I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 20.08.2007 aufgehoben.
II. Dem Beschwerdeführer wird für die Klageverfahren S 8 AS 265/06 und S 8 AS 349/06 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr.G. K., C.-Allee, B-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
I. Der 1985 geborene Kläger bezog vom 15.06.2005 bis 31.01.2007 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme einer Heizkostennachzahlung in Höhe
von 370,00 Euro sowie die Übernahme der angemessenen Heizkosten im Zeitraum vom 15.03.2006 bis zum 31.07.2006 streitig. Der
Kläger wohnte ab dem 01.09.2005 in einer 53 m² großen Wohnung in der A.Straße in B-Stadt. Die Kaltmiete und die kalten Nebenkosten
für diese Wohnung beliefen sich auf monatlich 217,48 Euro. Laut Mietvertrag war die Wohnung weder mit einer Heizungsanlage
noch mit Einzelöfen ausgestattet. Der Kläger heizte daher mittels elektrischer Heizstrahler. Auf einen Weitergewährungsantrag
des Klägers vom 02.12.2005 hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2005 für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 31.07.2006
Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 168,48 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 23.03.2006 gewährte sie für den gleichen Zeitraum
Leistungen in Höhe von 226,12 Euro. Am 25.01.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Heizart unwirtschaftlich
und unrentabel erscheine. Daher werde die Heizkostenpauschale laut Betriebskostenspiegel in Höhe von 0,82 Euro pro Quadratmeter
Wohnfläche übernommen. Am 30.03.2006 beantragte der Kläger die Übernahme einer Strom- und Gasnachzahlungsforderung des Energieversorgungsunternehmens
vom 14.03.2006 in einer Höhe von insgesamt 778,16 Euro. Mit Bescheid vom 12.04.2006 lehnte die Beklagte die Übernahme von
höheren Heizkosten ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2006 zurückgewiesen,
da aufgrund der unwirtschaftlichen Heizart nur die nach dem aktuellen Betriebskostenspiegel angemessenen Heizkosten übernommen
werden würden. Am 20.04.2006 beantragte der Kläger die erhöhte Abschlagszahlung des Energieversorgungsunternehmens in Höhe
von 261,00 Euro monatlich zu übernehmen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2006 und Widerspruchsbescheid
vom 30.05.2006 mit der schon im Widerspruchsbescheid vom 25.04.2006 angeführten Begründung ab. Gegen beide Widerspruchsbescheide
hat der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 15.05.2006 bzw. am 13.06.2006 Klage erhoben. Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe wurde am 26.05.2006 und am 21.06.2006 gestellt. Mit Beschluss vom 20.08.2007 verband des Sozialgericht
gemäß §
103 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung im Hinblick auf die gestellten Prozesskostenhilfeanträge. Mit gleichem Beschluss
lehnte es die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen des unwirtschaftlichen Heizverhaltens des Klägers ab. Gegen den Beschluss
vom 20.08.2007 hat der Bevollmächtigte des Klägers am 07.09.2007 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen,
dass der Kläger psychisch erkrankt sei, unter Betreuung stehe und nicht in der Lage sei, einen Prozess selbst zu führen. Im
Übrigen habe die Beklagte die Umstände des Einzelfalles außer Acht gelassen, nämlich, dass die Wohnung extrem preiswert sei
und die Beklagte hierdurch nur gering belastet werden würde und der Kläger ohne Zustimmung seines Vermieters keine Öfen in
seiner Wohnung einbauen dürfe. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die nach §
172 SGG zulässige Beschwerde ist begründet. Gemäß §
73a SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus der vorliegenden Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geht hervor, dass er zur Sicherung seines Lebensunterhaltes
auf die Leistungen des SGB II angewiesen ist. Somit liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung
ohne Ratenzahlungsverpflichtung vor. Die Klagen erscheinen aber auch weder mutwillig noch kann eine hinreichende Erfolgsaussicht
verneint werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Frage, ob während der "Schonfrist" nach § 22 Abs.1 S. 2 SGB II auch
die Heizkosten in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ohne Prüfung der Angemessenheit zu übernehmen sind, zum Zeitpunkt
der Klageerhebung eine ungeklärte Rechtsfrage darstellte. Zwischenzeitlich hat das Bundesssozialgericht am 12.09.2008, Az.:
B 14 AS 54/07 R entschieden, dass die "Schonfrist" von sechs Monaten auch für die Heizkosten gilt und jedenfalls die tatsächlichen Heizkosten
unabhängig von der Angemessenheit in analoger Anwendung von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II für diese sechs Monate zu tragen sind.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine pauschalierte Heizkostenberechnung, wie sie die Beklagte im vorliegenden Fall
vorgenommen hat, keine Rechtsgrundlage im Gesetz findet. Schon unter diesem Gesichtspunkt konnte die hinreichende Erfolgsaussicht
der Klagen nicht verneint werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundessozialgerichts als auch des Bundesverfassungsgerichtes
ist bei der Beurteilung, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, der verfassungsrechtliche Rahmen aus Art.3 Abs.1, 20
Abs.3 und 19 Abs.4
Grundgesetz (
GG) zu berücksichtigen. Daher darf der Maßstab bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage nicht überzogen werden. Das Bundessozialgericht
hat mehrfach entschieden, dass die Fachgerichte ihren Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen
Tatbestandsmerkmals der hinreichende Erfolgsaussicht zukommt, dann überschreiten, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht
der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung unter Verkennung der Bedeutung der in Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3
GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlen. Hinreichende Erfolgsaussicht
ist immer dann zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher
Hinsicht von der Notwendigkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dies ist, da hier sogar eine zum Zeitpunkt der Klageerhebung
höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage im Raum stand, im vorliegenden Fall gegeben. Auch erscheint die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt nach §
121 Abs.2
ZPO erforderlich. Dem Beschwerdeführer war daher Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dieser Beschluss ist gem. §
177 SGG unanfechtbar.