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LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2017 - 19 R 696/15
Altersrente für besonders langjährig Versicherte anstelle einer Altersrente für Frauen Nichterfüllung der Wartezeit Verfassungskonformität Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit
1. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden nach § 51 Abs. 3a SGB VI Kalendermonate angerechnet mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, mit Berücksichtigungszeiten, und mit Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und von Übergangsgeld. Uunter besonderen Einschränkungen werden weiter Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 a SGB VI) und Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen angerechnet.
2. Der Senat ist nicht zum Ergebnis gekommen, dass die gesetzliche Regelung des § 51 Abs. 3a SGB VI insgesamt verfassungswidrig ist oder im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zumindest die Rückausnahmegründe erweitert werden müssten.
3. Der Senat schließt sich insofern der Argumentation des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 21.06.2016 (Az. L 9 R 695/16) an.
4. Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass es ohne Belang zu bleiben hat, wann im Erwerbsleben Zeiten der Arbeitslosigkeit auftreten, d.h. dass entweder generell die Beiträge aus Leistungen für Arbeitslosigkeit bei der Berechnung der Wartezeit zu berücksichtigen sind oder eben generell nicht, wenn man sie als nachrangig gegenüber Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung einordnet.
5. Der Gesetzgeber durfte aus Sicht des Senates eine Zeit vor dem zu erwartenden und tatsächlich erfolgten Rentenbeginn festlegen, in denen dieser bevorstehende Rentenbeginn bei der Frage des Umgangs mit der weiteren Gestaltung des Erwerbslebens eine besondere Bedeutung gewinnt.
Normenkette:
SGB VI § 51 Abs. 3a
Vorinstanzen: SG Nürnberg 24.07.2015 S 4 R 80/15
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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