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LSG Bayern, Beschluss vom 22.08.2016 - 15 RF 28/16
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Kürzung trotz erheblicher Überschreitung eines Vorschusses bei fehlender Kenntnis der genauen Vorschusshöhe Berücksichtigung der Umsatzsteuer als Teil der Vergütung
1. Eine Überschreitung des für ein Gutachten eingezahlten Vorschusses ist dann erheblich, wenn die Überschreitung mindestens 20 % des Vorschusses beträgt.
2. Bei der Beurteilung der Frage der Erheblichkeit der Überschreitung kommt es darauf an, was dem Sachverständigen ohne die Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG als Vergütung zustehen würde.
3. Die Umsatzsteuer ist Teil der Vergütung und kann daher bei der Frage der Erheblichkeit der Überschreitung von Bedeutung werden, auch wenn sie sich für den Sachverständigen als durchlaufender Posten darstellt. Entscheidend ist nicht, was dem Sachverständigen nach Abzug der Umsatzsteuer als Vergütung verbleibt, sondern was der Beteiligte für das Gutachten aufzuwenden hat.
4. Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens des Sachverständigen hinsichtlich der Überschreitung des Vorschusses kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat.
1. Die gesetzliche Regelung des § 8a Abs. 5 JVEG ist so konstruiert, dass das Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Vergütungsberechtigten widerleglich vermutet wird.
2. Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat.
3. Insbesondere kann sich ein Sachverständiger nicht darauf berufen, dass er zunächst davon ausgegangen sei, dass der Vorschuss ausreichend hoch und ihm die Überschreitung erst zu einem Zeitpunkt aufgefallen sei, als der vergütungsrechtliche Wert seiner Arbeit den Vorschuss bereits erheblich überschritten habe.
4. Bedenken gegen eine Anwendbarkeit des § 8a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren bestehen nicht.
Normenkette:
JVEG § 12
,
JVEG § 8
,
JVEG § 8a Abs. 4
,
JVEG § 8a Abs. 5
Tenor
Die Vergütung für das Gutachten vom 07.04.2016 wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: