Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Beginn einer vorzeitigen Altersrente.
Der 1938 geborene Kläger leistete nach seinem Versicherungsverlauf von 1965 bis 1994 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung;
für die Zeit ab 01.01.1998 bis 28.08.2000 sind Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit nachgewiesen.
Am 06.07.1998 sprach der Kläger bei der Beratungsstelle der Beklagten (damals: Landesversicherungsanstalt Unterfranken) vor,
um sich über seinen Anspruch auf Altersrente zu informieren. Ihm wurde dabei ein aktueller Versicherungsverlauf sowie eine
Rentenauskunft mit Probeberechnung der Rente (bezogen auf das. 65. Lebensjahr) übergeben (Schreiben vom 06.07.1998). In der
Rentenauskunft ist u.a. ausgeführt:
"Eine Rente wird nur gezahlt, wenn die Wartezeit, die persönlichen und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
erfüllt sind und ein Rentenantrag gestellt ist. Ein frühestmöglicher Rentenbeginn kann nur erreicht werden, wenn der Antrag
innerhalb von 3 Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wird. Allein aus der Erfüllung der Wartezeit kann ein
Rentenanspruch nicht abgeleitet werden ...
Die Wartezeit für die Altersrente an langjährig Versicherte ... beträgt 35 Jahre mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten
und Berücksichtigungszeiten. Diese Wartezeit ist erfüllt ...
Die Altersrente für langjährig Versicherte ... kann bei erfüllter Wartezeit nur gezahlt werden, wenn das maßgebliche Lebensalter
erreicht ist und die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird."
Am 30.09.2002 beantragte der Kläger in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in B-Stadt die Gewährung von Altersrente
für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Im Zusatzfragebogen zur Prüfung der Vertrauensschutzregelung
bei vorzeitigen Altersrenten und zum Rentenbeginn erklärte der Kläger, die Altersrente solle am 01.09.2002, also nach dem
frühestmöglichen Zeitpunkt ohne Rentenminderung beginnen. Mit Bescheid vom 22.10.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab
01.09.2002 - antragsgemäß - Altersrente für langjährig Versicherte ohne Abschläge in Höhe von 752,26 EUR netto. Gegen diesen
Bescheid erhob der Kläger am 20.11.2002 Widerspruch. Er machte weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten geltend
und verlangte insbesondere, die Altersrente bereits ab 01.03.2002 zu zahlen. Er sei am 06.07.1998 von der Beratungsstelle
der Beklagten fehlerhaft bzw. mangelhaft beraten worden. Aus der Rentenauskunft vom 06.07.1998 sei für ihn nicht ersichtlich
gewesen, ab wann frühestens Rente für langjährig Versicherte gezahlt werden könne und ab wann Anspruch auf abschlagsfreie
Rente bestehe. Die Beklagte erteilte den Teilabhilfebescheid vom 05.12.2002, mit dem sie weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit
anerkannte. Im Übrigen, betreffend das Verlangen nach einem früheren Rentenbeginn, wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 16.05.2003 zurück. Für das Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lägen keine Anhaltspunkte vor. Die
Beratungsstelle habe im Jahre 1998 weder ihre Verpflichtung aus §
115 Abs
6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) noch aus §
14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) verletzt.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 12.06.2003 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er hat vorgebracht, er habe sich am 06.07.1998 insbesondere wegen der Möglichkeit der Beantragung einer Rente bereits
vor dem 65. Lebensjahr beraten lassen. Weder aus dieser Beratung noch aus der Rentenauskunft/Versicherungsverlauf habe sich
jedoch für ihn ergeben, dass ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres
bestehe. Die unzureichende und unvollständige Beratung sei einer falschen Beratung gleichzustellen, so dass im Wege eines
Herstellungsanspruchs die Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab 01.03.2002 zu gewähren sei. Mit Urteil vom 27.10.2006
hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 05.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2003 abgewiesen.
Eine Rechtsgrundlage für eine Vorverlegung des Beginns der am 30.09.2002 beantragten Altersrente auf den 01.03.2002 sei nicht
ersichtlich. Das Klagebegehren könne insbesondere nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt werden.
