Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) im Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes die Auszahlung seiner Altersrente in voller Höhe ohne Kürzung durch eine voraussichtliche ausländische Leistung.
Auf den Antrag vom 21.08.2008 hatte die Bg die Regelaltersrente in Höhe von 872,43 EUR ab 01.01.2009 als vorläufige Leistung
festgestellt. Die Bruttorente in Höhe von 1.082,04 EUR vermindere sich wegen der Anrechnung einer voraussichtlich zustehenden
rumänischen Rente auf 970,98 EUR, woraus sich unter Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitragsanteils sowie des Pflegeversicherungsbeitrags
ein monatlicher Zahlbetrag von 872,43 EUR ergebe.
Nachdem die Bg mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2009 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2008 zurückgewiesen hatte,
hat dieser beim Sozialgericht München (SG) mit Schreiben vom 03.12.2008 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, die Beklagte zu
verpflichten, die mit Bescheid vom 20.11.2008 gewährte Rente ohne Fiktivabzug in Höhe einer (nicht gezahlten) hypothetischen
Rente aus Rumänien bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu zahlen. Von ihm sei kein Leistungsverzicht erklärt worden
und die Beklagte habe trotzdem ohne jede Rechtsgrundlage einen Fiktivabzug in Höhe einer von ihr geschätzten Rente vorgenommen,
die der Kläger in Rumänien jedoch nicht beziehe. Entscheidungen entsprechend der Auffassung des Bf seien bundesweit flächendeckend
von verschiedenen Sozialgerichten ergangen. Der Bf sei im Übrigen auf die ihm zustehende Rente angewiesen.
Mit Beschluss vom 19.12.2008 hat das SG den Antrag abgelehnt und ausgeführt, eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren begründe vorliegend
den Anordnungsanspruch nicht, denn die Rechtslage erweise sich als äußerst schwierig und sei höchstrichterlich noch nicht
entschieden. Im Übrigen bestehe der drohende Rechtsverlust bei dem Bf in einer zeitlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens
verzögerten Auszahlung des Rententeils, den die Antragsgegnerin zum Ruhen gebracht habe. Bei der Höhe der gewährten Rentenleistung
und dem Fehlen sowohl von Anhaltspunkten als auch eines Sachvortrags für eine bleibende Schädigung der wirtschaftlichen Interessen
des Bf sei kein Grund für die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher wirtschaftlicher
Nachteile gegeben. Es sei ihm zuzumuten, den Ausgang der Hauptsache abzuwarten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der auf die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 02.07.2008
(L 14 B 469/08 R ER) verweist. Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten sei vom Erfolg in der Hauptsache auszugehen. Das Recht der
Beklagten zur Durchführung eines Fiktivabzugs bestehe nicht. Auch sei der Bf zum Lebensunterhalt auf die ungekürzte Leistung
in Deutschland angewiesen. Die Rente von 1.082,- EUR werde um 111,06,- EUR gekürzt, mithin um mehr als 10 %. Wenn nur 1.082,-
EUR für den gesamten Lebensunterhalt vorhanden seien, sei eine Reduzierung um diesen Betrag substantiell und beeinträchtige
die Lebensführung.
Die Bg hat auf die nach ihrer Ansicht überzeugenden Gründe der Entscheidung des SG hingewiesen sowie auf weitere Entscheidungen des Bayer. Landessozialgerichts.
II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Bf ist zulässig. In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet,
weil das SG in nicht zu beanstandender Weise den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Rechtsgrundlage ist, wie vom SG ausgeführt, §
86b Abs.2
SGG, wonach auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zu treffen ist, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte (§
86b Abs.2 Satz 1
SGG). Einstweilige Anordnungen können gemäß §
86b Abs.2 Satz 2
SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sein, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer derartigen Anordnung ist zunächst ein
Anordnungsanspruch, also der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt und der identisch
ist mit dem auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch. Daneben muss aber auch ein Anordnungsgrund bestehen,
der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründen würde. Der Senat kann es im Rahmen der durchzuführenden
summarischen Prüfung vorliegend letztlich dahinstehen lassen, ob ein Anordnungsanspruch besteht, da jedenfalls die Eilbedürftigkeit
einer Regelung zu Gunsten des Bf nicht dargetan ist, weshalb ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumutbar
ist. Wie das SG in seiner Entscheidung ausgeführt hat, ergibt sich dies aus der Höhe der gewährten Rentenleistung und dem Fehlen sowohl von
Anhaltspunkten als auch eines Sachvortrags für eine bleibende Schädigung der wirtschaftlichen Interessen des Bf. Es liegt
der ausgezahlte Betrag der Rente nicht unterhalb des Niveaus der Grundsicherung bzw. eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistung,
da gemäß § 20 Abs.2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung
für die Zeit ab 01.07.2008 die Höhe der monatlichen Regelleistung für Personen, die alleinstehend sind, 351,00 EUR (ohne Mietkosten)
beträgt, wobei im Übrigen die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu beachten sind, über die der verheiratete Bf keinerlei
Angaben gemacht hat (vgl. hierzu Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 23.11.2008, L 1 B 802/08 R ER).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb nicht zu begründen, vielmehr ist dem Bf zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens
abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§
177 SGG).