Tatbestand:
Streitig ist die Vergütung für ärztliche Begleitung bei Verlegungsfahrten.
Die Klägerin ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und leitende Notärztin. Sie
erbrachte insbesondere für gesetzlich krankenversicherte Mitglieder der Beklagten deren ärztliche Begleitung bei Verlegungsfahrten
innerhalb der M. Krankenhäuser D. und K ... Bis 2002 vergütete die Beklagte diese Leistungen, änderte aber dann diese Praxis.
Mit Schreiben vom 08.11.2004 lehnte sie die Begleichung von insgesamt EUR 1.423,61 ab, die die Klägerin für medizinisch notwendige
ärztliche Transportbegleitungen zwischen Februar und Dezember 2002 für die Versicherten F., B., A., M. und N. in Rechnung
gestellt hatte. Die Beklagte führte zur Begründung aus, die durch die jeweilige Klinik verordnete ärztliche Verlegungsbegleitung
sei in der Vergütung der Transportfahrten an den durchführenden Rettungsdienst mit umfasst und deshalb dort mit abgegolten.
Mit der dagegen zum Sozialgericht München erhobenen Klage vom 30.12.2005 hat die Klägerin Zahlung von EUR 1.423,61 von der
Beklagten verlangt. Sie hat geltend gemacht, eine Zahlungsklage vor den Zivilgerichten gegen die Klinikträger sei letztinstanzlich
mit Urteil des OLG B-Stadt vom 28.07.2005 abgewiesen worden. Nach den dortigen Entscheidungsgründen sei sie veranlasst, ihre
Forderung gegen die Beklagte geltend zu machen. Das OLG habe ausgeführt, dass ihre Ansprüche in erster Linie gegen die gesetzlichen
Krankenkassen der Patienten bestünden. Die Beklagte hingegen hat geltend gemacht, es fehle an einer Rechtsgrundlage für den
strittigen Zahlungsanspruch. Die Vergütungsregelung für Krankentransporte in §
60 Abs.1 Satz 1
SGB VI umfasse ausschließlich die Fahrtkosten. Die Klägerin verlange aber eine darüber hinaus gehende Vergütung ärztlicher Leistungen.
Die Entscheidung des OLG B-Stadt könne ebenso keinen Anspruch begründen, weil das Gericht keine Rechtsnorm für einen Leistungsanspruch
angeführt und lediglich von Ansprüchen, die in erster Linie gegen die gesetzlichen Krankenkassen zu richten seien, gesprochen
habe. Die Klägerin hat erwidert, dass sie keine Vergütung für Krankentransporte, sondern Vergütungen für ärztliche Leistungen
beanspruche. Diese seien von der Beklagten zu erbringen, weil sie anderweitig nicht geltend gemacht werden könnten. Es liege
keine Versorgung im Krankenhaus vor, die zudem nach der Bundespflegesatzverordnung bzw. nach dem Krankenhausentgeltgesetz
gegenüber der Klinik selbst zu vergüten sei. Sie habe auch keine Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht, weil
eine Verlegung zwischen Kliniken betroffen sei. Als niedergelassene Ärztin dürfe sie ihre Leistung nicht gegenüber den Versicherten
direkt abrechnen. Die Kassenärztliche Vereinigung habe es abgelehnt, die Leistung im Rahmen der Gesamtvergütung zu tragen.
Die Beklagte war demgegenüber der Meinung, die medizinisch notwendigen ärztlichen Leistungen während der Verlegungsfahrten
seien den behandelnden Krankenhäusern zuzuordnen, die die Vergütung zu tragen hätten. Die Leistungen der Klägerin zählten
auch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gemäß §
73 SGB V, in soweit enthalte das landesgesetzliche Bayerische Rettungsdienstgesetz vorrangige Sonderregelungen.
Mit Urteil vom 25.07.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe keine
Rechtsgrundlage für einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten. Die Klägerin selbst sei der - zutreffenden
- Auffassung, die gegenständlichen Leistungen zählten nicht zur vertragsärztlichen Versorgung, welche über die Gesamtvergütung
nach §
85 SGB V abzurechnen seien. Die Beklagte dürfe jedoch nur Sachleistungen erbringen, welche zur vertragsärztlichen Versorgung zählten.
Eine Vergütung für einen Notarzteinsatz scheide aus. Das insoweit vorrangige Bayerische Rettungsdienstgesetz sehe Leistungen
nur für die notärztliche Versorgung bei präklinischen Erstversorgungen vor, nicht aber für die hier vorliegende ärztliche
Begleitung bei einer Verlegungsfahrt. Anderweitige Anspruchsgrundlagen, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen könne, seien
nicht erkennbar.
Dagegen hatte die Klägerin Berufung eingelegt. Als gesetzliche Krankenkasse müsse die Beklagte den medizinisch notwendigen
Begleitaufwand tragen, der bei einer Verlegungsfahrt ihrer Versicherten notwendig sei. Die medizinische Notwendigkeit der
ärztlichen Begleitung habe ohne Zweifel vorgelegen. Die Krankenhäuser hätten zu Recht eine Vergütung mit dem Hinweis abgelehnt,
dass die Patienten bei Verlegungsfahrten aus den stationären Abläufen und der Gesamtverantwortung des abgebenden Krankenhauses
ausgeschieden sei und erst mit der Aufnahme im aufnehmenden Krankenhaus in den dortigen Verantwortungsbereich gelangen könne.
