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LSG Bayern, Urteil vom 04.05.2016 - 2 U 260/15
Arbeitsunfall Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Theorie der wesentlichen Bedingung Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen
1. Unfallfolgen sind die Gesundheitsschäden, die wesentlich durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht wurden oder die nach besonderen Zurechnungsnormen wie § 11 SGB VII dem Gesundheitserstschaden bzw. dem Versicherungsfall zugerechnet werden.
2. Für die erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden sowie zwischen Gesundheits(erst)schaden und weiteren Gesundheitsschäden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, die auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht; danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non).
3. Als rechtserheblich werden aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; welche Ursache wesentlich ist, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet werden auf Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten.
4. Sofern nach neuestem wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine herrschende Meinung für einen Wirkzusammenhang festgestellt werden kann, kommt eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen in Betracht.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
,
Vorinstanzen: SG München 11.05.2015 S 33 U 333/11
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.05.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 08.02.2010 (statt 12.02.2010) sowie vom 07.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2011 zurückgewiesen wird.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Kläger hat 500,00 EUR an die Staatskasse zu bezahlen.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: