Anfechtbarkeit von Kostenbeschlüssen im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I. Das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) hat mit Beschluss vom 10.07.2009 ausgesprochen, dass die Entschädigung des Antragstellers
anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermines bei Prof. Dr. F. am 26.03.2007 gemäß § 4 Abs.1 JVEG auf 281,75 EUR festgesetzt
werde. Dem Antragsteller stehe keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Der Antragsteller hat hiergegen mit Schreiben vom 21.07.2009 "Widerspruch" erhoben und um ein Urteil "im Namen des Volkes"
sowie die Zulassung der Berufung zum Bundessozialgericht gebeten. Prof. Dr. F. habe mit Anwesenheitsbescheinigung vom 19.02.2009
die Notwendigkeit einer Begleitperson bejaht. Bereits das Krankenhaus S. habe am 11.06.1992 den Beginn der Muskelschwäche
festgestellt. Beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Mittelfranken laufe ein Widerspruch wegen der Merkzeichen "G"
und "B". Des Weiteren verweise er auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. B. vom 20.07.2009.
Der Antragsteller hat mit weiterem Schreiben vom 23.07.2009 die Bestätigung von Prof. Dr. F. vom 21.07.2009 vorgelegt. Danach
sei der Antragsteller gehbehindert und benötige auch eine Begleitung.
II. Der vorstehend bezeichnete Beschluss des BayLSG vom 10.07.2009 ist nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß §
177 SGG nicht anfechtbar. Der von dem Antragsteller erhobene "Widerspruch" ist nicht statthaft. Im Übrigen erfolgt keine Entscheidung
im Wege eines Urteiles ggf. mit Zulassung der Berufung zum BSG, sondern gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss.
Eine Überprüfung und Würdigung des Vorbringens des Antragstellers mit Schreiben vom 21.07.2009 und 23.07.2009 ist nur im Rahmen
des Instituts einer "Anhörungsrüge" im Sinne von §
178a SGG bzw. ergänzend einer "Gegenvorstellung" möglich.
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligung ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel
oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung (wie hier) nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§
178a Abs.1 Satz 1
SGG). Letzteres ist nicht der Fall. Vielmehr hat sich das BayLSG mit Beschluss vom 10.07.2009 eingehend mit den Ausführungen
von Prof. Dr. F. auseinandergesetzt und die Frage der Notwendigkeit einer Begleitung anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermines
vom 26.03.2007 eingehend gewürdigt.
Die aktuellen ärztlichen Stellungnahmen von Dr. B. vom 20.07.2009 und Prof. Dr. F. vom 21.07.2009 sind nicht geeignet, eine
andere Beurteilung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Begleitung zum damaligen Zeitpunkt vor mehr als zwei Jahren herbeizuführen.
Vielmehr ergeben allein die in den Kostenangelegenheiten des Antragstellers ergangenen Beschlüsse vom 08.06.2007 - L 17 U 70/05.Ko und L 17 U 71/05.Ko, vom 10.07.2009 - L 15 SF 151/09 und vom 20.07.2009 - L 15 SF 152/09, dass das Leidensbild des Antragstellers progredient ist. Wenn anlässlich des Untersuchungstermines bei Prof. Dr. B. am 16.05.2008
die Notwendigkeit einer Begleitperson wegen der aktenkundigen Progredienz bejaht worden ist, gilt dies noch nicht für die
Wahrnehmung des Untersuchungstermines bei Prof. Dr. F. am 26.03.2007.
Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 23.07.2009 die Auffassung vertritt, das BayLSG sei an die Bestätigung von Prof.
Dr. F. vom 21.07.2009 gebunden, findet dies in § 7 Abs.1 Satz 2 JVEG keine Stütze. Ob eine Begleitperson erforderlich ist
bzw. war, ist vielmehr eine Tatfrage und in Zweifelsfällen wie hier vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (Meyer/Höver/Bach,
Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 24. Auflage,
Rz.7.15).
Das Plenum des BSG hat sich mit Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - eingehend mit der Frage der fachgerichtlichen Selbstkorrektur bei Verstößen eines Richters gegen das grundrechtsgleiche
Recht auf rechtliches Gehör befasst und ausgeführt, dass nur bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.1
GG) verfassungsrechtlich ein fachgerichtlicher Rechtsschutz geboten ist. Nachdem vorliegend ein solcher Verstoß gegen das grundrechtsgleiche
Recht auf rechtliches Gehör weder vorgetragen oder ersichtlich ist, ist auch die mit Schreiben vom 21.07.2009 sinngemäß erhobene
Gegenvorstellung zurückzuweisen.
Das BayLSG hat über den Antrag vom 21.07.2009 gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.