verordnete Brille
zu gewähren.
Das Sozialgericht München lehnte mit Beschluss vom 07.01.2008 den Antrag ab, der Senat wies die Beschwerde gegen diesen Beschluss
mit Beschluss vom 18.02.2008 zurück und führte zur Begründung aus, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
den §§ 19 ff Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) bedarfsdeckend und abschließend seien und der Gesetzgeber sich für einen
pauschalierenden Charakter der Regelleistung entschieden habe.
Der am 04.03.08 eingegangen Schriftsatz des Beschwerdeführers (Bf.) ist als Anhörungsrüge auszulegen, denn ein anderer Rechtsbehelf
gegen den Beschluss des Senates vom 18.02.2008 kommt nicht in Betracht. Der Senat geht in Auswertung der vom Bf. beigefügten
Unterlagen davon aus, dass sich der Bf. gegen eine beabsichtigte Rückforderung von Leistungen in Höhe von 72 EUR durch die
Beschwerdegegnerin (Bg.), gegen einen Bescheid vom 15.12.2008 über eine Reduzierung der Kosten der Unterkunft aufgrund einer
Mietminderung, gegen einen Bescheid vom 10.02.2008 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.08.2008 wendet sowie weitere Leistungen, u.a. eine angemessene Wohnung
mit einer Duschmöglichkeit geltend macht. Zudem hat der Bf. eine Befangenheit des Bayerischen Landessozialgerichts geltend
gemacht und eine Abgabe des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht beantragt.
II. Die gemäß §
178 a SGG erhobene Anhörungsrüge ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber als unzulässig zu verwerfen, da der Bf. das Darlegungserfordernis
nach § 178 a Abs. 2 Satz 5 nicht erfüllt.
Nach §
178 a Abs.2 Satz 1
SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn das
Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Entscheidungserheblich
ist ein Verstoß, wenn die Entscheidung darauf beruhen kann, d.h., wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht
ohne den Verstoß gegen das rechtliche gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig,
SGG, 9.Auflage 2008, §
178 a RdNr.5b). Diese Voraussetzung muss substantiiert dargelegt werden. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist Zulässigkeitsvoraussetzung
für die Anhörungsrüge (vgl. aaO, RdNr. 6 a).
Dies bedeutet, dass der Bf. in einem ersten Schritt schriftlich darzulegen hat, aufgrund welcher Umstände sein rechtliches
Gehör durch den Senat verletzt wurde. In einem zweiten Schritt ist darzulegen, weshalb ohne den beschriebenen Verstoß nicht
ausgeschlossen werden kann, dass eine für den Bf. günstigere Entscheidung getroffen worden wäre. Diesem Darlegungserfordernis
hat der Bf. nicht entsprochen. Er wendet sich zum einen gegen Bescheide, die nicht Gegenstand des Beschlusses des Senats vom
18.02.2008 waren, zum anderen äußert er seinen Unmut über die Regelungen des SGB II im Ganzen und das Verhalten der Bg ...
Der Bf. hat dagegen nicht ausgeführt, wodurch genau er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht und er hat auch
nicht ausgeführt, dass diese Verletzung entscheidungserheblich sei. Damit fehlt es gemäß §
178 a Abs.
4 Satz 1
SGG an dem notwendigen Darlegungserfordernis. Der Bf. hat nicht schlüssig vorgetragen in welcher Weise ihm das rechtliche Gehör
nicht gewährt wurde. Damit ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.
Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass eine Ablehnung des Bayerischen Landessozialgerichts als Ganzes sowie eine pauschale
Ablehnung des ganzen Spruchkörpers als solches nicht möglich ist. Ein Ablehnungsgesuch kann sich nur gegen einzelne Richter
richten oder gegen einzelne oder alle Mitglieder des Spruchkörpers, sofern gegen sie jeweils einzeln die Besorgnis der Befangenheit
begründet ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Auflage, 2008 §
60 RdNr. 10a). Dies hat der Bf. nicht vorgetragen.
Die beantragte "Abgabe" an das Bundesverfassungsgericht scheitert an der Endgültigkeit der Entscheidung des Senats gemäß §
177 SGG, der Rechtsweg ist insoweit ausgeschöpft.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
178 a Abs.
4 Satz 3
SGG.