Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Erstattung von Umzugskosten in Höhe von 280 EUR.
Der 1956 geborene Kläger bezog bis zum 31.10.2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, (SGB II) von dem Beklagten.
Zum 01.11.2007 zog der Kläger von seiner Obdachlosenunterkunft in K. nach S. in den Landkreis L ... Eine Kontaktaufnahme des
Klägers mit der Beklagten bezüglich des Umzugs erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 28.10.2008 beantragte er die Übernahme der
Umzugskosten. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2008 die Übernahme
der Umzugskosten ab. Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) und führte dringende Gründe für seinen Auszug aus der Obdachlosenunterkunft an. Ein Bekannter habe ihm beim Umzug geholfen.
Diesem habe er, insbesondere für den Transport, 280 EUR gegeben. Eine Rechnung über 280 EUR legte er vor.
Das SG wies nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2008 die Klage mit der Begründung ab, dass zwar
nach § 22 Abs. 3 SGB II Umzugskosten durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden können, jedoch ausdrücklich
Voraussetzung sei, dass hierzu eine vorherige Zusicherung erteilt werde. Der Kläger habe jedoch vor dem Umzug keinen Kontakt
mit dem Beklagten aufgenommen, so dass eine Übernahme der Umzugskosten trotz des dringlichen Umzugsgrundes nicht möglich sei.
Die Berufung wurde im Gerichtsbescheid nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht mit Telefax vom 07.01.2009 eingelegt und erneut die
Kostenübernahme für den Umzug beantragt. Er fühle sich schlecht behandelt und im Stich gelassen.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass keine Berufungszulassungsgründe ersichtlich seien.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Beschwerde ist als Nichtzulassunsgbeschwerde auszulegen und gemäß §
145 Abs.1 Satz 2
SGG zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Nach §
144 Abs.1 Satz 1
SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft,
insgesamt 750 EUR nicht übersteigt. Dieser Gegenstandswert wird hier nicht erreicht.
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, der nach §
144 Abs.
2 SGG die Zulassung der Berufung rechtfertigt, nicht aber die Frage, ob das SG in der Sache richtig oder falsch entschieden hat.
Da keiner der in §
144 Abs.
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Nach §
144 Abs.2
SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
Zulassungsgründe nach §
144 Abs.2
SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger äußert lediglich seinen Unmut über seine aktuelle Lebenssituation.
Die Kostenentscheidung beruht in entsprechender Anwendung des §
193 SGG auf der Erwägung, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.