Gründe:
I. Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten
ist, dem Antragsteller eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe in Höhe von 381,82 Euro zur Begleichung einer Nebenkostenforderung
für das Jahr 2008 zu gewähren.
Der Antragsteller bezieht seit Februar 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 27.01.2009 legte
er die Nebenkostenabrechnung seines Vermieters für das Jahr 2008 vor, die ihn zu einer Nachzahlung in Höhe von 547,83 Euro
aufforderte.
Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller am 10.02.2009 einen Zuschuss zur Begleichung der Wohnnebenkostenabrechnung
in Höhe von 226,01 Euro. Im übrigen handele es sich um Kosten für die Warmwasserbereitung, die aus der Regelleistung zu bestreiten
seien. Am 18.02.2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - II darlehensweise
Leistungen in Höhe von 321,82 Euro. Das Darlehen wird in monatlichen Raten in Höhe von 35 Euro mit der laufenden Leistung
aufgerechnet.
Am 12.02.2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht München - SG - einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er strebt weiterhin die Bewilligung eines Zuschusses an. Die Antragsgegnerin müsse
die Nebenkostennachforderungen vollständig übernehmen. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß §
143 Abs.
2 S. 3
SGG auf den Beschluss des SG Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 2. März 2009 hat das SG den Antrag abgelehnt und ausgeführt, es bestünde weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.
Dagegen hat der Ast Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht- LSG - eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, die erstinstanzliche
Eilentscheidung sei teilweise fehlerhaft.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. März 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen in Höhe von 381,82 Euro als Zuschuss zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde gemäß §
172 Abs.3 Nr.1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - in der Fassung des 8.
SGG-Änderungsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl.I, S.444, der mit Wirkung vom 01.04.2008 in Kraft getreten ist, ausgeschlossen, wenn
in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nicht bzw. nur nach Zulassung zulässig ist die Berufung gemäß § 144 Abs.1
Satz 1 Nr.1, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Das ist hier der Fall. Auszugehen ist dabei von dem ausdrücklichen Antrag des Ast im erstinstanzlichen Eilverfahren und im
vorliegenden Beschwerdeverfahren. Er begehrt die Zuerkennung von 381,82 Euro als Zuschuss. Dieser Betrag liegt deutlich unter
dem in §
144 SGG geforderten Wert des Beschwerdegegenstands. Die Beschwerde betrifft auch keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr
(§
144 Abs.
1 S. 2
SGG), da es lediglich um den Abrechnungszeitraum 2008 geht.
Da mithin in der Hauptsache die Berufung wegen Nichterreichens der Beschwerdegegenstandssumme nicht zulässig wäre, ist die
Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 2. März 2009 unzulässig.
Soweit sich der Ast gegen die Einbehaltung eines Teils seiner Leistungen zur Wehr setzen will (vgl. Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes
vom 09.03.2009), müsste er einen entsprechenden Antrag beim SG stellen. Die zugrundeliegende Frage war nicht Gegenstand der Eilentscheidung des SG - ein Eilverfahren war insoweit gar nicht anhängig - und ist somit auch keiner Beschwerdeentscheidung zugänglich ...
Die auf §
193 SGG analog beruhende Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Eileintrag in beiden Instanzen erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.