Hinsichtlich der am 06.07.1998 von der Beratungsstelle erteilten Auskünfte sei zu differenzieren zwischen dem Beratungsgespräch
selbst und der ausgehändigten schriftlichen Rentenauskunft. Der Kläger habe zum Inhalt des Beratungsgesprächs zwar vorgetragen,
er habe sich ausdrücklich nach dem Beginn vorzeitiger Altersrenten erkundigt, woraufhin ihm der Mitarbeiter der Beklagten
mitgeteilt habe, eine Altersrente stehe ihm erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu. Diese Darstellung der Beratung sei
jedoch nicht glaubhaft. Die schriftliche Rentenauskunft vom 06.07.1998 erweise sich zwar insoweit als unvollständig, als das
Lebensalter, ab dem eine Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt werden könnte, nicht genannt werde. Es sei jedoch
naheliegend, dass dieser fehlende Hinweis im Rahmen des mündlichen Beratungsgesprächs jedenfalls auf die vom Kläger selbst
behauptete explizite Nachfrage hinsichtlich vorzeitiger Altersrenten nachgeholt worden sei. Selbst wenn man jedoch unterstelle,
der Mitarbeiter der Beratungsstelle habe die Rentenauskunft dem Kläger kommentarlos überreicht, komme ein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch nicht in Betracht. Zwar wäre dann ein rechtswidriges Verhalten des Versicherungsträgers i.S. eines Beratungsmangels
zu bejahen, da ein 60-jähriger Versicherter nicht nur über die Regelaltersrente, sondern, sofern - wie vorliegend - die Wartezeit
erfüllt ist, auch umfassend über die Voraussetzungen des Altersrentenbezugs nach §
236 SGB VI zu informieren sei. Verletze der Versicherungsträger seine Informationspflicht, begründe dies aber nur dann einen Herstellungsanspruch,
wenn die Pflichtverletzung wesentliche, d.h. zumindest gleichwertige Bedingung für die Beeinträchtigung eines sozialen Rechts
gewesen sei. Dies sei nicht der Fall, wenn der Versicherte wissentlich oder fahrlässig gegen sich selbst einen erforderlichen
Antrag nicht gestellt oder Informationen nicht eingeholt habe (Hinweis auf Urteil des BSG vom 06.03.2003, Az: B 4 RA 38/02 R). So verhalte es sich bei der - aufgrund der Angaben des Klägers unterstellten - Fallgestaltung. Danach sei Zweck des Beratungsgesprächs
gewesen, sich über vorzeitige Altersrenten zu informieren. Dem Kläger sei somit sehr wohl bewusst gewesen, dass grundsätzlich
ein Anspruch auf Altersrente bereits vor dem 65. Lebensjahr bestehen könne. Die Rentenauskunft vom 06.07.1998 erläutere auch,
dass der Kläger die Wartezeit sowohl für die Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres als auch für die Altersrente
für langjährig Versicherte erfüllt habe. Weiter gehe aus der Auskunft klar hervor, dass die Altersrente für langjährig Versicherte
- bei rechtzeitiger Antragstellung - gezahlt werde, wenn das maßgebliche Lebensalter (also: in Abgrenzung zur Vollendung des
65. Lebensjahres bei der Regelaltersrente) erreicht werde. Angesichts dieser Informationen habe dem Kläger bewusst sein müssen,
dass er die Altersrente für langjährig Versicherte bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres beanspruchen könne. Sofern
ihm nach dem Beratungsgespräch vom 06.07.1998 das maßgebliche Lebensalter für diesen Rentenanspruch tatsächlich nicht bekannt
gewesen sein sollte, hätte er ohne weiteres entsprechende Auskünfte bei den in der Rentenauskunft benannten Stellen einholen
können. Da der Kläger, obwohl er die Möglichkeit von Rechtsnachteilen und sein Informationsrecht gegenüber dem Versicherungsträger
vor Augen hatte, nicht nachgefragt habe, habe er selbst die entscheidende Bedingung dafür gesetzt, dass er die Rente erst
zum 01.09.2002 erhalten habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Die Ausführungen in
den Gründen des angefochtenen Urteils, dass es "nicht vorstellbar sei, dass ein bei einem Rentenversicherungsträger beschäftigter
Mitarbeiter die Altersrente gemäß §