Die Verlegungsfahrt unterfalle damit nicht dem Begriff der stationären Behandlung. Mangels Vergütungsregelung für eine notwendige
ärztliche Versorgung der Versicherten sei ein sog. Systemversagen anzunehmen. Dieses begründe einen Kostenerstattungsanspruch
gemäß §
13 Abs.2
SGB V. Im Übrigen ergebe sich ein Zahlungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
Nach Auffassung der Beklagten ist das Urteil des Sozialgerichts zutreffend. Zudem könne ein Kostenerstattungsanspruch gemäß
§
13 Abs.2
SGB V nur solche Maßnahmen umfassen, die auch als Sachleistung erbracht werden dürften; hierzu zähle die strittige Transportbegleitung
nicht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 25.07.2006 zu verurteilen, der Klägerin EUR 1.423,61
zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Zu Recht haben es die Beklagte und auch das Sozialgericht im angefochtenen Urteil vom 25. Juli 2006 abgelehnt, der Klägerin
für deren ärztliche Leistungen während der fünf strittigen Verlegungsfahrten einen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten
zuzusprechen.
Die Klägerin hat am 05.02.2002, 23.03.2002, 28.08.2002, 13.12.2002 und 19.12.2002 medizinisch notwendige ärztliche Leistungen
erbracht, als sie fünf versicherte Mitglieder der Beklagten bei Verlegungsfahrten zwischen dem D. in B-Stadt, L.Straße und
dem K. in B-Stadt, I. Straße begleitet hat. Dies ergibt der Akteninhalt und ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Die Klägerin kann für diese ärztlichen Leistungen jedoch nicht 1.423,61 EUR gemäß den in der Höhe nicht zu beanstandenden
Rechnungen vom 11.02.2002, 25.03.2002, 29.08.2002 und 20.01.2003 von der Beklagten verlangen. Es fehlt insoweit an einer Rechtsgrundlage,
welche die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse zur Zahlung verpflichten würde.
Soweit die Klägerin geltend macht, ihre medizinische Begleitung bei Verlegungsfahrten seien ärztliche Leistungen nach dem
SGB V, bestünde kein Einzelanspruch auf Vergütung gegenüber der Beklagten als gesetzlicher Krankenkasse. Ärztliche Leistungen der
kassenärztlichen Versorgung gemäß §
73 SGB V werden nach dem System der Gesamtvergütung gemäß §
77,
83,
85 SGB V abgerechnet und ausschließlich im Verhältnis Arzt- Kassenärztliche Vereinigung abgegolten.
Ein Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus §
60 SGB V, weil dort nur die Fahrtkosten erfasst sind, nicht aber die hier strittige ärztliche Begleitung. Der Senat nimmt insoweit
auf die entsprechende Begründung des Sozialgerichts Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
ab, §
153 Abs.2
SGB V.
Ebenso scheidet ein Vergütungsanspruch aus, soweit die Verlegungsfahrten zwischen zwei Kliniken als Krankenhausleistungen
zu qualifizieren wären. Die Gesamtregelung nach §
107 ff.
SGB V i.V.m. dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Bundespflegesatzverordnung enthält nämlich keinen Einzelvergütungsanspruch des
tätigen Arztes gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.
Weiter ist gemäß §
75 Abs.1 Satz 2
SGB V die notärztliche Versorgung grundsätzlich nicht von den Krankenkassen, also nicht von der Beklagten sicherzustellen. Zwar
regelt als Ausnahme zu diesem Grundsatz Art.21 Abs.1 Satz 1 Bayer. Rettungsdienstgesetz, dass in Bayern die notärztliche Versorgung
im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sichergestellt wird. Nach ausdrücklicher Regelung umfasst aber die notärztliche
Versorgung allein die präklinische Erstversorgung, nicht aber die hier streitige Verlegung von Klinik zu Klinik.
Ein Leistungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §
13 SGB V, weil diese Norm nur Ansprüche der Versicherten gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse erfasst, nicht aber Ansprüche von
Leistungserbringern.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen des von der Rechtsprechung entwickelten sog. Systemversagens
(hierzu BSG Urteile vom 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R sowie vom 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R; BSGE 81, 54, 65 f; SozR 3-2500 § 92 Nr.12 S.70). Mit Hilfe der Rechtsfigur des Systemversagens können nur Leistungsansprüche der Versicherten
begründet werden, nicht aber der Leistungserbringer.
Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §
671 BGB besteht nicht, weil in Bezug auf ärztliche Leistungen zu Gunsten gesetzlich Krankenversicherter das zivilrechtliche Normensystem
gänzlich durch das öffentlich-rechtliche Sonderrecht des
SGB V verdrängt ist. Zudem hat die Klägerin nicht ohne Auftrag gehandelt, sondern sie hatte in jedem konkreten Falle einen spezifizierten
Auftrag erhalten, die jeweiligen Patienten während der Verlegungsfahrten ärztlich zu begleiten.
Es ergibt sich somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten.
Die Berufung bleibt deshalb in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Streitwertentscheidung folgt derjenigen des Erstgerichts, § 47 Abs.2 GKG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, §
160 SGG.