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LSG Bayern, Beschluss vom 23.09.2009 - 15 SF 188/09
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Zuordnung fachorthopädisch-algesiologischer Gutachten zur Honorargruppe M 2
Auch wenn bei einem fachorthopädisch-algesiologischem Fachgutachten von einem etwas höheren Schwierigkeitsgrad auszugehen ist als bei einem reinen fachorthopädischem Gutachten, handelt es sich dennoch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers um ein Gutachten, das der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,00 Euro zuzuordnen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 9 Abs. 1 Anl. 1
,
SGG § 106 Abs. 3 Nr. 5
Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des Gutachtens vom 28.05.2009 in dem Rechtsstreit P. H. gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.786,81 Euro festgesetzt.
Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.

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