236 SGB VI nicht kenne", sei rein hypothetischer Natur. Bei dem Beratungsgespräch am 06.07.1998 habe der Kläger vielmehr die Auskunft
erhalten, dass er gerade aufgrund seines Status als freiwillig Versicherter nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Rente
gehen könne. Die dem Kläger übermittelte Information sei insoweit falsch und darüber hinaus auch unzureichend gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Würzburg vom 27.10.2006, berichtigt durch Beschluss vom 15.10.2007, und die Bescheide der Beklagten vom
22.10.2002 und vom 05.12.2002, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
Altersrente für langjährige Versicherte bereits ab 01.03.2002 zuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz vorgelegen. Wegen weiterer
Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§
144 SGG). Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 22.10.2002 in der Fassung des Bescheides vom 05.12.2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht
Altersrente für langjährig Versicherte nicht bereits ab 01.03.2002 zu. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch besteht
nicht. Der Bescheid vom 22.10.2002 ist Gegenstand des Verfahrens geworden. Er ist nicht durch den Teilabhilfebescheid vom
05.12.2002 vollständig ersetzt worden.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes
oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§
14,
15 SGB I) verletzt hat und dass dies beim betroffenen Versicherten einen sozialrechtlichen Nachteil bzw. Schaden herbeigeführt hat.
Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Leistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher
Zusammenhang besteht (BSG Beschluss vom 16.12.2008, Az: B 4 AS 77/08 B, veröffentl. in juris; BSG Urteil vom 26.07.2007, Az: B 13 R 4/06 R in SozR 4-2600 § 115 Nr 2; vgl. auch BSG Urteil vom 06.03.2003, Az: B 4 RA 38/02 R in SozR 4-2600 § 115 Nr 1).
Hieran fehlt es im Fall des Klägers. Der Inhalt des Beratungsgespräches selbst ist nicht nachgewiesen. Die Auffassung des
SG, dass es nicht vorstellbar sei, dass ein Mitarbeiter der Rentenversicherung, der ständig mit Fragestellungen zu Rentenleistungen
konfrontiert sei, die Altersrente gemäß §
236 SGB VI nicht kenne, ist zwar naheliegend, letztlich aber nicht bewiesen. Dies gilt ebenso für die Ausführungen des Klägers im Rahmen
der Berufung, ihm sei bei der Beratung gesagt worden, dass er Altersrente erst ab vollendetem 65. Lebensjahr beantragen könne.
Hierzu hat der Kläger im Widerspruchsverfahren vorgetragen, nicht aufgeklärt worden zu sein und erst am 30.09.2002 erfahren
zu haben, dass Altersangaben in der Auskunft hätten enthalten sein müssen. Auch die Klagebegründung im Schriftsatz vom 19.08.2003
wird darauf gestützt, dass die Altersangaben nicht in der Rentenauskunft enthalten waren; es habe eine unrichtige, weil unvollständige
Beratung durch die LVA Unterfranken vorgelegen. In der Berufung trägt der Kläger hingegen mit Schriftsatz vom 09.08.2007 vor,
dass ihm die Falschauskunft erteilt worden sei, er könne einige Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres Rentenantrag stellen.
Die Beweislast für eine unrichtige Beratung liegt beim Kläger; dieser hat einen entsprechenden Nachweis vorliegend nicht geführt.
Es verbleiben erhebliche Zweifel an seiner Darstellung, da zunächst auf fehlende, d.h. nicht erfolgte, Auskunft über das frühest
mögliche Rentenalter hingewiesen wurde und der Mitarbeiter der Beklagten als Zeuge nicht benannt worden war, später aber angegeben
wurde, der Mitarbeiter habe eine falsche Auskunft erteilt. Es bleiben Zweifel; die Klage beruft sich auf die Erteilung einer
unvollständigen Auskunft, nämlich auf den Inhalt des Informationsschreibens. Dies steht jedoch gerade im Gegensatz zur Erteilung
einer unzutreffenden, aber vollständigen Auskunft. Diese Zweifel gehen zu Lasten des Klägers.
