Gründe:
I. Das Verfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das Sozialgericht Landshut hatte
im Wege der einstweiligen Anordnung zunächst verfügt, dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) ab 01.04.2008 Leistungen
für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Dann aber hat es mit Beschluss vom 07.08.2008 seine Entscheidung abgeändert, indem
es den Zuspruch von Leistungen bis 31.07.2008 befristet hat.
Der Bf. war zunächst bis Januar 2007 im Leistungsbezug gestanden. Dann aber teilte er der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
(Bg.) mit, er benötige keine Leistungen mehr, weil er eine Versicherungssumme ausbezahlt erhalte. Es handelte sich um einen
Betrag von etwa 130.000 EUR. Im November 2007 beantragte der Bf. jedoch erneut Arbeitslosengeld II. Er begründet seine unerwartet
wieder eingetretene Bedürftigkeit damit, er habe einen Teil der an ihn ausbezahlten Summe einer Frau Z. übertragen, um bei
dieser bestehende Schulden zu begleichen. Den übrigen Betrag (51.000 EUR) hätten Eigentümer dreier Schusswaffen, die Mitte
der 90er Jahre bei ihm beschlagnahmt und vermutlich eingezogen worden waren, von ihm als "Schadensersatz" für das Abhandenkommen
der drei Waffen erpresst. Deren Namen will der Bf. indes nicht nennen, weil er fürchtet, von ihnen getötet zu werden.
Gegen den Beschluss vom 07.08.2008 richtet sich die Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Bg. sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen
Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Es besteht keine Grundlage, dem Bf. im Wege der einstweiligen Anordnung
weiterhin Leistungen für Unterkunft und Heizung zuzusprechen.
Der Senat sieht davon ab, die offenbar sehr intensive wirtschaftliche Verquickung zwischen dem Bf. und Z leistungsrechtlich
im Detail zu würdigen. Offenkundig werden ab und an Zahlungen zwischen den beiden Personen transferiert. Nach Aktenlage drängt
sich der Schluss auf, dass Z in gewisser Weise für den Bf. einsteht. Das allein schon stellt einen Anordnungsgrund im Sinn
einer dringenden Notlage, der gerade durch Eingreifen der Sozialgerichtsbarkeit vorläufig abgeholfen werden muss, erheblich
in Frage.
Entscheidend ist jedoch, dass die Erklärung, die der Bf. für den Verbleib der 51.000 EUR mit der - vom Sozialgericht so bezeichneten
- "Erpressertheorie" liefert, ungenügend ist. Der Senat glaubt diese Darstellung nicht im Ansatz. Der Bf. hat sich in schier
unauflösbare Widersprüche verstrickt.
Einmal bestehen unterschiedliche, nicht miteinander zu vereinbarende Versionen, wie der Bf. in den Besitz der drei Schusswaffen
gelangt sein soll. Vor allem aber erscheint der Vortrag zum Geschehnisablauf seit Januar 2007 geradezu grotesk. Im Januar
2007 will der Bf. von den beiden Herren, deren Namen er nicht nennen möchte, zum "Schadensersatz" aufgefordert worden sein.
In der Beschwerdeschrift stellt er diese beiden Männer als potentielle Killer dar. Trotz der enormen Gefährlichkeit der beiden
Personen - von der er ja wohl bereits im Januar 2007 gewusst haben muss - hatte der Bf. die Ruhe und Gelassenheit, zunächst
einmal der Z eine große Summe "zurückzuzahlen". Der Bf. hat also "Gläubiger", die ihm nach dem Leben trachten, zunächst hingehalten,
eine andere Gläubigerin aber, die ihm augenscheinlich sehr gewogen ist, bezahlt. Er hat dann sogar bis September 2007 gewartet,
bis er die Forderungen der potentiellen Mörder erfüllte. Das verwundert umso mehr, als diese Personen nach Schilderung des
Bf. so gefährlich sind, dass sich dieser nicht einmal der Polizei anzuvertrauen wagte. Nach Ansicht des Senats passt bei dieser
Darstellung kaum etwas zusammen. Nicht zuletzt muss sich der Bf. fragen lassen, warum er sich nicht doch an die Polizei gewandt
hat; diese wäre auch in der Lage gewesen, ihn vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen.
Nach wie vor bleibt schleierhaft, warum der Bf. im Februar 2007 kundgetan hat, er brauche keine Leistungen mehr, wenn doch
schon die Forderungen der beiden "Erpresser" bekannt waren. Seine Einlassung dazu im Schriftsatz vom 20.05.2008 an das Sozialgericht
überzeugt nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren und Anwaltsbeiordnung ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht
abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).