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LSG Bayern, Beschluss vom 09.05.2016 - 15 RF 4/16
Entschädigung für die Teilnahme an einer gerichtlich angeordneten Begutachtung Verdienstausfall und Beurteilungszeitpunkt Reise- und Wartezeiten
1. Um das Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls im Sinn des § 22 JVEG bejahen zu können, bedarf es (nur) des Nachweises, dass überhaupt ein solcher Ausfall entstanden ist, nicht aber in welcher Höhe; dieser Nachweis ist im Vollbeweis zu führen, da das JVEG keine Beweiserleichterung enthält.
2. Dieser Beweismaßstab gilt sowohl bei abhängig beschäftigten als auch bei selbständig tätigen Anspruchstellern.
3. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verdienstausfall entstanden ist, ist die Beurteilung am Tag des Gerichtstermins, der den Entschädigungsanspruch nach dem JVEG zur Folge hat.
4. Spätere Entwicklungen bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt.
5. Zu entschädigen ist die nach objektiven Maßstäben zu ermittelnde "gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten", nicht mehr wie früher vor Inkrafttreten des JVEG unter Geltung des Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen die "versäumte Arbeitszeit".
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 22
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der gerichtlich angeordneten Begutachtung am 21.10.2015 wird auf 108,50 EUR festgesetzt.

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