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LSG Bayern, Beschluss vom 06.09.2010 - 7 AS 532/10
Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Mitgliedschaft in einer Vereinigung
Ein Mitglied einer Vereinigung muss seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung ausschöpfen. Dieser satzungsmäßige Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz gehört zum Vermögen des Antragstellers. Eine Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgt in diesem Fall wegen Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe, so dass die Beschwerde gegen diese Ablehnung nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen und unzulässig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
,
SGG § 73
,
SGG § 73a
Vorinstanzen: SG Augsburg 15.06.2010 S 11 AS 1422/09
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.

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