Mangels Nachweises der Erteilung einer falschen Auskunft kommt als Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
eine unvollständig erteilte Auskunft in Betracht, die zu einem sozialrechtlichen Nachteil beim Kläger geführt hat. Dies ist
vorliegend ebenfalls nicht der Fall. Bei der dem Kläger am 06.07.1998 erteilten schriftlichen Auskunft trifft es zwar zu,
dass für die vorzeitige Altersrente nicht die Vollendung des 63. Lebensjahres für den frühesten Rentenbeginn genannt ist;
es wurde vielmehr die allgemeine Formulierung "maßgebliches Lebensalter" gewählt. In dieser schriftlichen Auskunft, die vom
Kläger vorgelegt wurde, sind die Wartezeiten für die verschiedenen Rentenarten (5 Jahre, 15 Jahre und 35 Jahre) dargestellt
und es ist auch ausgeführt, dass allein aus der Erfüllung der Wartezeit ein Rentenanspruch nicht abgeleitet werden kann. Im
Zusammenhang mit den Wartezeiten wird auch unterschieden zwischen der Regelaltersrente nach Vollendung des 65.Lebensjahres
und der Altersrente für langjährig Versicherte sowie der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige;
letztere können lt. Auskunft nur gezahlt werden, wenn das maßgebliche Lebensalter erreicht ist und die Hinzuverdienstgrenze
nicht überschritten wird. Die Auskunft enthält demnach in der Zusammenschau die Aussage, dass die Wartezeit für Altersrente
an langjährig Versicherte beim Kläger erfüllt ist und dass die Rentenbewilligung abhängig ist von der Antragstellung und dem
maßgeblichen Lebensalter. Bei diesen schriftlichen Vorgaben hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, sich über das maßgebliche
Lebensalter zu erkundigen oder zu informieren, wenn er den frühestmöglichen Rentenbeginn für diese Rentenart anstrebte. Im
Übrigen ist es dem Kläger bekannt gewesen, dass es für bestimmte Gruppen von Versicherten grundsätzlich die Möglichkeit der
Inanspruchnahme von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres gab; um Einzelheiten dazu zu erfahren, hat der Kläger
auch bei der Beratungsstelle im Jahre 1998 vorgesprochen. Dem SG ist darin zuzustimmen, dass der Kläger weitere Auskünfte bei den in der Rentenauskunft benannten Stellen hätte einholen können,
sofern bei ihm nach dem Gespräch vom 06.07.1998 noch Unklarheiten über einzelne Anspruchselemente verblieben sind. Da der
Kläger in Kenntnis der grundsätzlich möglichen Inanspruchnahme von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres und drohender
Rechtsnachteile bei Nichtinanspruchnahme keine Information bei zuständigen Stellen eingeholt hat, hat er selbst die wesentliche
Bedingung für die Beeinträchtigung seiner sozialen Ansprüche gesetzt. Die von der Beklagten erteilte schriftliche Information,
die unvollständig, weil ungenau bezügl. der Altersangaben ist, tritt demgegenüber bei der Prüfung der Ursächlichkeit für den
beim Kläger eingetretenen Nachteil in den Hintergrund. Ein ursächlicher Zusammenhang i.S. einer wesentlichen Mitursache zwischen
der unvollständigen Information und dem in der verspäteten Antragstellung und damit späterem Leistungsbeginn bestehenden Nachteil
ist nicht mehr gegeben. Ursächlich war allein die fehlende Nachfrage des Klägers nach eventuell unvollständiger Auskunft,
wobei jedoch der Besuch der Beratungsstelle gerade wegen eines möglichen vorzeitigen Bezugs von Altersrente erfolgt war.
Die Entscheidung des SG ist somit nicht zu beanstanden; die dagegen gerichtete Berufung des Klägers war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG sind nicht ersichtlich.